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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
Page - 39 -
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Page - 39 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 39 insbesondere aus einer rechtlichen Ungleichbehandlung von im Hinblick auf die verfolgten Ziele sachlich vergleichbaren Fällen ergeben.122 Im Fokus stehen dabei vor allem auch sachlich nicht nachvollziehbare Ausnahmen, welche die gewünschte Wirkung einer restriktiven Regelung untergraben.123 Dies zeigt beispielsweise ein Blick auf die Entscheidung in Presidente del Consiglio dei Ministri. Hier ging es um eine von der Region Sardinien insbesondere aus Umweltschutzgründen eingeführte Steuer auf touristische Landungen von Flugzeugen und Booten. Besteuert wurden letztlich jedoch nur Unternehmen, die ihren steuerlichen Sitz außerhalb Sardiniens hatten. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Unternehmer der Region mit ihren Steuern ohnehin zur Finanzierung von Umweltschutzprojekten beitrugen. Der Gerichtshof ließ dieses Argument jedoch nicht gelten und verwies darauf, dass Umweltbelastungen durch Landungen von Flugzeugen und Booten unabhängig von dem steuerlichen Sitz ihrer Betreiber hervorgerufen werden. Die Unterscheidung zwischen den besteuerten Personen stünde in keinem Zusammenhang mit dem vorgebrachten Umweltziel.124 Aufgrund von diversen Widersprüchlichkeiten zwischen Maßnahme und Zielsetzung wurde vor Kurzem auch eine ungarische Regelung als unverhältnismäßig erachtet, welche ein ex lege eintretendes Erlöschen von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Flächen vorsah, die zugunsten von anderen Personen als nahen Familienangehörigen bestellt wurden. Zwar seien das von Ungarn vorgebrachte Ziel einer fachgerechten Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch die Eigentümer sowie das Ziel, eine beständige Bevölkerung in den ländlichen Gebieten zu erhalten, grundsätzlich als legitime Rechtfertigungsgründe zu erachten.125 Wie der Gerichtshof betonte, vermag jedoch ein zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer verlangtes Verwandtschaftsverhältnis „nicht sicherzustellen, dass der Nießbraucher das betreffende Grundstück selbst bewirtschaftet und dass er das fragliche Nießbrauchsrecht nicht zu reinen Spekulationszwecken erworben hat.“126 Ebenso könne „nicht von vornherein angenommen werden, dass ein nicht zur Familie des Eigentümers gehörender Dritter, der einen Nießbrauch an einem solchen Grundstück erworben hat, nicht in der Lage wäre, es selbst zu bewirtschaften, und dass der Erwerb zwangsläufig zu reinen Spekulationszwecken und ohne jede Bewirtschaftungsabsicht erfolgte.“127 Letztendlich trug also auch in diesem Fall eine rechtliche Ungleichbehandlung von sachlich vergleichbaren Fällen zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Regelung bei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam der EuGH auch in einem kürzlich entschiedenen Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, in dem es um eine restriktive nationale Regelung ging, welche sachlich nicht nachvollziehbare 122 Siehe zB EuGH 17.11.2009, C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri, Rn 42 ff; EuGH 3.3.2011, C-161/09, Kakavetsos- Fragkopoulos, Rn 42 ff; EuGH 17.10.2002, C-79/01, Payroll, Rn 37. Vgl auch Streinz/Kruis, NJW 2010, 3747. 123 Vgl Frenz, EuR 2012, 348. 124 EuGH 17.11.2009, C-169/08, Presidente del Consiglio dei Ministri, Rn 33 ff, 42 ff. 125 EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 91. 126 EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 97. 127 EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 97.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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