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ALJ 2021 Redintegration 159
abgesehen verleiht der Redintegrationslehre schärfere Konturen: Er spricht sich
gegen Ansicht aus, wonach die zeitliche Begrenzung dem freien Ermessen des
Richters anheimgestellt sei, und lässt Redintegration bis zum Ende der dreijährigen
Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu. Als Regulativ dient die Tatsache, dass mit
dem zeitlichen Abstand vom Vertragsabschluss auch der Vertrauensschaden höher werde.
Der Kritik, wonach das Modell der §§ 119, 122 BGB nach Österreich übernommen werde, hält
zur Auflösung auch eine der anderen Alternativen
des § 871 ABGB und das im Gegensatz zum BGB
dahingehend zu relativieren ist, dass der Ersatz des Vertrauensschadens auch nach § 122
Abs 2 BGB entfällt, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum erkennen hätte müssen.48
Davon losgelöst befürwortet 49 die Redintegrationsoption jedenfalls bei
bei den entgeltlichen Rechtsgeschäften der Redintegrationslehre nicht anschließen zu
können, so läßt sich diese jedenfalls bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften methodisch
stützt diese These auf die Ausnahme der Beachtlichkeit
von Motivirrtümern, aus der er einen verdünnten Vertrauensschutz von Beschenkten
Schenker kann sich von der Leistungsverpflichtung befreien, soweit er dem Beschenkten den
Vertrauensschaden ersetzt. Der Beschenkte verliert zwar den Vorteil aus dem
Rechtsgeschäft, ist aber nicht schlechter gestellt, als wenn die Schenkung niemals erfolgt
en 50 und 51 Der OGH bezeichnet
Ansicht in 1 Ob 551/9452
der Argumentation beizupflichten ist, im Ergebnis offen, weil der Anfechtungsgegner den
Motivirrtum des Schenkers ohnehin veranlasst hatte.
D. Zwischenfazit und methodische Bemerkungen zum weiteren Gang der
Untersuchung
Resümierend ist festzuhalten, dass Redintegrationslehre vom OGH in zwei
Entscheidungen begründet verneint wurde. Da der zweite Senat die gegenteilige Ansicht in
2 Ob 248/3253 lediglich äußerte,54 wird die Ablehnung für zweiseitig verpflichtende,
wirtschaftlich ausgeglichene Rechtsgeschäfte als einheitliche Rechtsprechung iS von § 502
48 , JBl 1986, 157 FN 69; in FS H. Stoll 135 f mit FN 52.
49 Irrtumsanfechtung 129.
50 In FS Wesener 305 FN mit KERSCHNER
51 In KBB5 (2017) § 901 ABGB Rz 5; anders jedoch nunmehr / in KBB6 § 901 ABGB Rz 5. Bloß referierend
bspw in , ABGB4 § 871 Rz 27; in , ABGB4 § 871 Rz 30; in
, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 55.
52 SZ 67/136 = JBl 1995, 48.
53 Rsp 1932/149.
54 Vgl OGH 2 Ob 602/94 SZ 68/5; 4 Ob 156/17w wbl 2018/28; RIS-Justiz RS0042672.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal