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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 213
um ihn bemüht. Dieses Verhalten wird als „Prosuming“207 bezeichnet und stellt das Recht biswei-
len vor Herausforderungen.
Das Steuerrecht, insb das Umsatzsteuerrecht kann mit dem „Prosuming“ im weitesten Sinn
umgehen. Um die gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, wird nicht auf Rechtsformen
abgestellt. Ein Leistungsaustausch und damit ein steuerbarer Vorgang ist auch zwischen Mit-
gliedern einer nicht-rechtsfähigen Vereinigung und den einzelnen Mitgliedern möglich, obwohl
das einzelne Mitglied in einem gewissen Sinn eine Leistung an sich selbst erbringt: Vorausset-
zung fĂĽr die Annahme eines Leistungsaustausches und damit die steuerrechtliche Anerken-
nung der Gemeinschaft als vom Mitglied verschiedene Person ist lediglich, dass die Gemein-
schaft als solche nach außen auftritt208 und dass das Mitglied zusätzlich zu seinem Mitglieds-
beitrag ein Entgelt für die Leistung der Gemeinschaft entrichtet.209 Unschädlich ist auch, dass
die Kunden der Gemeinschaft nur ihre Mitglieder sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein Mitglied
der einzige Kunde einer Gemeinschaft ist.210
Das Bitcoin-Netzwerk tritt mit seinen Aktivitäten ohne Zweifel nach außen in Erscheinung, in-
dem es die Übertragung von Bitcoin unter NutzerInnen ermöglicht und durch die regelmäßige
Generierung von 12,5 BTC immer mehr Bitcoin in Umlauf bringt, welche Bitcoin-NutzerInnen
im virtuellen sowie realen Wirtschaftsleben als Zahlungsmittel verwenden können. Ob das
Bitcoin-Netzwerk entgeltliche Leistungen an jene NutzerInnen erbringt, die nicht selbst schĂĽr-
fen (minen), aber Transaktionen ĂĽber das Netzwerk vornehmen und dafĂĽr TransaktionsgebĂĽh-
ren entrichten oder auch nicht entrichten, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant: Eine
Personenvereinigung gilt nämlich schon dann als Unternehmerin, wenn sie ausschließlich ge-
genĂĽber den GesellschafterInnen bzw Mitgliedern, demnach den Minern, Leistungen erbringt
(§ 2 Abs 1 Satz 3 UStG).211 Dies ist beim Mining der Fall: Das Bitcoin-Netzwerk veranstaltet das
Mining-GlĂĽcksspiel und erbringt damit gegenĂĽber den einzelnen Minern zum Zweck der Erzie-
lung von Einnahmen eine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Die Gegenleistung des
einzelnen Miners sind – wie dargelegt – die Verwendung der jeweiligen Hardware und die indi-
viduell aufgewendete Rechenleistung. Die Einnahmen des Netzwerks bestehen in der Gesamt-
rechenleistung der Miner.
207 Vom sog „Prosumer“ wird gesprochen, wenn KonsumentIn und ProduzentIn verschwimmen. Erstmalig findet
sich dieses Konzept bei Toffler, The Third Wave (1980). Für aktuelle Beiträge siehe Homar/Lee, The Rise of the Pro-
sumer: An Introduction into Prosumerism and Participatory Culture, MR-Int 2016, 152; De Rosnay, Peer-to-peer as
a design principle for law: distribute the law, Journal of Peer Production 2015, 1; Ritzer, Automating prosumption:
The decline of the prosumer and the rise of the prosuming machines, Journal of Consumer Cultures 2015, 407;
Blättel-Mink/Hellmann, Prosumer Revisited: Zur Aktualität einer Debatte (2010); Bruns, Blogs, Wikipedia, Second
Life and Beyond: From Production to Produsage (2008); Kary, Solaranlage auf dem Dach macht Hausbesitzer zu
Unternehmern v 28. 11. 2013, Die Presse 2013/48/06. Zu den Schwierigkeiten sich auflösender rechtlich etablier-
ter Kategorien durch neue Technologien siehe I. Eisenberger, Technik der Grundrechte – Grundrechte der Tech-
nik, in FS Korinek (2010) 115 (insb 117 f); I. Eisenberger, Innovation im Recht (2016) 15 f.
208 EuGH 27. 1. 2000, C-23/98 Heerma, Rz 18; 18. 10. 2007, C-355/06, Van der Steen, Rz 29; VwGH 29. 6. 2016,
2013/15/0308.
209 EuGH 27. 1. 2000, C-23/98 Heerma, Rz 13; VwGH 11. 12. 1985, 84/13/0110; 3. 7. 2003, 99/15/0190; Ruppe/
Achatz, UStG4 § 2 Rz 24; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 20; C. Toifl in Bergmann/Ratka, Handbuch2
Rz 18/8, Rz 18/34 mwN.
210 EuGH 27. 1. 2000, C-23/98 Heerma, Rz 19; VwGH 29. 6. 2016, 2013/15/0308.
211 Ruppe/Achatz, UStG4 § 2 Rz 20; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG2 § 2 Rz 19; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-
Kristen/Wakounig, UStG-ON2.07 § 2 Rz 14 mwN.
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal