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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
delikten ( zB § 148 a ) und Inhaltsdelikten ( zB § 78, §§ 111 ff, § 207 a sowie
§ 1 PornG, §§ 3 d, 3 h VerbotsG ) auch Urkundendelikte ( zB § 225 a ).152
Auch hins dieser Kategorie ist nicht ganz schlĂĽssig, warum etwa
die Datenfälschung nach § 225 a als Kerndelikt erachtet wird, ist doch
idZ gerade der Gebrauch von Datenfalsifikaten – anders als bei Urkun-
den nach § 223 Abs 2 – gar nicht pönalisiert. Erfasst ist daher lediglich
das Fälschen oder Verfälschen von Daten. Dass die Strafbarkeit – ver-
gleichbar mit echten Vorbereitungsdelikten – schon in einem sehr frü-
hen Stadium einsetzt, wird auch indirekt durch die Bestimmungen
über die Tätige Reue nach § 226 indiziert.153 Interessanterweise nennt
schließlich Reindl-Krauskopf selbst an einer anderen Stelle § 225 a als
eine » weitere Vorfeldtat «.154
Nützlich wäre es wohl, wenn bei einer solchen Einteilung zumin-
dest auch die konkreten RechtsgĂĽter namentlich genannt wĂĽrden, um
die jeweilige Klassifizierung nachvollziehbarer zu gestalten. Dies löst
andernfalls bei Mischdelikten, die unterschiedliche RechtsgĂĽter schĂĽt-
zen, wie auch bei § 118 a 155, eine Zuordnungsproblematik aus. Auch
wäre es aus meiner Sicht notwendig, sämtliche Delikte, die nach An-
sicht Reindl-Krauskopfs in den Bereich eines Computerstrafrechts fallen,
in ihrer Darstellung und Systematik abschlieĂźend zu berĂĽcksichtigen.
Eine nur beispielhafte Veranschaulichung reicht gerade in Anbetracht
der von ihr konstatierten Vielschichtigkeit der RechtsgĂĽter wohl nicht
aus. Dass aber eine Vollständigkeit einer Deliktszuordnung im Bereich
des Computerstrafrechts mit seinem weiten Anwendungsfeld 156 fak-
tisch kaum realisierbar ist, stellt diesen Ansatz wohl ebenso in Frage.
Zusammenfassend ist mE davon auszugehen, dass durch eine Sys-
tematik, die Delikte in einen Vorfeldbereich und einen Kernbereich un-
terteilt, nichts gewonnen ist, vielmehr noch trägt sie zu einer gewissen
Unübersichtlichkeit bei, die für das Verständnis von einem » Computer-
strafrecht « und dessen Anwendung entbehrlich erscheint.
152 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 8; Vgl auch Reindl, Das neue Compu-
terstrafrecht – ein Überblick, in BMJ ( Hrsg ), Vorarlberger Tage 2003. Bd 115 ( 2003 )
63 ( 64 f ).
153 Vgl dazu Thiele in SbgK § 225 a Rz 46 ( Stand März 2007 ).
154 Siehe Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 66.
155 ZB » Privatsphäre « und » formeller Datenschutz « siehe dazu S 74 f.
156 Tatsächlich müsste man bei einer umfassenden Darstellung die meisten Delikte
des Strafrechts zuordnen, da auch traditionelle ( technik- und medienneutrale )
Delikte in besonderen Sachverhalten anwendbar sind.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik