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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 68 -
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Page - 68 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn 68 lichen Fall genau bedeuten wĂŒrde. Wann wird der Enteignungszweck nicht entsprechend verfolgt und wann wird er verfehlt (III.B.)? Der Beitrag will erlĂ€utern, inwiefern die von einer Expertenkommission geforderte tiefgreifende architektonische Umgestaltungen ausreicht, um eine RĂŒckĂŒbereignung zu verhindern oder ob auch die Art und Weise der Verwendung des Hauses eine Rolle spielt, um den Zweck, die Umkeh- rung der negativen Symbolik sowie die Verhinderung des Missbrauchs des „Hitler Hauses“ als PilgerstĂ€tte, zu erfĂŒllen. II. Was ist passiert? A. Die Vorgeschichte Das BĂŒrgerhaus mit der Adresse Salzburger Vorstadt 15 in 5280 Braunau am Inn stammt aus dem 17. Jhd. 1889 war im Erdgeschoss eine GaststĂ€tte und Brauerei. Das war damals wohl fĂŒr die meisten vor Ort das erwĂ€hnenswerteste ĂŒber diese Liegenschaft. Retrospektiv ist das anders. Adolf Hitler wurde am 20. 4. 1889 in eben diesem Haus geboren und verbrachte die ersten sechs Wochen seines Lebens darin.7 Trotz dieser kurzen Zeitspanne wurde das Haus von Hitlers Privat- sekretĂ€r Martin Bormann gekauft, ehe es nach dem Krieg 1954 von der Familie P. wiedererstan- den wurde.8 Bis vor Kurzem war Frau P., als Erbin der Gastwirte, die das Haus 1912 gekauft hat- ten, EigentĂŒmerin dieser Liegenschaft. 1972 wurde das Haus sodann vom Bundesministerium fĂŒr Inneres angemietet und war seitdem eine VolksbĂŒcherei, eine Schule und eine Behindertenwerk- statt, betrieben durch die Lebenshilfe Oberösterreich, welche erst 2011 wieder ausziehen muss- te, da jegliche Renovierungsarbeiten des baufĂ€lligen Hauses von der EigentĂŒmerin abgelehnt wurden.9 Am 11. 10. 1993 wurde das Haus als Teil „des Ensembles ‚Salzburger Vorstadt‘ in Braunau am Inn“ per Bescheid unter Denkmalschutz gestellt.10 Um einen Missbrauch des Hauses durch 7 Siehe H. Sandner, Hitler, das Itinerar: Aufenthaltsorte und Reisen von 1889 bis 1945 I3 (2017) 43–49. Entgegen der vorherrschenden Meinung, dass Adolf Hitler die ersten drei Jahre seines Lebens in diesem Haus verbrachte, er- lĂ€utert Sandner, dass es nur sechs Wochen waren. Er wurde um 18:30 Uhr spĂ€ter getauft auf Adolfus Hitler im „Gasthof der Familie Franz und Helen Dafner (‚Zum Hirschen‘, spĂ€ter ‚P.‘, einstmals Brauerei ‚Scheibenwang‘) in der Vorstadt 219 (ab 1890 Salzburger Vorstadt 15) im 2. OG (Fenster ganz rechts)“ geboren. Bereits am Dienstag, den 4. 6. 1889 zog die Familie Hitler innerhalb Braunaus in das „Hörlhaus“ in der Altstadt Nr. 16 und am Montag, den 1. 9. 1890 in das „Botenhaus“ in die Linzer Straße um. Am 1. 8. 1892 zog die Familie schließlich aus Braunau am Inn weg nach Passau „in eine Wohnung am Neumarkt 449 (heutige Theresienstraße 23)“. 8 Siehe VfSlg 20.186/2017 Rz 5 (Auskunft der BeschwerdefĂŒhrerin). 9 Vgl fĂŒr eine knappe geschichtliche Darstellung Diening, „Braunau streitet um Hitlers Geburtshaus“, tagesspie- gel.de vom 24. 4. 2013, abrufbar unter http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/unter-denkmalschutz-braunau- streitet-um-hitlers-geburts- haus/8099786.html; vgl ebenso http://braunau-history.at/w/index.php?title=Geburts- haus; bzw Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, Abschlussbericht (Ok- tober 2016). Zu dieser Kommission heißt es in den ErlĂ€utRV 1250 BlgNR 25. GP ĂŒber die Enteignung: „Die vorma- lige Bundesministerin fĂŒr Inneres, Maga. Johanna Mikl-Leitner hatte im Juli 2015 eine interdisziplinĂ€re Kommission zum verantwortungsvollen Umgang mit NS-KultstĂ€tten – mit besonderem Blick auf das Haus in der Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn – eingesetzt, um unter Einbeziehung aller relevanten Wissenschaftsfelder eine gesamtheitliche Sicht zu erlangen. In die Kommission wurden als Experten Zeithistoriker, Juristen, Politikwissenschaftler und Praktiker berufen, um sowohl die rechtlichen, historischen als auch sicherheitspolitischen Fragen zum Umgang der Republik Österreich mit NS-KultstĂ€tten allgemein und mit dem Geburtshaus Hitlers im Speziellen zu erörtern.“ 10 Siehe dazu den Auszug aus dem Bescheid: „Das Bundesdenkmalamt hat entschieden: Spruch – Es wird gemĂ€ĂŸ § 3 Abs.1 des Bundegesetzes vom 25. September 1923, BGBL.Nr.533/23 (Denkmalschutz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBL.Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, festgestellt, daß die Erhaltung des Ensembles "Salzburger Vorstadt" in Braunau am Inn, ger.- und pol. Bezirk Braunau am Inn Oberösterreich, bestehend aus folgenden GebĂ€uden, im Sinne des § 1 Abs.1 des zitierten Gesetzes als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist: [
] Wien, am 11. Oktober 1993. Der PrĂ€sident: Sailer“, abrufbar unter http://braunau-history.at/w/index.php?title=Geburtshaus#Salzburger_Vorstadt_ unter_Denkmalschutz.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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