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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
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Page - 247 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Bydlinski, Replik auf Wolfgang Faber: Ergänzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvor- behalt und dessen „Wirksamkeit“, ALJ 2/2015, 247–249 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/52). Replik auf Wolfgang Faber Ergänzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvorbehalt und dessen „Wirksamkeit“ Peter Bydlinski*, Universität Graz Kurztext: Der Ansicht von W. Faber, wonach der Eigentumsvorbehalt mangels gewohnheits- rechtlicher Verfestigung eigentlich an mangelnder Publizität scheitern müsste, werden Grundsätze des Eigentumserwerbs entgegengestellt. Vor allem wird gezeigt, dass es bei vereinbartem Eigen- tumsvorbehalt keine Einigung über den Eigentumsübergang vor vollständiger Zahlung gibt, eine solche Einigung aber für den (sofortigen) Erwerb durch den Käufer notwendig wäre. Ferner wird für die Frage sensibilisiert, welche Ansprüche des Verkäufers durch den Vorbehalt gesichert werden sollen. Schlagworte: Eigentumsvorbehalt (Wirksamkeit, Reichweite); Sicherung durch Eigentumsvor- behalt; Sicherung der Kaufpreisforderung. I. In seinem Beitrag „Eigentumsvorbehalt und Publizität. Zwischen wirtschaftlichem Bedürfnis und dogmatischer Wertungskohärenz“ (ALJ 2/2015, 212, http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/ article/view/51) hat W. Faber den Eigentumsvorbehalt für das österreichische Recht unter teleo- logischen und systematischen Gesichtspunkten umfassend in Frage gestellt. Er „rettet“ ihn schließlich nur mithilfe einer gewohnheitsrechtlichen Grundlage. Welche Facetten des „Eigen- tumsvorbehaltsrechts“ sich tatsächlich bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt haben, wäre wohl noch im Detail zu klären. Mir geht es heute aber um den vorgelagerten Teil von W. Fabers ausge- sprochen tiefschürfender Untersuchung, und damit nicht zuletzt um die verschiedenen Facetten. ME leidet die Analyse nämlich an dem Mangel einer klaren Umschreibung dessen, was mit dem Kürzel „Eigentumsvorbehalt“ gemeint ist oder davon erfasst sein könnte. Wenn ich es recht ver- stehe, fokussiert W. Faber den Blick auf die Sicherung der (restlichen) Kaufpreisforderung. Bis dahin ist es allerdings ein weiter Weg. * o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist Professor am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privat- recht der Universität Graz.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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