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Austrian Law Journal, Volume 3/2017
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license DOI:10.25364/01.4:2017.3.1 www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Koziol, Das bewegliche System, ALJ 3/2017, 160–182 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/ article/view/111). Das bewegliche System Die goldene Mitte für Gesetzgebung und Dogmatik Helmut Koziol,* Wien/Graz Kurztext: Das Privatrecht ist eine sehr komplexe Materie und die zu berücksichtigenden Lebens- sachverhalte vielfältig. Der Gesetzgeber hat daher eine überaus schwierige Aufgabe zu meistern und er wird stets vor die Frage gestellt, wie die Regelungen am besten zu formulieren sind. Die europäischen Gesetzgeber wenden bisher regelmäßig zwei unterschiedliche Methoden an: Die Normen sind entweder detailliert und starr oder allgemein und somit ausfüllungsbedürftig. Beide Wege weisen schwerwiegende Unzulänglichkeiten auf, sodass nach einer besseren Lösung Aus- schau zu halten ist. Schlagworte: Alles-oder-Nichts-Regeln; bewegliches System; gelenktes Ermessen; komparative Sätze; Rechtssicherheit. I. Die gegenwärtige Situation Das Privatrecht ist eine höchst vielschichtige Materie und die zu bedenkenden Lebenssachverhalte bieten einen nahezu unerschöpflichen Variantenreichtum. Der Gesetzgeber hat daher bei der Regelung dieses Bereichs eine überaus schwierige Aufgabe zu bewältigen und wird stets vor die Frage gestellt, welche Regelungsmethode jeweils am besten geeignet ist. Die europäischen Gesetz- geber lassen bisher regelmäßig zwei unterschiedliche Grundtendenzen erkennen: Sie ziehen ent- weder detaillierte und starre oder allgemeine und somit ausfüllungsbedürftige Normen vor.1 Allerdings hängt die Wahl der Methode auch von dem zu regelnden Teilgebiet ab; es finden sich daher in so gut wie jeder Privatrechtsordnung auch sehr strikte, aber ebenso höchst unbestimmte Regeln. Die schadenersatzrechtlichen Grundnormen bieten sehr deutliche Beispiele für die unter- schiedlichen Wege. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) neigt eindeutig der erstgenann- ten Methode starrer, detaillierter Regelungen zu:2 * DDr. h.c. Helmut Koziol ist Universitätsprofessor im Ruhestand, Vizedirektor des European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL) in Wien und Honorarprofessor an der Universität Graz. Erweiterte Fassung des an der Karls-Universität in Prag am 25. 5. 2017 gehaltenen Vortrags. Die Vortragsform wurde – ergänzt um die notwendigsten Nachweise – beibehalten. Eine tschechische Fassung dieses Beitrags (übersetzt von Prof. Luboš Tichý) wird in der Zeitschrift „Právník“ erscheinen. 1 Zum Folgenden siehe Koziol, Begrenzte Gestaltungskraft von Kodifikationen? in FS 200 Jahre ABGB I (2011) 469. 2 Das hebt auch Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz2 (1983) 78, hervor, der andererseits auch auf die Ausnahmen – wie etwa die Regelung des Mitverschuldens in § 254 BGB – hinweist.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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