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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
â–· Automat, Konsole, Mikrocontroller, Embedded Systems
Dass nicht jeder Automat mit einem Computersystem gleichzuset-
zen ist, liegt auf der Hand. Dies muss auch bei der Einordnung unter
die Legaldefinition berĂĽcksichtigt werden. Doch ist eine derartige Ab-
grenzung angesichts der raschen technologischen Entwicklung nicht
immer leicht zu vollziehen. Grundsätzlich unterscheiden sich Auto-
maten von Computersystemen dadurch, dass sie lediglich eindeutig
festgelegte Funktionen, die durch die bauliche Konstruktion bereits
vorgegeben sind, erfüllen.378 So lässt sich etwa ein Zigarettenautomat
nicht dazu verwenden, einen trinkfertigen Kaffee auszugeben.379 Dage-
gen sind Computersysteme grundsätzlich universell einsetzbare Anla-
gen, die zu unterschiedlichsten automatischen Datenverarbeitungen
herangezogen werden können.380 Die Vorschriften 381, wie bei der pro-
grammgesteuerten Datenverarbeitung konkret vorgegangen wird, kön-
nen daher jeweils neu programmiert und auch geändert werden, ohne
die jeweilige Hardware verändern zu müssen. Die unterschiedlichen
Problemlösungen werden jeweils durch die Software erzielt. So las-
sen sich auf ein und demselben physikalisch-materiell unveränderten
Computersystem sowohl Textverarbeitungen durchfĂĽhren, Computer-
spiele ausfĂĽhren und Websites im Internet besuchen.
Anzumerken ist aber, dass auch ein Automat softwaregesteuert
funktionieren kann und in dieser Konzeption sehr wohl auch Daten-
verarbeitungsprozesse ausfĂĽhrt ( zB Bankomat, moderner Fahrkarten-
automat ).382
Ein moderner Automat bildet idR ein mit einem Mikrocontroller 383
ausgestattetes » Embedded System «, das nach den angeführten Defi-
nitionsansätzen und Hintergründen ebenfalls als ein selbstständiges
378 Siehe Balzert, Lehrbuch 2, 3.
379 Das Beispiel aus Balzert, Lehrbuch 2, 3.
380 Vgl Schramm in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 1 ( 2 f ).
381 Diese Vorschriften, die Handlungsanweisungen oder Arbeitsanweisungen dar-
stellen, werden als Algorithmen bezeichnet, die nach einem strengen Formalis-
mus beschrieben werden mĂĽssen und ein Computerprogramm bilden. Ein Algo-
rithmus ist eine Problemlösungsbeschreibung, die festlegt, wie ein Problem zu
lösen ist ( siehe dazu Balzert, Lehrbuch 2, 4 und 29 ).
382 Vgl dazu das sog » Ubiquitous Computing «.
383 Dabei handelt es sich um ein vollständiges Computersystem ( sog » Ein-Chip-
Computersystem « ), das mit Prozessor, Speicher, Ein- / Ausgabeeinheiten und ent-
sprechender Systemsoftware ausgestattet ist. Vorwiegend werden diese Chips in
eingebetteten Systemen ( Embedded Systems ) verwendet. Siehe Tanenbaum, Com-
puterarchitektur 5, 48 ff; weiters Rankl / Effing, Handbuch 5, 87.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik