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Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens
Wird vor diesem Hintergrund die Einführung autonomen Fahrens berücksichtigt,
ist anzunehmen, dass die Interessenlage sich nicht verändert – jedenfalls für den Misch-
verkehr von autonomen und fahrergesteuerten Fahrzeugen, der hier zugrunde gelegt
wird (s. Kap. 2). Eine Änderung könnte dann eintreten, wenn – aufgrund einer sehr weit-
gehenden maschinellen Beherrschung des mit der Regelübertretung einhergehenden
maschinellen Steuerungsrisikos – die beschriebene Abwägung ergibt, dass eine Risiko-
erhöhung durch die Regelübertretung nicht eintritt. Damit wäre dann aber zugleich die
Sinnhaftigkeit der betroffenen Regel als solche infrage gestellt: Die „Übertretung“ der
Regel würde sich dann im Zusammenhang mit dem Mischverkehr nicht nachteilig aus-
wirken.
Denkbar ist allerdings auch, dass autonomes Fahren dazu führt, dass Verkehrsregeln
wesentlich detaillierter erforderlich wären und wesentlich weniger flexibel gehandhabt
werden könnten (was wiederum die Frage gesellschaftlicher Akzeptanz aufwerfen würde).
Für eine solche Einschränkung der bestehenden Situation wäre wiederum zunächst er-
forderlich, die technische Steuerungsleistung autonomer Fahrzeuge in einem Leistungs-
katalog näher zu beschreiben, sobald sie technisch absehbar wird. Dies würde erlauben, die
Konsequenzen auch im Fall von Regelübertretungen wesentlich grundlegender zu erörtern,
als dies nach gegenwärtigem Stand noch möglich ist.
25.6 Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens
Hinsichtlich der ordnungsrechtlichen, produkt- und straßenverkehrshaftungsrechtlichen
Bewertung vollautomatisierten, fahrerlosen Fahrens kann auf die bereits einleitend
gemachten Ausführungen verwiesen werden (s. Abschn. 25.4.2 sowie die Einleitung zu
Abschn. 25.5). Zusammenfassend lässt sich hierzu vor allem feststellen, dass insbesondere
die ordnungsrechtlichen und straßenverkehrshaftungsrechtlichen Vorschriften (hier vor
allem das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, Fahrerlaubnisverordnung,
Straßenverkehrszulassungsordnung) zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nur berücksichtigen
konnten, was als Stand der Technik im Straßenverkehr bekannt war und als Regelungs-
gegenstand einbezogen wurde: Es wird durchgängig im öffentlichen Straßenverkehr von
einem Fahrer ausgegangen, der die Fahrzeugsteuerung selbst vornimmt. Dabei ist auch
hinsichtlich aller heute marktverfügbaren Systeme zu beobachten, dass sie gerade keine
eigenständige Entscheidungsqualität (s. Abschn. 25.4.1) besitzen, sondern voraussetzen,
dass der Fahrer mindestens „als Überwacher“ aktiv ist.
25.6.1 Ordnungsrechtliche Bewertung fahrerloser Fahrzeuge
Wird die ordnungsrechtliche Bewertung vollautomatisierten Fahrens [10] deshalb noch-
mals erweitert auf gänzlich unbemannte Fahrzeuge und Insassen, die nicht in der Lage sind,
das Fahrzeug selbst zu führen, ist letztlich festzustellen, dass sich an der bereits bestehen-
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Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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