Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 44 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 44 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 44 -

Image of the Page - 44 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 44 -

44 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 2. StRÄG 1987 Der Entwurf einer Strafgesetznovelle von 1985 sowie eine E 184 des OGH im Jahre 1986, in der das Löschen eines Computerprogramms als » Sachbeschädigung durch Unbrauchbarmachen « 185 beurteilt wurde, bildeten den Anstoß zu regen Diskussionen in der Lehre um die Sach- eigenschaft von Computerprogrammen und die diesbezügliche An- wendbarkeit der klassischen Sachbeschädigung ( § 125 ). Inzwischen hatte der Gesetzgeber seine diesbezüglichen legistischen Bestrebun- gen finalisiert und reagierte mit dem StRÄG 1987 auf diese neuen Kri- minalitätsformen durch Füllung der dogmatischen Lücke mit dem neuen Straftatbestand des § 126 a bezüglich » gespeicherter « Daten.186 In der Lehre wurde mehrfach die Meinung vertreten, dass etwa hins einer » Beschädigung « von Daten gar keine Lücke bestehe.187 In den GMat 188 wird dazu erläutert, dass es zweifelhaft sei, ob es sich bei gespeicher- ten Daten überhaupt um ( körperliche ) Sachen iSd StGB handle. Aus diesem Grund sei es in Anbetracht von automationsunterstützt über- mittelten Daten notwendig, den Schutz gegen unbefugte Eingriffe – ge- rade auch in der Phase ihrer Verarbeitung – gehörig zu gewährleisten und den strafrechtlichen Schutz vor einer unbefugten Datenbeschä- digung durch einen neuen Straftatbestand deutlich klarzustellen. Ebenso wird bereits auf den Datenbegriff des DSG 1978 verwiesen, wo- bei über die dort erforderliche Personenbezogenheit der Daten hinaus in § 126 a Abs 2 idF BGBl 605 / 1987 der deliktsspezifische Legalbegriff der Daten bereits näher definiert wurde. Darunter verstand man schon damals sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme. Mit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 189 am 1. März 1988 wurden letztendlich zwei – nach den GMat abschließende 190 – Strafbestimmun- 184 Siehe OGH 12. 2. 1986, 9 Os 2 / 86. 185 Siehe unten S 239. 186 Vgl idS JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 187 Zur Diskussion in der Lehre vgl Fuchs, RdW 1985, 330; Jaburek / Schmölzer, Compu- ter-Kriminalität, 53 ff; Seiler, Kritische Anmerkungen zum StRÄG 1987 betreffend den Besonderen Teil des StGB, JB1 1989, 746; Seiler in SbgK § 125 Rz 6 ( Stand Au- gust 1994 ); Triffterer in SbgK § 126 a Rz 3 ( aF Stand Dezember 1992 ); vgl weiters Ko- menda / Madl in SbgK § 126 a Rz 3 ( Stand Juni 2013 ); Schmölzer, EDVuR 1988, 20. 188 Vgl JAB 359 BlgNR XVII. GP, 17. 189 StRÄG 1987, BGBl 605 / 1987. 190 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht