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Das materielle Computerstrafrecht
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118 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Das von § 51 DSG 2000 geschützte Rechtsgut besteht in erster Linie 579 in der aus dem Rechtsgut der Privatsphäre stammenden » informati- onellen Selbstbestimmung « 580, die auf dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung oder alleinigen Verwendung seiner schützens- werten personenbezogenen Daten aufbaut.581 Vor allem durch die un- befugte Datenverwendung durch Dritte wird dieses Rechtsgut beein- trächtigt. Anders als das Grundrecht auf Geheimhaltung des § 1 Abs 1 DSG 2000 selbst 582 stellt die Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 nicht schon auf die rechtswidrige Ermittlung der Daten ab, sondern erst auf die anschließende Verwendung 583 – welche allerdings mit dem Ermitt- lungsvorgang zusammenfallen kann.584 Die einzige gerichtliche Strafbestimmung des DSG 2000 wurde durch die DSG-Nov 2010 585 in mehrfacher Hinsicht modifiziert.586 Die Definition des subjektiven Tatbestandes wurde dabei derart abgeän- dert, dass über den erweiterten Vorsatz ein interessantes Mischdelikt entstanden ist, da neben einem Bereicherungsvorsatz auch die » bloße « Schädigungsabsicht bezüglich des Geheimhaltungsanspruchs nach § 1 Abs 1 DSG 2000 berücksichtigt wurde. Durch diese alternative Zusam- menführung verschiedener subjektiver Unrechtsmerkmale, besitzt § 51 DSG 2000 sowohl Relevanz für vermögensrechtliche Bereicherungen als auch für beabsichtigte Verletzungen des Geheimhaltungsrechts. Man könnte insofern von einem » Kombinationsdelikt « sprechen, da die Un- 579 Zu einem gewissen Maß ist § 51 DSG 2000 auch ein Vermögensdelikt ( siehe gleich im Anschluss ). 580 Der Begriff stammt ursprünglich aus Deutschland und wird dort als eine Aus- prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( iSd Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG ) verstanden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde 1983 vom deutschen Bundesverfassungsgericht im sog » Volkszählungsurteil « ( BVerfG 15. 12. 1983, 1 BvR 209 / 83 ua ) als Grundrecht anerkannt. 581 Siehe dazu auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 39 ( aF Stand Dezember 1992 ). 582 Siehe allgemein zum Ermittlungsschutz des Grundrechts auf Geheimhaltung ( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat ( 2003 ) 62; weiters Jahnel, Handbuch Rz 2 / 15 mwN; ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 21; siehe auch VfSlg 12.228 / 1989, 12.880 / 1991, 16.369 / 2001; weiters DSK 05. 04. 2002, K120.766 / 004- DSK / 2002. 583 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Strafrechtliche Aspekte der Datenverwendung, in Brodil ( Hrsg ), Datenschutz im Arbeitsrecht. Mitarbeiterüberwachung versus Qua- litätskontrolle ( 2010 ) 73 ( 74 ); weiters Bergauer, Der Handel mit Patientendaten – eine ( datenschutzrechtliche ) Straftat ?, ÖJZ 2013 / 113, 958. 584 Mehr dazu unten ( S 132 ff ). 585 BGBl I 133 / 2009. 586 Siehe dazu ausf Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73 ( 73 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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