Page - 88 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 88 -
Text of the Page - 88 -
88 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
4. Überwinden einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung
Nur gesicherte Computersysteme, oder Teile davon, genießen den
strafrechtlichen Schutz des § 118 a.421 Der Gesetzgeber hat dabei von den
nach der CCC zulässigen Tatbestandseinschränkungen insofern Ge-
brauch gemacht, als nicht jeder widerrechtliche Zugriff auf ein Com-
putersystem strafbar sein sollte. Daher macht sich nur strafbar, wer zu
diesem Zweck spezifische Sicherheitsvorkehrungen überwindet.422
Mit anderen Worten, die Sicherheitsvorkehrung verkörpert das be-
sondere Interesse des Verfügungsberechtigten am System bzw an den
darin gespeicherten Daten. Es ist folglich davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber lediglich in der Überwindung der spezifischen Sicher-
heitsvorkehrung die sozial inadäquate Gefährlichkeit der Tathandlung
erachtet, und nicht schon in der bloßen Zugangsverschaffung auf ein
fremdes Computersystem. Verschafft sich der Täter Zugang zu einem
fremden Computersystem, ohne spezifische Sicherheitsvorkehrungen
zu überwinden, dann stellt dies noch ein strafrechtlich gebilligtes Ver-
halten dar.
Die Diktion des Gesetzestextes selbst gibt keinen Hinweis auf Art
und Umfang der Sicherheitsvorkehrung. Nach den GMat 423 seien Si-
cherheitsvorkehrungen dann als spezifisch anzusehen, wenn sie im
Computersystem angebracht worden sind, um sicherzustellen, dass
nur berechtigte Personen auf das System zugreifen können und un-
berechtigten Personen der Zugriff auf dieses System dadurch verwehrt
wird. Als Beispiele nennen die Erl etwa Computerpasswörter und Zu-
gangscodes. Nicht im direkten Zusammenhang mit dem Zugriff auf
ein Computersystem stehende allgemeine Maßnahmen oder Vorrich-
tungen gelten nicht als spezifische Sicherheitsvorkehrungen ( wie zB
das Versperren der Türe zum Computerraum oder eine Alarmanlage ).424
Daher ist der Zugriff auf Daten eines Magnetstreifens einer Ban-
komatkarte im Zuge des sog » Skimming « 425 ebenfalls nicht erfasst, da
die bloße Speicherung von Daten auf einem Datenträger noch keine
421 Vgl Reindl, E-Commerce, 153 ff; Reindl in BMJ, Vorarlberger Tage 2003, 63 ( 76 f );
Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 15.
422 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24.
423 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24.
424 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 24; weiters Maleczky, Das Strafrechtsänderungs-
gesetz 2002, JAP 2002 / 2003, 115; auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 15.
425 Siehe mehr dazu S 340 ff.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik