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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 83 -
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Page - 83 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Der digitalisierte Forscher 83 bestimmten Zeitraum – bspw von zwei Monographien in einem lĂ€ngeren und jeweils drei weite- ren BeitrĂ€gen und VortrĂ€gen in kĂŒrzeren ZeitrĂ€umen und zur Antragstellung oder Erlangung der Bewilligung eines Drittmittelprojekts –, zu deren Evaluierung und dazu, dass er im Falle einer negativen Evaluierung einen Teil seines Gehaltes verliert, bewirkt diese vertragliche Vereinbarung eine von der Wissenschaftsfreiheit verpönte Lenkung wissenschaftlicher Forschung. Es ist dies zwar keine unmittelbare inhaltliche Lenkung, wohl aber eine durch Vorgabe der Publikations- und Verbreitungsform mittelbar erfolgende inhaltliche Steuerung. Die Wissenschaftsfreiheit wird durch die vertragliche Vereinbarung nicht „ausgeschaltet“. Es ist zwar richtig, dass der akademische Forscher ĂŒber Privatautonomie verfĂŒgt, auch, dass er auf die AusĂŒbung seiner Grundrechtspositionen verzichten kann.78 Dies ist aber nur zulĂ€ssig, wenn die Grundrechtsposition ĂŒberwiegend privatnĂŒtzig79 ist, der AusĂŒbungsverzicht freiwillig erfolgt und ĂŒberdies nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig ist.80 Dass die durch Art 17 Abs 1 StGG vermittelte Grundrechtsposition nicht ĂŒberwiegend privatnĂŒtzig ist, dass die „freie“ Wissenschaft vielmehr insb auch dem öffentlichen Interesse dient, zeigen nicht nur die Entstehungsgeschichte der Wissenschaftsfreiheit,81 sondern auch Art 81c B-VG82 und § 2 UniversitĂ€tsgesetz 200283. Auch Freiwilligkeit wird bei Einwilligung in die wissenschafts- freiheitbeschrĂ€nkenden Vertragsbestandteile in der Regel nicht vorliegen: Die Zahl der Professu- ren ist beschrĂ€nkt. Es gibt mehrere zu reihende Bewerber. Hinter dem Erstgereihten lauern der Zweit- und Drittgereihte. Der Erstgereihte steht unter Druck, er hat keine Verhandlungsmacht; er wird in die wissenschaftsfreiheitsbeschrĂ€nkenden Vertragsbestandteile einwilligen, will er in sei- nem angestammten Fach an einer öffentlichen UniversitĂ€t tĂ€tig sein. Demnach wird regelmĂ€ĂŸig ein KrĂ€fteungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien bestehen. Ein solches KrĂ€fteungleichgewicht bewirkt eine höhere BindungsintensitĂ€t der Schutzwirkungen der Wissenschaftsfreiheit: Vertragsbestimmungen, wie die in Rede stehende, werden daher als unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸiger Eingriff, als Verletzung der Wissenschaftsfreiheit anzusehen sein, wenn der akademische Forscher dienst- bzw arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Nichterreichung der ver- einbarten Forschungsleistungen zu gewĂ€rtigen hat und er nicht vergleichbare Forschungsleistun- gen in beliebiger Publikations- und Verbreitungsform erbringen kann. DemgegenĂŒber begegnet eine Vertragsgestaltung, die Anreize zu besonderen, ĂŒber den „im All- gemeinen erzielbare[n] Arbeitserfolg“84 hinausgehenden wissenschaftlichen Forschungsleistungen 78 Zum GrundrechtsausĂŒbungsverzicht siehe Merten, Der Verlust von Grundrechten, in Merten/Papier (Hrsg), Hand- buch der Grundrechte in Deutschland und Europa III (2009) § 73 Rz 24–74. 79 Siehe dazu auch Merten in Merten/Papier III § 73 Rz 37 mwN. 80 Siehe dazu grundlegend Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 161; Korinek/ Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtsförmiger Subventionsverwaltung (Teil Ia), ÖZW 1995, 1 und Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtsförmiger Subventionsverwal- tung (Teil II) ÖZW 1995, 108 (112). 81 „[D]ie Wissenschaft sei nicht eine Domaine von Wenigen, wie Manche zu glauben scheinen, sondern ein Gemeingut des Volkes, und eines der wichtigsten; aber nur ihre Freiheit mache sie zu einem Gut“ so Beseler in Droysen 19. 82 Art 81c B-VG bezeichnet die öffentlichen UniversitĂ€ten als „StĂ€tten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der KĂŒnste“. Siehe bspw Mayer/Muzak, B-VG5 Art 81c I.2. „Die in [Art 81c] Abs 1 genannten Aufgaben, die von den öffentlichen UniversitĂ€ten zu besorgen sind, sind ‚öffentliche Aufgaben‘; als solche stehen sie im Dienste der Allgemeinheit“ und die Nachweise in FN 35. 83 Nach § 2 Z 1 und 3 UG sind insb die Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art 17 Abs 1 StGG) und die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen leitende GrundsĂ€tze fĂŒr die öffentlichen UniversitĂ€ten bei der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben. 84 Siehe FN 77
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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