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Das materielle Computerstrafrecht
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11 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ DDoS-Attacken zu nennen, bei denen idR über sog » Botnets « 28 auto- matisierte Angriffe auf Zielsysteme durchgeführt werden. In vielen Fäl- len wird bereits das Bot-Netzwerk durch programmgesteuerte Automa- tisierungstechnik aufgebaut, indem bspw Software-Tools verwendet werden, die selbstständig port- bzw vulnerability-scans an den einzel- nen Hosts 29 im Internet durchführen und geeignete Systeme in weite- rer Folge mit entsprechenden » Backdoor «-Programmen 30 infiltrieren. 3. Universalität Der Computer ist universell und multifunktional einsetzbar. Die Hard- ware ist nicht nur für die Durchführung bestimmter Aufgaben gebaut ( wie dies etwa bei einem mechanischen Rechner der Fall ist ), sondern für die Bewältigung aller Aufgaben ausgelegt, die von entsprechend programmierter Software bewältigt werden können. Die Problem- lösungsvorschriften müssen daher von den Computerprogrammen kommen, welche nach den Universalrechnerprinzipien 31 von von Neu- mann 32 in Abhängigkeit bzw im Zusammenspiel mit der unverändert bleibenden Hardware für die programmgemäßen Handlungsschritte verantwortlich sind.33 28 » Botnet « ist das zusammengesetzte Kurzwort für » robot network «; » bot « wird im einschlägigen Jargon für » robot « ( engl für » Roboter «; tschechisch: robota » Zwangsarbeit « ) verwendet und beschreibt ein Computerprogramm bzw Compu- tersystem, das weitgehend selbstständig Aufgaben ausführen kann; siehe Tanen- baum, Moderne Betriebssysteme 3 ( 2009 ) 772. Das Wort » Robot « geht auf den tsche- chischen Dramatiker Karel Čapek zurück, dessen Theaterstück vom Jahr 1921 den Titel » R.U.R. « ( Rossum’s Universal Robots ) trug. Er leitete das Wort » robot « vom tschechischen Wort für Zwangsarbeit » robota « ab ( siehe dazu Nehmzow, Mobile Robotik [ 2002 ] 7 ). 29 » Host « ( engl für Gastgeber ) bezeichnet jeden Computer, der an ein Netzwerk angeschlossen ist und mit anderen Systemen kommuniziert; siehe Kersken, IT- Handbuch für Fachinformatiker 5 ( 2011 ) 181. 30 Dabei handelt es sich um eine Unterkategorie der in der IKT als » Trojanische Pferde « bezeichneten Schadprogramme ( siehe S 89 ff ). 31 Nach dem theoretischen Modell eines Computers nach von Neumann besteht ein solcher aus fünf Funktionseinheiten ( Eingabewerk, Ausgabewerk, Rechenwerk, Steuerwerk und Speicher ); siehe Burks / Goldstine / von Neumann, Preliminary dis- cussion of the logical design of an electronic computing instrument ( 1946 ) 92 ff; vgl auch Kersken, IT-Handbuch 5, 111; Tanenbaum, Computerarchitektur 5 ( 2006 ) 35. 32 Die Beschreibung der Funktionsweise eines Computers als » Universalrechner « nach von Neumann aus dem Jahr 1946, ist im Wesentlichen heute noch gültig. 33 Vgl Schramm, Informationstechnologie: Ausgewählte Themen, in Jahnel / Schramm / Staudegger ( Hrsg ), Informatikrecht 2 ( 2003 ) 1 ( 3 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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