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Das materielle Computerstrafrecht
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82 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Es ist für die Tatbestandlichkeit der Verhaltensweise von entschei- dender Bedeutung, ob dem Angriffsobjekt eine Sicherheitsvorkehrung zuzurechnen ist.398 Würde nämlich im selben Beispielsfall der Täter nicht über das gesicherte Netzwerk Zugriff auf die Daten des PCs er- langen, sondern sich diesen Zugriff vor Ort durch bspw eine offenge- lassene Bürotür verschaffen, so wäre die Netzwerksicherheitsvorkeh- rung nun nicht dem Zielsystem zuzuordnen und der PC selbst als das tatbildliche Computersystem iSd § 118 a Abs 1 zu qualifizieren. Mangels Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung wäre gerade in diesem Beispiel der objektive Tatbestand nicht erfüllt.399 Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob der Weg der Da- tenübertragung im Fall eines Zugriffs über ein Netzwerk ausschließ- lich über den ( gesicherten ) Weg zum konkreten Zielsystem führt oder ( ungesicherte ) Umwege existieren. Im ersten Fall würde die Sicher- heitsvorkehrung, die im Netzwerk dermaßen angebracht ist, dass jeder Zugriff von außerhalb diese Schutzvorrichtung auch passieren muss, diesem gesamten Netzwerk als tatbildliches Computersystem zuge- rechnet werden, ganz gleichgültig, welche Netzwerkkomponente ( auch PC, Switch, Router usw ) vom Spionagezugriff konkret betroffenen wäre. Im zweiten Fall, wenn der Täter ein nicht umfassend gesichertes Netzwerk über einen Umweg infiltriert, » umgeht « er eine Sicherheits- vorkehrung, » überwindet « sie aber nicht. Im Ergebnis wäre diese Si- cherheitsvorkehrung nicht ausreichend, um dem konkreten Spionage- objekt als eine derartige Vorrichtung zugerechnet zu werden.400 Thiele führt auf Grundlage einer Wortinterpretation hins » Teil ei- nes solchen « aus, dass als Teil eines Computersystems nur etwas in Frage kommt, das selbst kein ( funktionsfähiges ) Computersystem darstellt.401 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei einer derar- tigen ( engen ) Auslegung jeder durch einen Mikrocontroller gesteu- erte Bauteil eines PC per se als ein eigenes Computersystem beurteilt werden müsste. Des Weiteren könnte dieser Argumentation zufolge ein lokales Netzwerk kein selbstständiges Computersystem darstel- len, da jedes damit verbundene System ( PC, Router, Switch ) jeweils 398 Siehe dazu auch Bergauer, RdW 2006 / 391, 412. 399 Im Ergebnis übereinstimmend auch Thiele in SbgK § 118 a Rz 40. 400 Abgesehen davon, dass am konkreten Spionageobjekt nicht selbst eine Sicher- heitsvorkehrung implementiert ist. 401 Thiele in SbgK § 118 a Rz 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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