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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 264 -
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ALJ 2/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht – aktuelle Probleme 264 C. Gerichtsbarkeit Die EU ist eine „Union des Rechtsschutzes“. Die Handlungen der Unionsorgane sind unmittelbar durch Direktklagen beim EuGH gemĂ€ĂŸ Art 263 AEUV oder mittelbar durch Vorabentscheidungs- ersuchen nationaler Gerichte an den EuGH gemĂ€ĂŸ Art 267 AEUV auf ihre RechtmĂ€ĂŸigkeit, die Einhaltung der GrundsĂ€tze des Unionsrechts sowie die GrundrechtskonformitĂ€t ĂŒberprĂŒfbar. FĂŒr schuldhaft versursachte SchĂ€den durch die mangel- oder fehlerhafte Umsetzung und Anwen- dung des Unionsrechts sind die EU und ihre Mitgliedstaaten den betroffenen natĂŒrlichen Personen oder Unternehmen gegenĂŒber haftbar. Auch dies ist ein originĂ€res Ergebnis der EuGH-Recht- sprechung. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Unionsorganen, sogenannte Interorgan- streitigkeiten, werden rechtlich beim EuGH in seiner Rolle als „Verfassungsgerichtshof “ kanali- siert. Und doch gibt es auch im Bereich der Unionsgerichtsbarkeit gegenwĂ€rtig UnzulĂ€nglichkeiten des inneren Aufbaus und der Funktionsweise, welche gerade vor dem Hintergrund der bereits erwĂ€hnten Rechtsstaatlichkeit und des EMRK-Beitritts einer dringenden Lösung bedĂŒrfen. Einerseits betrifft das in Bezug auf das Gericht (EuG), welches sozusagen das „Verwaltungsge- richt“ der EuropĂ€ischen Union darstellt, die wachsenden Zahlen von unerledigten FĂ€llen insge- samt und die vor allem bei Beihilfen- und WettbewerbsfĂ€llen ansteigende, ĂŒberlange Verfahrens- dauer. Ein solcher Zustand ist sowohl grundrechtlich bedenklich als auch wirtschaftlich fĂŒr die Rechtsschutz suchenden Unternehmen und die gesamte Volkswirtschaft schĂ€dlich. Andererseits gilt das fĂŒr das Gericht fĂŒr den öffentlichen Dienst der EU, dem bisher ersten und einzigen auf ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisierten sogenannten „Fachgericht“ gemĂ€ĂŸ Art 257 AEUV, im Hin- blick auf das bisherige Scheitern der Nachbesetzung von zwei der insgesamt nur sieben Richter- stellen, obwohl mehrere Ratsvorsitze schon entsprechende KompromissvorschlĂ€ge unterbreitet haben. Eine lĂ€ngere Zeit wĂ€hrende Absenz von mehr als einem Viertel der Richter beeinflusst dort natĂŒrlich die Bildung voll funktionsfĂ€higer Kammern und auch die FĂ€higkeit des Gerichts zur BewĂ€ltigung der anfallenden Rechtssachen negativ. Mit dem Ziel der Erhöhung der KapazitĂ€ten und der FlexibilitĂ€t bei der internen Arbeitsverteilung am EuG wurde daher bereits am 28. MĂ€rz 2011 vom EuGH vorgeschlagen, dort 12 zusĂ€tzliche Richterstellen zu schaffen.12 Im Rat, der diese Maßnahme gemeinsam mit dem EuropĂ€ischen Parlament in Form einer Verordnung zur Änderung der Satzung des Gerichtshofs treffen muss, regte sich nicht nur Widerstand gegen die vorgeschlagene hohe Zahl angesichts der dadurch verursachten zusĂ€tzlichen Kosten (man wĂ€re lediglich bereit gewesen, neun zusĂ€tzliche Stellen zu schaffen). Es konnte auch keine Einigung darĂŒber gefunden werden, wie die begrenzte Zahl an zusĂ€tzlichen Stellen unter den Mitgliedstaaten zu verteilen wĂ€re, wobei die GrundsĂ€tze der Gleichbehandlung, der geografischen Ausgewogenheit und der BerĂŒcksichtigung der verschie- denen Rechtssysteme eingehalten werden mĂŒssten. Außer Zweifel stehen allerdings die Siche- rung der KontinuitĂ€t der Arbeit des Gerichts und des hohen Sachverstands der Richterschaft, die durch die einer Ernennung vorangehende BestĂ€tigung der Eignung durch den sogenannten „Auswahlausschuss“ gemĂ€ĂŸ Art 255 AEUV gewĂ€hrleistet wird. Auch beim Dienstgericht bestehen Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedstaaten ĂŒber die Anwendung der soeben erwĂ€hnten GrundsĂ€tze auf die in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden erfolgende 12 Vorschlag des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union 02074/2011 Verfahrensnummer 2011/0901B(COD), vgl. Ratsdokument Nr 8787/11.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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