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Das materielle Computerstrafrecht
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67 Ausgangssituation, Begrifflichkeiten und Rechtsentwicklung Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ sodass es sich bei » Daten « nunmehr um » a reinterpretable represen- tation of information in a formalized manner, suitable for communi- cation, interpretation or processing « handelt. Im Wesentlichen geht es bei der technischen Beschreibung von ( digitalen ) Daten also nicht um Bedeutungsinhalte, sondern um de- ren Verarbeitungs- bzw Darstellungsform ( zB Bitmuster ).324 Erst durch Abstraktion 325 sämtlicher interpretierfähigen Daten kann man auf die » Information « ( dh den semantischen Dateninhalt ) 326 schließen. Die In- formation wird gemäß der technischen Norm ISO / IEC 2382-1 ( 1993 ) de- finiert als » knowledge concerning objects, such as facts, events, things, processes, or ideas, including concepts, that within a certain context has a particular meaning «. Folglich stellt der Informationsbegriff 327 in der Informationstechnik auf das Wissen oder die Kenntnisse der kon- kreten Vorgänge und Bedeutung in der realen Welt ab. Daten sind le- diglich Träger eines transzendierenden Sinns, der sich für den Men- schen in einer Information darstellt. 3. Problemfelder bezüglich des kernstrafrechtlichen Datenbegriffs § 107 a Abs 2 Z 3 und 4 beziehen sich auf » personenbezogene Daten «, die in dieser Form aber im StGB nicht näher definiert werden. Wählt man den Weg der Interpretation von » Daten « über die Legaldefinition des § 74 Abs 2, so zeigt sich ein Widerspruch. § 74 Abs 2 bestimmt nämlich, dass iSd StGB » Daten « sowohl personenbezogen oder nicht personenbe- zogen als auch sogar Programme sein können. Mit der Formulierung in 324 Siehe auch Sonntag in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 1 ( 5 f ). 325 » Abstraktion « beschreibt in der Informatik den Prozess der Rückgewinnung der Information aus Daten ( vgl Gumm / Sommer, Informatik 10, 4 ). Man kann auch von » Interpretation « sprechen. 326 Der Informationsbegriff ist nicht unumstritten. Manche Autoren teilen den hier verwendeten Informationsbegriff noch weiter auf bzw verwenden abgewandelte Abgrenzungen und Begrifflichkeiten ( zB Daten – Information – Wissen ). Beispiels- weise spricht Werner, Information und Codierung. Grundlagen und Anwendungen 2 ( 2008 ) 1 von Daten, wenn Syntax plus Semantik gegeben ist, Richter, IT-gestütztes Wissensmanagement 2 ( 2008 ) 15 bereits dann, wenn Zeichen einer Syntax folgend vorliegend. Für die hier gegenständlichen Zwecke, ist eine tiefere Auseinanderset- zung mit dem Informationsbegriff aber entbehrlich. Vielmehr soll in diesem Kon- text der Fokus auf eine möglichst verständliche Darstellung gelegt werden. 327 Zur Begrifflichkeit vgl zB Werner, Information, 1 ff; weiters Mayer-Schönberger, In- formation, 16 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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