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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 72 -
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Page - 72 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn 72 „zweifelsohne im öffentlichen Interesse [liegen], wenn der Bund – auch vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 2 B-VG – im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um ein Land vor einer insolvenz- ähnlichen Situation zu bewahren.“30 Etwas spezifischer hielt der VfGH darüber hinaus fest, dass „[i]n der alpinen biogeographischen Region – darunter fällt das gesamte Kärntner Landesgebiet – […] überdies ein besonderes öffentliches Interesse am Schutz des Waldes vor Wildschäden“ besteht.31 Das bedeutete in diesem Fall, dass dieses spezifische öffentliche Interesse den „Grundsatz einer flächendeckenden Jagdwirtschaft im gesamten Kärntner Landesgebiet zugrunde liegt“32 und somit die Eigentumsbeschränkung in Form der Jagd, die der betroffene Antragsteller aus ethischen Gründen ablehnte, von ebendiesem auf seinem Grund geduldet werden müsse. Ebenso liegt das „Ziel der Erhaltung von leistungsfähigen mittleren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Sicherstellung einer leistungsfähigen mittel- ständigen landwirtschaftlichen Struktur“ im öffentlichen Interesse. In einem weiteren Fall wurde keine Verletzung des Eigentumsrechts durch Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmepreises nach dem Kriterium des „Wohlbeste- hen-Könnens“ des Anerben festgestellt.33 Außerdem hat der VfGH im Rahmen der möglichen Verletzung des Erwerbsausübungsrechts sowie der Unversehrtheit des Eigentums durch das Prostitutionsverbot bereits mehrfach ausgesprochen, dass „die Hintanhaltung von Belästigungen, die mit der Anbahnung oder der Ausübung von Prostitution verbunden sind“ im öffentlichen Interesse liegen.34 Im Rahmen der Freiheit der Erwerbsbetätigung sind „Abgabenerhebungen mit dem Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung“ bzw. die „Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeich- nungssystems bzw. einer Registrierkasse“ im öffentlichen Interesse.35 Ein weiteres lehrbuchhaftes Beispiel wäre der Fall der Enteignung eines Grundstückes zur Verwirklichung eines Infrastruktur- projektes, das im öffentlichen Interesse liegt. Eisenbahnstrecken und die Ermöglichung von Mobi- lität für die Gesamtbevölkerung wären ein solch klassischer Fall. Bei all der Diversität der soeben aufgezählten Rechtsprechung und der Qualifikation des öffentlichen Interesses, hebt sich der vorliegende Fall in bemerkenswerter Weise von den bisherigen Fällen ab. Im gegenständlichen Fall ist das öffentliche Interesse – im Vergleich zu der bisherigen Rechtspre- chung – um einiges schwieriger festzustellen. Der Missbrauch des Geburtshauses von Adolf Hitler durch unerwünschte Glorifikation nationalsozialistischen Gedankenguts soll hintangestellt wer- den. Um das sicherzustellen, muss gemäß Vorschlag der „Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers“ (Expertenkommission) die Aura des Hauses dekon- struiert und entmystifiziert werden.36 Der VfGH ist allerdings in der Ausführung des öffentlichen 30 VfSlg 20.000/2015 Rz 315. 31 VfSlg 20.103/2016 Rz 55; vgl dazu auch bereits VfSlg 14.535 III.5. 32 VfSlg 20.103/2016 Rz 57. 33 VfSlg 20.032/2015 Rz 62 mwN auf VfSlg 2.452/1952; OGH 17. 10. 1985, 6 Ob 30/85; VfSlg 12.082/1989; 16.699/2002; 17.320/2004; 18.554/2008; 19.225/2010; 19.738/2013. 34 VfSlg 19.068/2010 III.3.2 mwN auf VfSlg 13.363/1993. 35 VfSlg 20.065/2016 Rz 79. 36 Vgl dazu die Fragestellung an die Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers (Oktober 2016), welche weiteren Einblick in das öffentliche Interesse an dem Haus gewährleisten kann. Sie laute- te wie folgt. „Wie ist mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers in historisch korrekter Weise zu verfahren, so dass sichergestellt werden kann, dass an diesem Ort bzw. in diesem Haus keine Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus stattfindet und einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung sowie einer Begünstigung der weiteren Assoziierung oder dauerhaft betonten Verbindung mit der Person Hitlers entgegengewirkt wird?“
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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