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Entwicklungs- und Freigabeprozess automatisierter
Fahrzeuge616
steigender Fahrzeugzuverlässigkeit oder zusätzliche Vorgaben zur Durchführung über-
greifender Sicherheitskam pagnen (z. B. Motor Vehicle Safety Defects and Recalls
Campaigns) oder neue Dokumenta
tionspflichten seitens der Behörden. Ein Beispiel ist das
Bundes
gesetz „Transportation Recall Enhancement, Accountability and Documentation
(TREAD) Act“ in den Ver einigten Staaten [10], das eine Reihe neuer und weitergehender
Pflichten zur Aufbe
wahrung von Unterlagen und Meldungen an die Verkehrssicherheits-
behörde National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA) einführte. Gleichzeitig
werden menschliche Fehler im StraĂźenverkehr individuell sanktioniert, ohne dass das
Verkehrssystem an sich infrage gestellt wird.
Hochkomplexe Technologien und abweichende Definitionen verlangsamen eine Ein-
fĂĽhrung automatisierter Fahrzeuge. Hinzu kommen verschiedenartige technische Vorgaben
im interdisziplinären Kontext. In der Vergangenheit konnten sich Entwickler nachvollzieh-
bar an Vorgaben, wie den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, der „Branchenüb-
lichkeit“ oder dem „Stand der Technik“ orientieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte
mit seiner Entscheidung vom 16.06.2009 die Anforderungen deutlich erhöhen und prägte
für die Automobilindustrie überraschend den Begriff vom neuesten „Stand von Wissen-
schaft und Technik“. Dies stellt Entwickler vor zusätzliche Herausforderungen. Funktio-
nen, die heute in Forschungsfahrzeugen zu wissenschaftlichen Zwecken unter Laborbedin-
gungen möglich sind, erfüllen bei Weitem nicht die Erwartungen an ein Serienfahrzeug,
wie beispielsweise Schutz vor Kälte, Hitze, Erschütterung, Wasser oder Schmutz.
Aus der Sicht eines Entwicklers werden diese rechtlichen Anforderungen an eine sorg-
fältige Entwicklung neuer komplexer Systeme erst nach definierten Absicherungstests
erfĂĽllbar. Diese sollten idealerweise international einheitlich abgestimmt sein. Das BGH-
Urteil von 2009 begründet die Entwicklungsanforderung – vorbehaltlich der wirtschaft-
lichen und technischen Eignung zum Serieneinsatz – mit „… allen konstruktiv möglichen
Sicherheits
vorkehrungen …“ unter dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ [4] auf
der Basis eines Beweissicherungsgutachtens. Dieses fordert jedoch Ultraschallsensoren
als Redundanz bei der Erkennung von relevanten Objekten zur Airbagauslösung. Es sei
möglich, „ … Ultraschallsensoren rund um das Fahrzeug anzubringen, die den Kontakt mit
einem Gegenstand sensieren und die zusätzlich zu den bereits bestehenden Sensoren vor
der Auslösung der Airbags abgefragt würden…“ [4].
Dieses Beweissicherungsgutachten ist jedoch aus technischer Sicht mehr als frag
wĂĽrdig,
denn aktuelle Sensorausführungen ermöglichen in Serienfahrzeugen nur eine Reichweite
von wenigen Metern. Daher ist nach dem heutigen Stand der Technik eine Anwendung
der Ultraschallsensorik auf die Erfassung statischer Umgebungen bei langsamer Fahrt im
Bereich der Einparkassistenz beschränkt. Die hochfrequenten Schallwellen der Sensoren
können durch andere Ultraschallquellen wie Druckluftbremsen von Lkw und Bussen oder
Presslufthämmern gestört werden und zu Fehldetektionen führen. Ebenso erfolgt bei
schlecht reflektierenden Oberflächen keine Reflektion. Damit bleibt eine Erkennung von
Gegenständen gänzlich aus [11]. Außerdem stellte sich in dem Verfahren letztendlich heraus,
dass das betroffene Sensorsystem entsprechend der technischen Spezifikation fehlerfrei
gearbeitet hat.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung