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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
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Page - 45 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 45 3. Eigentumsvorbehalt Während also sowohl § 452 ABGB als auch § 467 ABGB im Hinblick auf die Kohärenz des österreichischen Publizitätserfordernisses als unbedenklich eingestuft werden können, bedürfen die Auswirkungen der Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes noch einer näheren Untersuchung. Der Eigentumsvorbehalt ist nämlich das einzige Mobiliarsicherungsinstrument des österreichischen Rechtes, das nach heute ganz einhelliger Auffassung keiner Publizität bedarf,159 weswegen die grundsätzlich strenge Herangehensweise hier bereits nach innerstaatlichem materiellen Recht durchbrochen wird.160 Die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes zeigt, dass publizitätslose Sicherheiten der österreichischen Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremd sind.161 Auf den ersten Blick erscheint es daher denkbar, darin eine Inkohärenz zu erblicken.162 Da sich die Kritik in der Literatur sowohl auf den Schutz der Güter- und Gläubigerordnung als auch auf den Gläubigerschutz bezieht, wird die Kohärenz im Hinblick auf die oben bereits erläuterten möglichen Rechtfertigungsgründe für die Nichtanerkennung ausländischer publizitätsloser Mobiliarsicherheiten durch Österreich nun getrennt beleuchtet.163 Vorweg sei jedoch nochmals betont, dass nicht jede Ausnahme von einer grundsätzlich restriktiven Regelung per se bereits eine Inkohärenz begründet, sondern der EuGH bei der Kohärenzprüfung insbesondere darauf abstellt, ob eine solche in Anbetracht des jeweiligen Zieles sachlich gerechtfertigt ist.164 Eine sachliche Rechtfertigung für die Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes vom grundsätzlich strengen Publizitätsprinzip und damit dessen Sonderbehandlung im Vergleich zu sonstigen Mobiliarsicherheiten wie dem Pfandrecht oder Sicherungseigentum könnte insbesondere im funktionalen Unterschied der verschiedenen Sicherungsmittel liegen. Während nämlich sowohl das Pfandrecht als auch das Sicherungseigentum an einer Sache begründet werden, welche sich bereits im Vermögen des Kreditnehmers befindet, so ist dies beim Eigentumsvorbehalt nicht der Fall: Hier behält sich der Verkäufer das Eigentum bloß zur Kaufpreissicherung165 zurück.166 Die Sache hat sich hier 159 Faber, Eigentumsvorbehalt und Publizität. Zwischen wirtschaftlichem Bedürfnis und dogmatischer Wertungskohärenz, ALJ 2015, 212 (213). Zur publizitätslosen Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vgl etwa auch Aigner, ÖJZ 2016, 294 f; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1063 ABGB Rz 33; Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 19; Apathy/Perner in KBB6 § 1063 Rz 8. Aufgrund deren Ähnlichkeit zum Eigentumsvorbehalt sind uU auch bestimmte Finanzierungsleasingkonstruktionen rechtlich weitgehend wie Eigentumsvorbehalte zu behandeln und daher ebenfalls als publizitätsloses Mobiliarsicherungsinstrument zu nennen. Siehe dazu Faber, Mobiliarsicherungsrecht 187; Fischer-Czermak, Mobilienleasing – Rechtsnatur, Gewährleistung und Gefahrtragung (1995) 71 ff, 162 f; Duursma-Kepplinger, Eigentumsvorbehalt und Mobilienleasing (2002) 236 ff (247). Die folgende Diskussion wird jedoch insbesondere in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt geführt. 160 Kieninger, AcP 208 (2008), 202; Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 452 Rz 2. 161 Schacherreiter, ZfRV 2005, 178. 162 Vgl FN 9. 163 Dies entspricht im Übrigen auch der Vorgangsweise des EuGH, welcher die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die vorgegebenen Ziele grundsätzlich getrennt untersucht. Vgl zB EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rn 47 ff, 60 ff; EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 91 ff. 164 Vgl oben bei FN 123 sowie FN 132. 165 Unter „Kaufpreissicherung“ wird im Folgenden sowohl die Sicherung der Kaufpreisforderung als auch die Sicherung eines möglichen Bereicherungsanspruches auf Rückgabe der Kaufsache verstanden. Zum Sicherungsumfang des Eigentumsvorbehaltes vgl Schwartze in Klang3 § 1063 ABGB Rz 30 mwN. 166 Faber, ÖBA 2019, 404. Vgl zB auch Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 19.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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