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Das materielle Computerstrafrecht
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79 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ▷ Automat, Konsole, Mikrocontroller, Embedded Systems Dass nicht jeder Automat mit einem Computersystem gleichzuset- zen ist, liegt auf der Hand. Dies muss auch bei der Einordnung unter die Legaldefinition berücksichtigt werden. Doch ist eine derartige Ab- grenzung angesichts der raschen technologischen Entwicklung nicht immer leicht zu vollziehen. Grundsätzlich unterscheiden sich Auto- maten von Computersystemen dadurch, dass sie lediglich eindeutig festgelegte Funktionen, die durch die bauliche Konstruktion bereits vorgegeben sind, erfüllen.378 So lässt sich etwa ein Zigarettenautomat nicht dazu verwenden, einen trinkfertigen Kaffee auszugeben.379 Dage- gen sind Computersysteme grundsätzlich universell einsetzbare Anla- gen, die zu unterschiedlichsten automatischen Datenverarbeitungen herangezogen werden können.380 Die Vorschriften 381, wie bei der pro- grammgesteuerten Datenverarbeitung konkret vorgegangen wird, kön- nen daher jeweils neu programmiert und auch geändert werden, ohne die jeweilige Hardware verändern zu müssen. Die unterschiedlichen Problemlösungen werden jeweils durch die Software erzielt. So las- sen sich auf ein und demselben physikalisch-materiell unveränderten Computersystem sowohl Textverarbeitungen durchführen, Computer- spiele ausführen und Websites im Internet besuchen. Anzumerken ist aber, dass auch ein Automat softwaregesteuert funktionieren kann und in dieser Konzeption sehr wohl auch Daten- verarbeitungsprozesse ausführt ( zB Bankomat, moderner Fahrkarten- automat ).382 Ein moderner Automat bildet idR ein mit einem Mikrocontroller 383 ausgestattetes » Embedded System «, das nach den angeführten Defi- nitionsansätzen und Hintergründen ebenfalls als ein selbstständiges 378 Siehe Balzert, Lehrbuch 2, 3. 379 Das Beispiel aus Balzert, Lehrbuch 2, 3. 380 Vgl Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 1 ( 2 f ). 381 Diese Vorschriften, die Handlungsanweisungen oder Arbeitsanweisungen dar- stellen, werden als Algorithmen bezeichnet, die nach einem strengen Formalis- mus beschrieben werden müssen und ein Computerprogramm bilden. Ein Algo- rithmus ist eine Problemlösungsbeschreibung, die festlegt, wie ein Problem zu lösen ist ( siehe dazu Balzert, Lehrbuch 2, 4 und 29 ). 382 Vgl dazu das sog » Ubiquitous Computing «. 383 Dabei handelt es sich um ein vollständiges Computersystem ( sog » Ein-Chip- Computersystem « ), das mit Prozessor, Speicher, Ein- / Ausgabeeinheiten und ent- sprechender Systemsoftware ausgestattet ist. Vorwiegend werden diese Chips in eingebetteten Systemen ( Embedded Systems ) verwendet. Siehe Tanenbaum, Com- puterarchitektur 5, 48 ff; weiters Rankl / Effing, Handbuch 5, 87.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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