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Das materielle Computerstrafrecht
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103 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ möglichkeiten im System 503, ebenfalls mit einer Passwortabfrage vor Veränderungen zu schützen. Auch wäre es möglich lediglich zB die interne Festplatte 504 mit entsprechendem Zugriffsschutz zu versehen, sodass erst diese Festplattensicherung die tatbildliche Sicherheitsvor- kehrung darstellte. Mit einer solchen Schutzvorkehrung könnte ein Zu- griff über externe Boot-Medien wirksam unterbunden werden. Ein derartiger Sachverhalt ist mit dem oben angeführten Fall des » Kurzschließens « eines PKW insoweit vergleichbar 505, als hierbei nur eine Umgehung und nicht eine Überwindung der Sperrvorrichtung vorliegt.506 In diesem Sinn ist auch » die Umgehung eines Fahrrad- Schlosses « durch Abmontieren des Gepäckträgers zu verstehen.507 Eine derartige Vorgehensweise mittels externer Boot-Medien 508 stützt sich – im Gegensatz zu den in den GMat 509 angesprochenen Angriffsmethoden der » Code Injection « 510, » SQL 511 Injection « 512 oder » Race Conditions « 513 – gerade nicht auf Systemschwachstellen der in- stallierten ( Software- ) Sicherheitsvorkehrung, sondern nützt generell die unzureichende Systemsicherung durch den Systembetreiber aus. 503 Gemeint ist zB die Konfiguration der » BIOS-Einstellungen « ( BIOS = Basic Input Output System ). 504 Grundsätzlich ist iSd von Neumann-Architektur jede Festplatte ein externes Gerät. An dieser Stelle ist allerdings mit der Bezeichnung » intern « eine im Gehäuse des Computers eingebaute Festplatte gemeint. 505 Man beachte das Analogieverbot, doch dient dieser Vergleich lediglich der Inter- pretation des Begriffs » überwinden «. 506 Siehe OGH 10. 10. 1978, 11 Os 144 / 78; OGH 29. 07. 1981, 11 Os 70 / 81. 507 Vgl OGH 28. 06. 1994, 14 Os 78 / 94. 508 Denkbar wäre auch, dass der Täter die Festplatte des Zielsystems ausbaut, um die Passwortabfrage des BIOS im Zuge des Bootens des Rechners zu » umgehen «. 509 Siehe dazu ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 7. 510 » Code Injection « ist der generelle Überbegriff für Handlungen, bei denen der Täter versucht eigenen ( schädigenden ) Code ins Zielsystem einzuschleusen, vgl etwa » Cross-Site-Scripting « ( XSS ), » SQL Injection «, » PHP Injection « uÄ. 511 » Structured Query Language «. 512 Dabei versucht der Angreifer über eine Benutzereingabeaufforderung oder URL- Requests zur Abfrage einer SQL-Datenbank eigenen SQL-Code einzuschleusen, um Zugriff auf die Datenbank zu erhalten; siehe dazu ausf Clarke, SQL Injection. Attacks and Defense ( 2012 ) 6 ff. 513 Hierbei bleiben mehrere Prozesse im Wartezustand gefangen, weil sie wechsel- seitig auf sich oder auf dieselben Ressourcen zugreifen wollen. Das » Wettrennen « um den Zugriff wird » Race Condition « genannt, wobei eine solche Situation auch zu einem » Deadlock « führen kann, wenn sich dabei beide Programme gegenseitig sperren oder anderwärtig behindern. Ein solcher Deadlock führt zumindest zum Absturz der betroffenen Prozesse, wenn nicht sogar zum Absturz des Gesamtsys- tems ( vgl Kersken, IT-Handbuch 5, 301 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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