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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Kirchmair, Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn – eine unendliche Geschichte? ALJ 2018, 66–88 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/123). Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn – eine unendliche Geschichte? Eine kritische Analyse der Legalenteignung aufgrund von Symbolik Lando Kirchmair,* Universität Salzburg Kurztext: Das Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau am Inn ist seit geraumer Zeit Gegenstand gesamtgesellschaftlicher Diskussion in Österreich und darüber hinaus. Dieser Beitrag beleuchtet das Vorgehen um das Haus aus österreichisch-verfassungsrechtlicher Perspektive. Am 13. 1. 2017 wurde die vormalige Eigentümerin des Hauses per Gesetz enteignet. Dies wurde vom VfGH in der Entscheidung VfSlg 20.186/2017 als verfassungskonform bestätigt. Damit wurde das Haus vom Politikum zum Gegenstand verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung. Der vorliegende Beitrag analysiert die problematische Definition des öffentlichen Interesses an dem Objekt, welche schwieriger vorzunehmen ist als es zunächst den Anschein hat. Das Problem besteht darin, dass das konkrete öffentliche Interesse an dem Haus weniger an dem Objekt als an dessen Wahrnehmung orientiert ist. Die Umkehrung der negativen Symbolik sowie die Ver- hinderung des Missbrauchs des „Hitler Hauses“ als Pilgerstätte liegen im öffentliche Interesse. Erst wenn das öffentliche Interesse derart konkretisiert ist, können die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Legalenteignung klar bezeichnet werden. Ein Ziel des Beitrages ist es auch, die Einmaligkeit der Enteignung basierend auf Symbolik und die damit zu- sammenhängenden Schwierigkeiten aufzuzeigen. Der Beitrag verharrt allerdings nicht in einer Rekapitulation und Bewertung der Geschehnisse. Gerade der schwierig zu erreichende Enteignungszweck, das öffentliche Interesse an der „dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus“ in Verbindung mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, zwingen dazu weitere Überlegungen über die zukünftige Nutzung des Hauses anzustellen. Das Gebot der Rückübereignung droht – bei Verfehlen des Enteignungszweckes – zum Verhängnis zu werden und die tatsächlich größte Aufgabe steht erst bevor: die Deutungshoheit über das Haus muss wiedererlangt werden, um Missbrauch zu verhindern und kritische Reflexion zu ermöglichen. * Mag. iur. Mag. iur.rer.oec. Dr. iur. Lando Kirchmair ist Universitätsassistent (Postdoc) am Fachbereich Öffentli- ches Recht, Völker- und Europarecht der Universität Salzburg sowie Lecturer am Institut für Öffentliches Recht und Völkerrecht der Universität der Bundeswehr München. Für anregende Diskussionen und wertvolle Hinweise zum vorliegenden Beitrag bin ich András Jakab, Benjamin Kneihs, Stephan Lindner, Theo Öhlinger, Donald Riznik, Michael Thaler, Ewald Wiederin, dem anonymen Gutachten, den TeilnehmerInnen des Forschungs-Jour-Fixe des Fachbereichs Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, sowie des Völkerrechts Jour Fixe an der Universität Salzburg am 12. 12. 2017 und am 16. 1. 2018 äußerst dankbar. Ebenso danke ich Andreas Maislinger für wichtige Hinweise sowie die Einladung in die Mittwochskonferenz des Österreichischen Auslandsdienstes, welche einen spannenden Austausch zum Thema mit zukünftigen Gedenk-, Sozial- und FriedensdienerInnen, das sind junge ÖsterreicherInnen, die sich auf ihren Zivilersatzdienst bzw Freiwilliges Sozialjahr vorbereiten, ermöglichte. Fehler sowie die zum Ausdruck gebrachte Meinung verbleiben selbstverständlich allein in meiner Verantwortung. DOI:10.25364/01.5:2018.2.1
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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