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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 228 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 228 Mayrhofer, dem der hier diskutierte Begründungsansatz häufig zugeschrieben wird, begründet die vergleichsweise leichte Feststellbarkeit des Eigentumsvorbehalts denn auch mit etwas abwei- chendem Gehalt: Beim Eigentumsvorbehalt seien die Geschäftspartner des Käufers (Schuldners) „durch Überprüfung der Rechnungen und Zahlungsbelege über den Ankauf der Sachen faktisch in der Lage, das Bestehen von Vorbehaltseigentum und dessen Erlöschen […] festzustellen. Bei der Sicherungsübereignung (und auch bei der Verpfändung) haben die Gläubiger keine derartige Möglichkeit der Prüfung“67. Daran ist sicher richtig, dass anhand derartiger Unterlagen Existenz und Untergang eines Eigentumsvorbehalts überprüft werden können. Aber die Differenzierung scheint nicht allzu plausibel: Auch eine Pfandbestellungsurkunde schafft in Verbindung mit Rück- zahlungsbelegen Klarheit über das Bestehen der Sicherheit.68 Die verfügbaren Informationsquellen dürften also für sich genommen typischerweise in etwa gleichwertig sein; insoweit ergibt sich also noch kein relevanter Unterschied. Allein die Existenz vergleichsweise valider Informationsquellen garantiert aber auch nicht, dass diese von Gläubigern faktisch (leicht bzw überhaupt) genutzt werden können, wie dies für den von Mayrhofer vorgebrachten Begründungsansatz hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts konstitutiv wäre. Jegliche Unterlagen bekommt der Drittinteressent nur zu Gesicht, wenn der Schuldner Ein- sicht gewährt. Warum er diesbezüglich beim Eigentumsvorbehalt signifikant großzügiger agieren sollte als bei Pfandbestellungen, ist nicht recht ersichtlich. Riedler weist völlig zutreffend darauf hin, dass gerade in Fällen des gestuften Warenabsatzes ein (Weiter-)Verkäufer regelmäßig wenig Antrieb verspüren wird, seine Einkaufsquellen und Einkaufsrechnungen offenzulegen, um damit seine Gewinnspanne bekanntzugeben69 und dem Abnehmer vielleicht auch gleich den Weg zu weisen, wie er sich diese durch künftigen Direktbezug allenfalls sparen könnte. Insoweit – also gegenüber solchen Personen, die an den betreffenden Gegenständen Eigentum erwerben möchten – ist somit gerade keine eklatant höhere Auskunftsbereitschaft von Vorbehaltskäufern im Vergleich zu Pfandbestellern zu erwarten.70 Gleiches wird im Ergebnis, wenngleich aus anderen Gründen, im Hinblick auf die zweite hier praktisch bedeutsame Kategorie von Gläubigern gelten, nämlich in Bezug auf (potenzielle) ungesicherte Gläubiger. Solchen Geschäftspartnern werden dingliche Belastungen am Mobiliarvermögen ja generell kaum offengelegt. Ob die Belastung im Einzelfall in einem Eigentumsvorbehalt oder (soweit rechtlich möglich)71 einem Pfandrecht besteht, wird diesbezüglich keine signifikante Rolle spielen. 67 Mayrhofer, ÖJZ 1969, 202; zustimmend F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 461 f. 68 Dem denkbaren Gegenargument, dass der Schuldner (hier der Vorbehaltskäufer) zwar idR Rechnungen über den Eigentumserwerb einer Sache haben werde, wohingegen eine Pfandbestellungsurkunde beim Schuldner gar nicht vorhanden sein müsse (auch für diesen Diskussionspunkt danke ich Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner, Uni- versität Linz), kommt mE nur wenig Gewicht zu: Mobiliarpfänder werden (für Österreich: würden) heute ganz überwiegend für eigene Verbindlichkeiten bestellt, sodass Personalschuldner und Sicherungsgeber ident sind. Über eine Bestellungsurkunde wird der Sicherungsgeber im eigenen Interesse idR ebenso verfügen wie über Nachweise erfolgter Tilgungen. Was beim Eigentumsvorbehalt das Interesse am Nachweis seines Erlöschens durch Vollzahlung ist, ist hier das Interesse am Erlöschen bzw an der Reduktion der Pfandhaftung. 69 Riedler in FS 200 Jahre ABGB 1389. 70 Für bestimmte praktisch relevante Fälle liegt sogar eher das Gegenteil nahe: Ein Produzent, der am Lager seiner produzierten Waren ein Pfandrecht für einen Bankkredit begründet, hat vergleichsweise wenig Veranlassung, über die Person des Gläubigers und das Ausmaß der gesicherten Verbindlichkeiten Stillschweigen zu bewahren. Er würde damit zwar das Bestehen einer Fremdfinanzierung offenlegen, gäbe jedoch keine für den Fortbestand seines Unternehmens allenfalls essenziellen Betriebsgeheimnisse preis. 71 Also zB an einem Warenlager, das auch nach österreichischem Recht grundsätzlich durch „Zeichen“ iSd § 452 ABGB verpfändet werden kann, oder unter hypothetischer Geltung eines Registerpfandrechts.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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