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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge548
Kraftfahrzeugverkehrs zu tragen, die sie selbst schaffen, lässt sich dies nicht auf Fußgänger
oder Radfahrer übertragen [3]. Fußgänger und Radfahrer haben gleichwohl mit 557 und
354 Getöteten und 30.807 sowie 71.066 der Verletzten insgesamt (für 2013) [5] einen er-
heblichen Anteil am gesamten Straßenverkehrsunfallgeschehen in Deutschland.
Gleichwohl erscheint es wahrscheinlich, dass in weiten Teilen der Gesellschaft Konsens
dahingehend bestehen dürfte, Konsequenzen des Straßenverkehrs angesichts der Be-
deutung für die Mobilität der Gesellschaft zu akzeptieren. Wagt man das gedankliche Ex-
periment, weitreichende Einschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zum Zwecke einer
Verbesserung der Verkehrssicherheit in Erwägung zu ziehen, hieße dies zugleich, einige
weitere gesellschaftliche Belange außer Acht zu lassen: Unmittelbar wirksame (radikale)
Änderungen gingen offensichtlich mit einer erheblichen Einschränkung individueller
(motorisierter) Mobilität einher und im Übrigen auch (aber nicht nur) der allgemeinen
Handlungsfreiheit (grundrechtlich geschützt über Art. 2 Abs. 1 GG). Weil ein solcher An-
satz extrem wäre, ist seine Verhältnismäßigkeit infrage gestellt: Entsprechende, geeignete
Maßnahmen bei einer Fahrleistung auf Straßen von insgesamt 724 Milliarden Kilometern
(in 2013, für Deutschland) [5] zu identifizieren, die nicht in einschneidenden Konsequen-
zen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes, Berufsausübung, öffentliche Daseins-
vorsorge und vieles andere mehr münden, erscheinen kaum denkbar. Eine Mehrheitsfähig-
keit für Einschränkungen im Bereich des Kraftfahrzeugverkehrs ist vor diesem Hintergrund
unwahrscheinlich. Der derzeit praktizierte Ansatz einer kontinuierlichen Verbesserung der
Verkehrssicherheit erweist sich darum – wie die bislang insgesamt positive Entwicklung
zeigt – als erfolgreich, realistisch und vorzugswürdig. Der oben aus verfassungsrechtlicher
Sicht dargestellte Appell, die Verkehrssicherheit stärker zu diskutieren, stellt auch die be-
stehende rechtliche Situation des Straßenverkehrs nicht infrage, sondern betont zunächst
die Bedeutung der Verkehrssicherheitsarbeit in diesem Zusammenhang.
Führt man aber die Ursachensuche für das im Vergleich mit anderen Verkehrsmitteln
ungünstige Abschneiden des Straßenverkehrs weiter, lohnt es, auf eine sehr grundlegende
Besonderheit von Straßen hinzuweisen: Mit der rechtlichen Einordnung von Straßen als
„ ... öffentliche Sachen im Gemeingebrauch …, [die] einer unbeschränkten Öffentlichkeit
unmittelbar und ohne besondere Zulassung für eine bestimmungsgemäße Benutzung zur
Verfügung stehen …“, mithin die Straße als „Mehrzweckinstitut“ [6], wird treffend eine
Eigenschaft hervorgehoben, in der das Verkehrsgeschehen wie wir es heute kennen – und
damit auch das resultierende Unfallgeschehen – wurzelt. Straßen stehen als öffentliche
Sache im Gemeingebrauch auch keineswegs nur zum Zweck der Ortsveränderung zur
Verfügung (sogenannter Verkehr im engeren Sinne), sondern dienen auch dem geschäft-
lichen und kommunikativen Verkehr (sogenannter Verkehr im weiteren Sinne) [7]. Es er-
gibt sich in letzter Konsequenz dieser Zweckbestimmung der „Straße“ eine Vielfalt im
Verkehrsgeschehen, verstanden im Sinne einer Vielfalt der möglichen Verkehrsteilnehmer,
Verkehrsabläufe, plötzlicher, unerwarteter Ereignisse sowie Zustände und Entwicklungen
zwischen Verkehrsteilnehmern auf Straßen. Eine vergleichbare Vielfalt möglicher Interak-
tionen, an denen nahezu die gesamte Bevölkerung in irgendeiner Form teilhat und das mit
einem vergleichbaren Verletzungsrisiko verbunden wäre, ist in anderen Lebensbereichen
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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