Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 37 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 37 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 37 -

Image of the Page - 37 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 37 -

37 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ delikten ( zB § 148 a ) und Inhaltsdelikten ( zB § 78, §§ 111 ff, § 207 a sowie § 1 PornG, §§ 3 d, 3 h VerbotsG ) auch Urkundendelikte ( zB § 225 a ).152 Auch hins dieser Kategorie ist nicht ganz schlüssig, warum etwa die Datenfälschung nach § 225 a als Kerndelikt erachtet wird, ist doch idZ gerade der Gebrauch von Datenfalsifikaten – anders als bei Urkun- den nach § 223 Abs 2 – gar nicht pönalisiert. Erfasst ist daher lediglich das Fälschen oder Verfälschen von Daten. Dass die Strafbarkeit – ver- gleichbar mit echten Vorbereitungsdelikten – schon in einem sehr frü- hen Stadium einsetzt, wird auch indirekt durch die Bestimmungen über die Tätige Reue nach § 226 indiziert.153 Interessanterweise nennt schließlich Reindl-Krauskopf selbst an einer anderen Stelle § 225 a als eine » weitere Vorfeldtat «.154 Nützlich wäre es wohl, wenn bei einer solchen Einteilung zumin- dest auch die konkreten Rechtsgüter namentlich genannt würden, um die jeweilige Klassifizierung nachvollziehbarer zu gestalten. Dies löst andernfalls bei Mischdelikten, die unterschiedliche Rechtsgüter schüt- zen, wie auch bei § 118 a 155, eine Zuordnungsproblematik aus. Auch wäre es aus meiner Sicht notwendig, sämtliche Delikte, die nach An- sicht Reindl-Krauskopfs in den Bereich eines Computerstrafrechts fallen, in ihrer Darstellung und Systematik abschließend zu berücksichtigen. Eine nur beispielhafte Veranschaulichung reicht gerade in Anbetracht der von ihr konstatierten Vielschichtigkeit der Rechtsgüter wohl nicht aus. Dass aber eine Vollständigkeit einer Deliktszuordnung im Bereich des Computerstrafrechts mit seinem weiten Anwendungsfeld 156 fak- tisch kaum realisierbar ist, stellt diesen Ansatz wohl ebenso in Frage. Zusammenfassend ist mE davon auszugehen, dass durch eine Sys- tematik, die Delikte in einen Vorfeldbereich und einen Kernbereich un- terteilt, nichts gewonnen ist, vielmehr noch trägt sie zu einer gewissen Unübersichtlichkeit bei, die für das Verständnis von einem » Computer- strafrecht « und dessen Anwendung entbehrlich erscheint. 152 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8; Vgl auch Reindl, Das neue Compu- terstrafrecht – ein Überblick, in BMJ ( Hrsg ), Vorarlberger Tage 2003. Bd 115 ( 2003 ) 63 ( 64 f ). 153 Vgl dazu Thiele in SbgK § 225 a Rz 46 ( Stand März 2007 ). 154 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 66. 155 ZB » Privatsphäre « und » formeller Datenschutz « siehe dazu S 74 f. 156 Tatsächlich müsste man bei einer umfassenden Darstellung die meisten Delikte des Strafrechts zuordnen, da auch traditionelle ( technik- und medienneutrale ) Delikte in besonderen Sachverhalten anwendbar sind.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht