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Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
sodass es sich bei » Daten « nunmehr um » a reinterpretable represen-
tation of information in a formalized manner, suitable for communi-
cation, interpretation or processing « handelt.
Im Wesentlichen geht es bei der technischen Beschreibung von
( digitalen ) Daten also nicht um Bedeutungsinhalte, sondern um de-
ren Verarbeitungs- bzw Darstellungsform ( zB Bitmuster ).324 Erst durch
Abstraktion 325 sämtlicher interpretierfähigen Daten kann man auf die
» Information « ( dh den semantischen Dateninhalt ) 326 schließen. Die In-
formation wird gemäß der technischen Norm ISO / IEC 2382-1 ( 1993 ) de-
finiert als » knowledge concerning objects, such as facts, events, things,
processes, or ideas, including concepts, that within a certain context
has a particular meaning «. Folglich stellt der Informationsbegriff 327 in
der Informationstechnik auf das Wissen oder die Kenntnisse der kon-
kreten Vorgänge und Bedeutung in der realen Welt ab. Daten sind le-
diglich Träger eines transzendierenden Sinns, der sich für den Men-
schen in einer Information darstellt.
3. Problemfelder bezĂĽglich des kernstrafrechtlichen
Datenbegriffs
§ 107 a Abs 2 Z 3 und 4 beziehen sich auf » personenbezogene Daten «, die
in dieser Form aber im StGB nicht näher definiert werden. Wählt man
den Weg der Interpretation von » Daten « über die Legaldefinition des
§ 74 Abs 2, so zeigt sich ein Widerspruch. § 74 Abs 2 bestimmt nämlich,
dass iSd StGB » Daten « sowohl personenbezogen oder nicht personenbe-
zogen als auch sogar Programme sein können. Mit der Formulierung in
324 Siehe auch Sonntag in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 1 ( 5 f ).
325 » Abstraktion « beschreibt in der Informatik den Prozess der Rückgewinnung der
Information aus Daten ( vgl Gumm / Sommer, Informatik 10, 4 ). Man kann auch von
» Interpretation « sprechen.
326 Der Informationsbegriff ist nicht unumstritten. Manche Autoren teilen den hier
verwendeten Informationsbegriff noch weiter auf bzw verwenden abgewandelte
Abgrenzungen und Begrifflichkeiten ( zB Daten – Information – Wissen ). Beispiels-
weise spricht Werner, Information und Codierung. Grundlagen und Anwendungen 2
( 2008 ) 1 von Daten, wenn Syntax plus Semantik gegeben ist, Richter, IT-gestĂĽtztes
Wissensmanagement 2 ( 2008 ) 15 bereits dann, wenn Zeichen einer Syntax folgend
vorliegend. Für die hier gegenständlichen Zwecke, ist eine tiefere Auseinanderset-
zung mit dem Informationsbegriff aber entbehrlich. Vielmehr soll in diesem Kon-
text der Fokus auf eine möglichst verständliche Darstellung gelegt werden.
327 Zur Begrifflichkeit vgl zB Werner, Information, 1 ff; weiters Mayer-Schönberger, In-
formation, 16 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik