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Das materielle Computerstrafrecht
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13 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ deliktischen Erfolgseintritts bzw physischer Handlungsort ) in einer vir- tualisierten Umgebung eines globalen Netzwerks, kann sich als äußerst schwierig erweisen und bestenfalls aufgrund ( ebenfalls manipulations- anfälliger ) digitaler Spuren eruiert werden, wobei man nicht vergessen darf, dass Computerdaten 37 und Computerprogramme in ihrer funkti- onalen Erscheinungsform stets an Hardware gebunden sind.38 Sie un- terliegen in ihrer unmittelbaren Benutzbarkeit bzw Ausführbarkeit ei- nem strengen Determinismus, da ihre binären Muster physikalische Zustände beschreiben, die zumindest kurzeitig auf einem permanen- ten Datenträger, flüchtigen Speicher oder auf diversen Übertragungs- medien Verkörperung finden müssen. Gerade die moderne Computer- kriminalität steht in einem sehr engen Zusammenhang mit einer sich äußerst rasch weiterentwickelnden globalen Technisierung, die sehr vielseitig ist, aber auch leicht missbraucht werden kann. Das Faktum der Virtualisierung führt zu einem Abstraktionsgrad jeder informationstechnischen Datenverarbeitung über das Internet, der eine immanente Transnationalität impliziert. Selbst wenn der in der Steiermark befindliche A seinem Hausnachbarn B ein E-Mail sen- det, könnten die Daten im Hintergrund – bei kaum wahrnehmbarem Zeitverlust – im Zuge ihres paketvermittelten Transports » globale Di- stanzen « überwunden haben, um letztlich auf dem Computer von B angekommen zu sein. Die vernetzte Computertechnik bildet eine In- stanz der singulären Grenzenlosigkeit bei nahezu zeitgleicher Nutz- barkeit eines virtuellen Handlungsraumes, jedoch mit grundsätzli- cher Standort-Bestimmbarkeit jedes einzelnen Akteurs durch digitale Spuren. Die Computerkriminalität ist dementsprechend ein weltum- spannendes Phänomen, das sich aufgrund der Internationalität ihrer Akteure idR nicht innerhalb der Grenzen autonomer Staatsgebiete zu- trägt, weshalb auch nur eine breit angelegte Strategie zur Bekämpfung derselben zur Durchsetzung eines Strafanspruchs sinnvoll erscheint.39 37 Der hier verwendete Begriff » Computerdaten « wird im Sinn des Art 1 lit b CCC verstanden: » › computer data ‹ means any representation of facts, information or concepts in a form suitable for processing in a computer system, including a pro- gram suitable to cause a computer system to perform a function «. 38 Siehe Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, Computerstrafrecht und die di- gitale Schattenwirtschaft ( 2011 ) 23 f. 39 Vgl dazu die Erwägungen der CCC bzw ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 2 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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