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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 3/2017
Page - 197 -
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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 197 III. Bitcoin-Mining: Rechtliche Einordnung A. Vorbemerkung Der Coin „Bitcoin“ hat sich, wie manche Coins anderer Blockchain-Systeme, im Laufe der Zeit insofern verselbständigt, als ihm von der Gesellschaft ein eigenständiger – von der jeweils vali- dierten Transaktion unabhängiger – Wert zuerkannt wird. Dieser hat ihn zu einem handelbaren Wirtschaftsgut und damit zu einer sog „virtuellen Währung“ oder „Kryptowährung“ gemacht. Ganz im Sinne der Aussagen des EuGH in der Rs Hedqvist ist dies nur deshalb geschehen, weil diejenigen, die Bitcoin verwendet haben, ihnen die Qualität einer Währung (eines handelbaren Wirtschaftsgutes) beigelegt haben.72 Das Bitcoin-System lebt somit allein von der Akzeptanz sei- ner NutzerInnen. Ein oft zitiertes Beispiel, das die Verbindung zwischen virtueller und realer Welt sichtbar macht, ist der am 17. 5. 2010 durch den User Laszlo Hanyecz mittels Bitcoin-Transaktion durchgeführte Pizza-Kauf um 10.000 BTC.73 Angesichts der Anerkennung von Bitcoin als Zahlungsmittel verschafft erfolgreiches Mining dem Miner einen wirtschaftlichen Vorteil in Form von neuen und von Transakteuren ausgelobten Bit- coin, die auch außerhalb des Bitcoin-Netzwerks genützt werden können. Wo wirtschaftliche Vor- teile entstehen, kann sich ordnungsrechtlicher Regulierungsbedarf ergeben und Besteuerung anknüpfen.74 B. Bisherige Debatte: Eine gewerbliche Tätigkeit Das Mining besteht – wie dargelegt – darin, Bitcoin-Transaktionen zwischen zwei Vertragsteilen mittels Rechenleistung und Energie durchzuführen. Dafür erhält der erfolgreiche Miner als Ver- gütung Bitcoin. Um diese Tätigkeit entfalten zu können, bedarf es, wie oben beschrieben, des Einsatzes von Hochleistungshardware und der Bitcoin-Software.75 Die Annahme, dass Menschen minen, um neue Bitcoin und damit eine Vergütung für ihre Validie- rungsleistung zu generieren, erscheint also gerechtfertigt. Petutschnig76 geht daher davon aus, dass das Mining im Regelfall als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und zu Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG77 führt. Dass der Miner seine Leistungen nicht aktiv am Markt anbietet, sondern sich bloß mit Hilfe seiner Ressourcen (Hardware und Energie) an einem durch eine bestimmte Software gesteuerten und von allen NutzerInnen mittels Rechenleistung beherrschten System beteiligt und seine VertragspartnerIn- nen nicht namentlich kennt, soll nach dieser Auffassung dem für die Erzielung von Einkünften konstitutiven Erfordernis der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht abträg- 72 EuGH 16. 7. 2015, C-264/14, Hedqvist, Rz 27 f, 49. 73 Aufgrund der Kursentwicklung wäre das heute ein Eurobetrag in Millionenhöhe. Zum Stichtag 13. 11. 2017 ent- sprachen 10.000 Bitcoin (BTC) einem Wert von 55.303.390,68 EUR (Coinmill, Währungsumrechner https://de.coin- mill.com/BTC_EUR.html#BTC=10000 [abgefragt am 1. 2. 2018]). 74 So schon Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Pachinger/Schneider, Kryptowährungen, Blockchain und Smart Contracts (Teil II), jusIT 2017, 129. 75 Petutschnig, Sind Bitcoins ertragsteuerpflichtig? ÖStZ 2014, 353 (357). 76 Petutschnig, ÖStZ 2014, 357. 77 Bundesgesetz v 7. 7. 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (EStG 1988) BGBl 1988/400 idF BGBl I 2017/125.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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