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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 220 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 220 in der Kodifikationsepoche generell verbreiteten Motive für die Hinwendung zum Faustpfand- prinzip auch für die österreichische Gesetzgebung mit von Bedeutung waren; darunter insb eine „Stärkung“ des mobiliarunterlegten Realkredits durch Bereitstellen einer „sicheren“ dinglichen Sicher- heit im Gegensatz zur früher vorherrschenden römisch-gemeinrechtlichen Mobiliarhypothek, die aufgrund mannigfaltiger Auswüchse (Verbreitung von Generalhypotheken, zum Teil von Gesetzes wegen angeordnet und mit Rangprivilegien ausgestattet) zunehmend als unsicher und letztlich untragbar empfunden wurde.37 Allein, dass man dabei Pfandrechte für bestimmte Kreditzwecke vordringlich im Auge gehabt hätte bzw umgekehrt bestimmte Kreditzwecke (etwa Investitions- kredite) keine nennenswerte Rolle gespielt haben könnten, lässt sich, soweit ich sehe, für die Zeit bis zur Gesetzwerdung des ABGB nicht verifizieren. Anderes gilt allerdings für die Entstehungszeit des deutschen BGB. Dies mag hier zumindest mittel- bar interessieren, da für das deutsche Recht trotz kontroversieller Diskussion ebenfalls eine bewusste Entscheidung zugunsten strikter Publizitätsanforderungen im Pfandrecht getroffen, gleichzeitig aber (neben dem Sicherungseigentum) der Eigentumsvorbehalt publizitätslos zuge- lassen wurde und das österreichische Recht letztere Entscheidung vom deutschen Vorbild über- nommen hat. In dieser deutschen Diskussion um die Publizitätspflicht beim Mobiliarpfand (und Sicherungseigentum) hat nun bspw die Drittpfandbestellung überhaupt keine erkennbare Rolle gespielt. Wurden konkrete Problemlagen erörtert, ging es stets um die dingliche Sicherung eigener Verbindlichkeiten. Dabei standen Beispiele für den oben angesprochenen Investitionskredit, bei dem durch Anschaffung des Investitionsguts der Haftungsfonds insgesamt in etwa gleichbleibt, interessanterweise geradezu im Vordergrund: Der Fabrikant kann unter Geltung des Faustpfand- prinzips seine wertvollen Maschinen, der Handwerker seine Werkzeuge nicht zur Anschaffung neuer Produktionsmittel verpfänden, ebenso wenig der Landwirt seine Herde zwecks Erweiterung seines Viehbestands.38 In all diesen Fällen würden im Gegenzug zur Pfandbelastung neue, idR dauerhafte und wertbeständige Güter in das Schuldnervermögen treten. Fasst man den Gedanken des in etwa konstanten Haftungsfonds etwas weiter, so lässt sich darin im Übrigen noch eine weitere Konstellation unterbringen, für die in der damaligen Diskussion das strenge Faustpfand- prinzip als Problem identifiziert wurde: der dringende kurzfristige Liquiditätsbedarf zur Deckung einer fälligen Verbindlichkeit, deren Gläubiger ansonsten Zwangsvollstreckung in das Schuldner- vermögen zu führen gewillt ist. Auch hierfür kann das uU reichlich vorhandene Mobiliarvermögen als Kreditgrundlage nicht nutzbar gemacht werden.39 Evidentermaßen träte hier im Gegenzug zur Pfandbelastung kein neuer Vermögenswert in das Schuldnervermögen, sondern die Kreditsumme würde zur Tilgung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit verwendet. Der dem Zugriff sonstiger Gläubiger offenstehende Haftungsfonds wäre im Ausmaß der Pfandbelastung verringert. Derselbe 37 Umfassend zur Entwicklung in deutschsprachigen Ländern (mit Ausnahme Österreichs) Hromadka, Faustpfand- prinzip 41 ff; ders, Geschichtliche Beiträge zu Fragen des Faustpfandprinzips im schweizerischen Zivilgesetzbuch, ZSR 111 (1970) 117; zusammenfassend W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht II.B.1.1. (allgemein) und II.B.1.3.1. (zur ABGB-Gesetzgebung), alle mwN. Vgl ferner oben FN 11 und 12. 38 Vgl etwa Leonhard, Ueber die Gefahren einer Beseitigung der Verpfändung beweglicher Sachen durch bloßen Vertrag nebst einem Anhange über die beabsichtigte Beseitigung des constitutum possessorium, Gruchot 25 (1881) 177, 513 (insb 193 f, 216 ff); Cohen, GrünhutsZ 21, 728 ff, insb 730; ferner Wernick, Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, in Adams/Wilke/Mecke/Hartmann/Erythropel (Hrsg), Gutachten aus dem Anwaltstande über die erste Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, H V (1888) 376 (379 ff). Generell steht das Kredit- bedürfnis der Fabrikanten, Handwerker, Kaufleute und Landwirte, denen durch das strikte Faustpfanderfordernis die Möglichkeit zur Verpfändung von Inventar, Maschinen, Warenlagern, Rohstoffen, Fahrzeugen, Vieh und ande- rem praktisch abgeschnitten wird, im Zentrum der Diskussion; vgl Hromadka, Faustpfandprinzip 170 mwN. 39 Vgl wiederum Leonhard, Gruchot 25, 194 f; Wernick, Gutachten 380.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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