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ALJ 2/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht – aktuelle Probleme 264
C. Gerichtsbarkeit
Die EU ist eine „Union des Rechtsschutzes“. Die Handlungen der Unionsorgane sind unmittelbar
durch Direktklagen beim EuGH gemäß Art 263 AEUV oder mittelbar durch Vorabentscheidungs-
ersuchen nationaler Gerichte an den EuGH gemäß Art 267 AEUV auf ihre Rechtmäßigkeit, die
Einhaltung der Grundsätze des Unionsrechts sowie die Grundrechtskonformität überprüfbar. Für
schuldhaft versursachte Schäden durch die mangel- oder fehlerhafte Umsetzung und Anwen-
dung des Unionsrechts sind die EU und ihre Mitgliedstaaten den betroffenen natĂĽrlichen Personen
oder Unternehmen gegenüber haftbar. Auch dies ist ein originäres Ergebnis der EuGH-Recht-
sprechung. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unionsorganen, sogenannte Interorgan-
streitigkeiten, werden rechtlich beim EuGH in seiner Rolle als „Verfassungsgerichtshof “ kanali-
siert. Und doch gibt es auch im Bereich der Unionsgerichtsbarkeit gegenwärtig Unzulänglichkeiten
des inneren Aufbaus und der Funktionsweise, welche gerade vor dem Hintergrund der bereits
erwähnten Rechtsstaatlichkeit und des EMRK-Beitritts einer dringenden Lösung bedürfen.
Einerseits betrifft das in Bezug auf das Gericht (EuG), welches sozusagen das „Verwaltungsge-
richt“ der Europäischen Union darstellt, die wachsenden Zahlen von unerledigten Fällen insge-
samt und die vor allem bei Beihilfen- und Wettbewerbsfällen ansteigende, überlange Verfahrens-
dauer. Ein solcher Zustand ist sowohl grundrechtlich bedenklich als auch wirtschaftlich fĂĽr die
Rechtsschutz suchenden Unternehmen und die gesamte Volkswirtschaft schädlich. Andererseits
gilt das für das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU, dem bisher ersten und einzigen auf ein
bestimmtes Rechtsgebiet spezialisierten sogenannten „Fachgericht“ gemäß Art 257 AEUV, im Hin-
blick auf das bisherige Scheitern der Nachbesetzung von zwei der insgesamt nur sieben Richter-
stellen, obwohl mehrere Ratsvorsitze schon entsprechende Kompromissvorschläge unterbreitet
haben. Eine längere Zeit währende Absenz von mehr als einem Viertel der Richter beeinflusst
dort natürlich die Bildung voll funktionsfähiger Kammern und auch die Fähigkeit des Gerichts zur
Bewältigung der anfallenden Rechtssachen negativ.
Mit dem Ziel der Erhöhung der Kapazitäten und der Flexibilität bei der internen Arbeitsverteilung
am EuG wurde daher bereits am 28. März 2011 vom EuGH vorgeschlagen, dort 12 zusätzliche
Richterstellen zu schaffen.12 Im Rat, der diese Maßnahme gemeinsam mit dem Europäischen
Parlament in Form einer Verordnung zur Änderung der Satzung des Gerichtshofs treffen muss,
regte sich nicht nur Widerstand gegen die vorgeschlagene hohe Zahl angesichts der dadurch
verursachten zusätzlichen Kosten (man wäre lediglich bereit gewesen, neun zusätzliche Stellen zu
schaffen). Es konnte auch keine Einigung darĂĽber gefunden werden, wie die begrenzte Zahl an
zusätzlichen Stellen unter den Mitgliedstaaten zu verteilen wäre, wobei die Grundsätze der
Gleichbehandlung, der geografischen Ausgewogenheit und der BerĂĽcksichtigung der verschie-
denen Rechtssysteme eingehalten werden mĂĽssten. AuĂźer Zweifel stehen allerdings die Siche-
rung der Kontinuität der Arbeit des Gerichts und des hohen Sachverstands der Richterschaft, die
durch die einer Ernennung vorangehende Bestätigung der Eignung durch den sogenannten
„Auswahlausschuss“ gemäß Art 255 AEUV gewährleistet wird.
Auch beim Dienstgericht bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten ĂĽber
die Anwendung der soeben erwähnten Grundsätze auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende
12 Vorschlag des Gerichtshofs der Europäischen Union 02074/2011 Verfahrensnummer 2011/0901B(COD), vgl.
Ratsdokument Nr 8787/11.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal