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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
deliktischen Erfolgseintritts bzw physischer Handlungsort ) in einer vir-
tualisierten Umgebung eines globalen Netzwerks, kann sich als äußerst
schwierig erweisen und bestenfalls aufgrund ( ebenfalls manipulations-
anfälliger ) digitaler Spuren eruiert werden, wobei man nicht vergessen
darf, dass Computerdaten 37 und Computerprogramme in ihrer funkti-
onalen Erscheinungsform stets an Hardware gebunden sind.38 Sie un-
terliegen in ihrer unmittelbaren Benutzbarkeit bzw AusfĂĽhrbarkeit ei-
nem strengen Determinismus, da ihre binären Muster physikalische
Zustände beschreiben, die zumindest kurzeitig auf einem permanen-
ten Datenträger, flüchtigen Speicher oder auf diversen Übertragungs-
medien Verkörperung finden müssen. Gerade die moderne Computer-
kriminalität steht in einem sehr engen Zusammenhang mit einer sich
äußerst rasch weiterentwickelnden globalen Technisierung, die sehr
vielseitig ist, aber auch leicht missbraucht werden kann.
Das Faktum der Virtualisierung fĂĽhrt zu einem Abstraktionsgrad
jeder informationstechnischen Datenverarbeitung ĂĽber das Internet,
der eine immanente Transnationalität impliziert. Selbst wenn der in
der Steiermark befindliche A seinem Hausnachbarn B ein E-Mail sen-
det, könnten die Daten im Hintergrund – bei kaum wahrnehmbarem
Zeitverlust – im Zuge ihres paketvermittelten Transports » globale Di-
stanzen « überwunden haben, um letztlich auf dem Computer von B
angekommen zu sein. Die vernetzte Computertechnik bildet eine In-
stanz der singulären Grenzenlosigkeit bei nahezu zeitgleicher Nutz-
barkeit eines virtuellen Handlungsraumes, jedoch mit grundsätzli-
cher Standort-Bestimmbarkeit jedes einzelnen Akteurs durch digitale
Spuren. Die Computerkriminalität ist dementsprechend ein weltum-
spannendes Phänomen, das sich aufgrund der Internationalität ihrer
Akteure idR nicht innerhalb der Grenzen autonomer Staatsgebiete zu-
trägt, weshalb auch nur eine breit angelegte Strategie zur Bekämpfung
derselben zur Durchsetzung eines Strafanspruchs sinnvoll erscheint.39
37 Der hier verwendete Begriff » Computerdaten « wird im Sinn des Art 1 lit b CCC
verstanden: » › computer data ‹ means any representation of facts, information or
concepts in a form suitable for processing in a computer system, including a pro-
gram suitable to cause a computer system to perform a function «.
38 Siehe Brodowski / Freiling, Computerkriminalität, Computerstrafrecht und die di-
gitale Schattenwirtschaft ( 2011 ) 23 f.
39 Vgl dazu die Erwägungen der CCC bzw ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 2 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik