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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge550
sich aus zu erkennen. Entsprechend lautet ein charakteristischer Warnhinweis (von mehre-
ren) in der Instruktion für das System „DISTRONIC PLUS“ (eine adaptive Geschwindig-
keitsregelung und damit ein System der Längsführung der Firma Daimler AG) nach Stand
August 2014:
WARNUNG
Die DISTRONIC PLUS und der aktive Totwinkel-Assistent sind nur Hilfsmittel, die Sie
beim Fahren unterstützen sollen.
Sie können Ihre Aufmerksamkeit nicht ersetzen. Die Verantwortung für den Abstand zu
anderen Fahrzeugen, für die gefahrene Geschwindigkeit und für rechtzeitiges Bremsen liegt
bei Ihnen. Achten Sie stets auf das Verkehrsgeschehen und Ihre Umgebung. Sie könnten sonst
Gefahren zu spät erkennen, einen Unfall verursachen und sich und andere verletzen. [8]
Aus diesem Warnhinweis – der sich auch im Fall anderer heutiger Fahrerassistenzsysteme
in vergleichbarer Weise findet – ergibt sich sehr klar, dass das System den Fahrer nur un-
terstützen kann, während der Fahrer ununterbrochen zu eigener Wahrnehmung der Ver-
kehrssituation (unverändert) angehalten bleibt. Alle durch das System automatisierten
Steuerungsvorgänge sind durch den Fahrer zu kontrollieren und gegebenenfalls durch
eigene Bedieneingaben zu überstimmen.
Fahrerassistenzsysteme werden darum aus regelungstechnischer Sicht als „redundant-
parallele“ Form der Arbeitsteilung von gleichen Aufgaben beschrieben [9]. Diese arbeits-
wissenschaftliche Beschreibung ist auch vor dem rechtlichen Hintergrund richtig, sagt aber
noch nichts darüber aus, wo die Entscheidungsbefugnis im Fall widersprechender Arbeits-
ausführung liegt. Die Autorität, das Fahrerassistenzsystem jederzeit zu überstimmen, liegt
bei Fahrerassistenzsystemen heute immer beim menschlichen Fahrer. Der sich aus den
Hinweisen der Bedienungsanleitung (bzw. Instruktion) ergebende bestimmungsgemäße
Gebrauch des Systems geht immer dahin, die geeignete Arbeitsausführung des Systems zu
beobachten und zu kontrollieren sowie abzuändern, wenn sie in ungeeigneter Weise erfolgt.
Werden die Längs- und die Querführung eines Fahrzeuges, also die beiden wesentlichen
Aspekte der Fahraufgabe hinsichtlich der Steuerungsausführung, zeitgleich automatisiert,
wird diese Arbeitsteilung heute als teilautomatisch bezeichnet [10]. Dies ändert aber nichts
daran, dass auch solche Systeme nicht in der Lage sind, Systemgrenzen von sich aus zu
erkennen und deshalb der redundant-parallelen Wahrnehmung, Entscheidung und Handlung
eines menschlichen Fahrers (verstanden als dessen Ausübung von Autorität im Sinne einer
„Übersteuerung bei jedem in irgendeiner Weise erkennbaren Bedarf“) notwendig unterlie-
gen. Somit kommt dem Aspekt der „Autorität“ bei einer durch den Fahrer bestimmungsge-
mäß zu überwachenden Automatisierung die rechtlich entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass den bis heute marktverfügbaren Fahrer-
assistenzsystemen niemals eine eigenständige, sondern ausschließlich eine abgeleitete
Handlungs- und Entscheidungsqualität bei der Fahrzeugsteuerung zukommt, die sich unter
vollständiger Autorität des Fahrers vollzieht, der sie ständig bestimmungsgemäß über-
wacht.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung