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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 104 -
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Page - 104 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Katharina Huber 104 gen, als die Überwiegensregel in die Richtlinie ausdrücklich aufgenommen wurde.106 Daraus lässt sich gerade nicht schließen, dass die VGK-RL nicht iSd Überwiegensregel nach der VRRL auszule- gen ist. Für eine Heranziehung der Überwiegensregel spricht zudem die ausdrückliche Verknüpfung zwi- schen VRRL und VGK-RL, da die VRRL die VGK-RL abgeändert hatte. Demnach werden Mitglied- staaten verpflichtet, die Kommission über die Annahme spezifischer Vorschriften in bestimmten Bereichen zu informieren (Art 33 VRRL). Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kom- mission bestehen, wenn diese gem Art 8 Abs 2 VGK-RL strengere Verbraucherschutzvorschriften trifft als in Art 5 Abs 1 -3 und Art 7 Abs 1 vorgesehen. Diese Abänderung der VGK-RL unterliegt oh- nehin dem konkretisierten persönlichen Anwendungsbereich der VRRL, und damit der Regelung über Dual-Use-Verträge nach der VRRL, weil diese Bestimmung aus der VRRL stammt. Zu prüfen sind auch Argumente, die für eine inhaltliche Kohärenz dieser Richtlinien sprechen. Beide Richtlinien sind materiell rechtliche Richtlinien. Die zwei Richtlinien knüpfen überwiegend an unterschiedliche geschäftliche Anknüpfungsmerkmale an. So knüpft die VRRL überwiegend an be- stimmte Vertriebsformen, aber auch Schutzvorschriften für andere als außerhalb von Geschäfts- räumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge, an. Diese RL regelt überwiegend spezifisch verbraucherschützende Bestimmungen, insb Informationspflichten, aber auch allgemeine Best- immungen.107 Die VGK-RL regelt hingegen überwiegend allgemeines Vertragsrecht, abgesehen von wenigen Sonderregelungen für den Verbraucherkauf (bspw zwingende Bestimmungen bei Gewährleistung). Dies belegt nicht nur die Ähnlichkeit der Bestimmungen der VGK-RL zum CISG.108 Dem wurde bspw auch im österreichischen und deutschen Recht Rechnung getragen, wonach die VGK-RL vorwiegend im allgemeinen Schuldrecht im ABGB und BGB umgesetzt wurde. Der Grund für die Beschränkung auf den Verbraucherbereich dieser RL wird vor allem in der beschränkten Kompetenz der EU gesehen.109 Die Bestimmungen der VRRL reflektieren überwiegend den Gedanken der Informationsverantwor- tung. Das vom acquis communitaire verfolgte Informationenmodell versucht durch vorvertragliche Informationspflichten dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, eine überlegte Entscheidung zu treffen. Durch die Information soll folglich die Selbstverantwortung gestärkt werden.110 Infor- 106 Entwurf der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. 2. 2011; Bericht zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, Ausschuss für Bin- nenmarkt und Verbraucherschutz vom 22. 2. 2011, A7-0038/2011, 40, Änderungsantrag 59: Art 2 Nr 1 des Richt- linienvorschlages: Verbraucher „jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die im Wesentlichen außerhalb der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen“. In weiteren Verhandlungen entschied sich das EP für die Streichung von „im Wesentlichen“. Es sollte aber im ErwGr das „überwiegend“ anstelle von „nebensächlich“ iSv Gruber/Bay Wa eingefügt werden (Ratsdokument 11218/11 vom 8. 6. 2011, 5; zu Gruber/Bay Wa Ratsdokument 10481/11 vom 20. 5. 2011, 3). Siehe dazu GA Pedro Cruz Villalón C-110/14, Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA Rz 42. 107 Vgl Grundmann, Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, Optimierung, Alternative oder Sackgasse?, JZ 2013, 53 (56 f). 108 Magnus, Der Stand der internationalen Überlegungen: Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und das UN-Kaufrecht, in Grundmann/Medicus/Rolland (Hrsg), Europäisches Kaufgewährleistungsrecht, Reform und Internationalisierung des deutschen Schuldrechts (2011) 79 ff; Grundmann, Verbraucherrecht, Unternehmensrecht, Privatrecht – warum sind sich UN Kaufrecht und EU-Kaufrechts-Richtlinie so ähnlich?, AcP 2002, 40 ff; Riesenhuber, EU-Vertragsrecht2 § 5 Rz 25. 109 Riesenhuber, EU-Vertragsrecht2 § 5 Rz 25; Unterstützungskompetenz: Art 169 Abs 2 lit b AUEV; Kompetenz zur Verwirklichung des Binnenmarktes: Art 114 Abs 1, 3 iVm Art 169 Abs 2 lit a AEUV; zur begrenzten Gesetzge- bungskompetenz auf EU Ebene ua Grigoleit, AcP 2010) 363 ff. 110 Riesenhuber, EU-Vertragsrecht2 § 5 Rz 29 ff; Grundlegend zum Informationenmodell: Grundmann, Privatautono- mie im Binnenmarkt – Informationsregeln als Instrument, JZ 2000, 1333; Grundmann/Kerber/Weatherhill (Hrsg), Party Autonomy and the Role of Information in Internal Market (2001); kritisch Kroll-Ludwigs, Die Zukunft des
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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