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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
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ALJ 2021 Kepplinger 160 ZPO zu betrachten sein.55 Das überwiegende Schrifttum lehnt die These wegen einer zu starken Annäherung an das Irrtumsrecht des BGB ab. Offen sind die Probleme, ob Redintegration 1) bei unentgeltlichen Geschäften bzw 2) nach Maßgabe der von entwickelten Lehre zuzulassen ist.56 Gerade die letztgenannte Meinung zeigt, dass sich bei der weiteren Untersuchung methodische Vorfragen stellen: Angesprochen ist nicht nur der bekannte Diskurs über den Stellenwert der von 57 entwickelten Lehre vom ,58 die Rechtsnormen als Ergebnis einer Kräftewirkung begreift.59 Auf einer tieferen Ebene wirft Ansicht das Problem auf, ob Auslegungsfragen eher nach Maßgabe des zu beantworten sind, oder ob Rechtsnormen am Fluss der Zeit teilnehmen, und man daher stärker auf einen objektiv-normativen Gesetzessinn abzustellen hat.60 Sie ist jedenfalls im erstgenannten Sinn zu beantworten, weil sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Willens- und Vertrauensschutz seit der III. Teilnovelle gleich stellt.61 Fraglich ist daher, mit welcher Absicht die dritte Anfechtungsalternative von § 871 Abs 1 ABGB positiviert wurde; und insb, ob der Gesetzgeber auch eine Redintegrationsmöglichkeit eröffnen wollte. Um sie beantworten zu können, muss man sich zunächst Klarheit über die Ausgestaltung des Irrtumsrechts vor der III. TN verschaffen. III. Untersuchung der Dogmengeschichte und historische Interpretation A. Das Irrtumsrecht der Urfassung des ABGB 1811 62 rühmt die Irrtumslehre des ABGB 181163 r Versuche: Sowohl der als auch der (178764) sind noch von der Irrtumslehre des 55 Ausführlich zur Frage, wann eine Rechtsprechung iS dieser Bestimmung (un-)einheitlich ist: in Fasching/Konecny, ZPO IV/1³ (2019) § 502 Rz 39 ff. 56 Beide Rechtsfragen sind mE in Anbetracht des dargestellten Meinungsstands in Judikatur und Lehre erheblich iS von § 502 Abs 1 ZPO. 57 Entwicklung eines beweglichen Systems im bürgerlichen Recht (1950); Zusammenspiel der Kräfte im Aufbau des Schuldrechts, AcP 163 (1964) 346 ff. 58 Sie wird im Bereich des Irrtumsrechts von (Die Beachtlichkeit des Irrtums als Interessenabwägung § 871 ABGB, ÖJZ 2000, 447 [passim]) überstrapaziert. Der Autor erachtet die drei Alternativen von § 871 Abs 1 ABGB nicht als , ÖJZ 2000, 447). Das so entwickelte Modell wird von den führenden Stimmen der Rechtsgeschäftslehre soweit ersichtlich geschlossen abgelehnt (s zB in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz , ÖJZ 2000, 447 ist mE wegen fehlender 59 Anschaulich dazu , Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff² (Nachdruck 2011) 529-543; äußerst krit , Zum Versagen des beweglichen Systems in Theorie und Praxis, in FS Kerschner (2013) 73-104. 60 Eingehend zu dieser Frage , Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 (1991) 316 ff; s auch , Methodenlehre 453 ff. 61 , Rechtstheorie11 (2020) 479 ff (§ 22 G. III.) und bei in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ (2014) §§ 6,7 ABGB Rz 100. 62 Das Naturrecht und das ABGB, in FS zur Jahrhundertfeier des ABGB I (1911) 173 (196). 63 JGS 1811/946. 64 Zur Entstehung beider Entwürfe s nur , Privatrechtsgeschichte der Neuzeit² (1967) 335 ff; , Privatrechtskodifikation und Staatsbildung in Österreich (1976) 25 ff.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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