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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 106 -
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Page - 106 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Stefan Perner 106 II. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten in der österreichischen Rechtsordnung Der Schutz von Persönlichkeitsrechten und die Frage nach den Folgen einer Persönlichkeits- rechtsverletzung waren bislang schon in der analogen Welt ein breitgefächertes juristisches Thema, das in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Internet wirft aus österreichischer Perspektive keine grundsätzlich neuen Fragen auf. Vielmehr kann hier sogar auf die Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811 zurückgegriffen werden. Im – immer noch unveränderten – § 16 ABGB findet sich nämlich die von naturrechtlichen Vorstellungen geprägte Aussage, dass jeder Mensch angeborene, durch die Vernunft einleuchtende Rechte habe und daher als eine Person zu betrachten sei. Diese Norm, die zunächst als bloß programmatischer Grundsatz betrachtet wurde,4 wird mittlerweile von der ständigen Rechtsprechung als die Zentralnorm der Rechtsordnung angesehen, die die Persön- lichkeit als Grundwert anerkennt.5 Aus ihr wird – so wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (zB Art 8 EMRK) – das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet.6 Daneben bestehen aber noch zahlreiche Einzelvorschriften im ABGB und in anderen Gesetzen, die dem Schutz von Persönlichkeitsrechten dienen. Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverlet- zungen in sozialen Medien sind hierbei allen voran der Schutz der Privatsphäre in § 1328a ABGB, der Schutz der Ehre in § 1330 ABGB, der Bildnisschutz nach § 78 UrhG und der Persönlichkeits- schutz gegenüber Medien in §§ 6 ff MedienG zu nennen. Vor diesem Hintergrund liegt die Bedeu- tung des allgemein gehaltenen § 16 ABGB vor allem in seiner Auffangfunktion. Soweit das nicht bereits durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die ver- fassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Diese dienen nicht nur der Absiche- rung der fundamentalen Freiheiten und Rechte der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind.7 Wegen des durch § 16 ABGB umfassend gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes wird ein Unter- lassungsanspruch gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auch in jenen Fällen ange- nommen, in denen ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich vorgesehen ist.8 Weitere mögliche Rechtsfolgen sind bspw ein Anspruch auf Schadenersatz und ein Beseitigungsanspruch.9 III. Das Verhältnis von Datenschutz und Persönlichkeitsschutz Das Grundrecht auf Datenschutz ist in Österreich als Bestimmung im Verfassungsrang direkt im Datenschutzgesetz 2000 verankert (§ 1 DSG). Dort sind auch die konkreten Rechte des Betroffe- nen normiert – nämlich der Anspruch auf Geheimhaltung und die Begleitrechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung bestimmter personenbezogener Daten. 4 Siehe nur Posch in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB – Praxiskommentar4 (2011) § 16 ABGB Rz 1 mwN. 5 Schauer in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.02 § 16 Rz 5 mwN. 6 RIS-Justiz RS0008993; zB OGH 4 Ob 99/94 SZ 67/173. 7 OGH 8 Ob 108/05 y SZ 2005/185. 8 Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 16 ABGB Rz 53 mwN. 9 Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 16 Rz 28 ff.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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