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118 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Das von § 51 DSG 2000 geschützte Rechtsgut besteht in erster Linie 579
in der aus dem Rechtsgut der Privatsphäre stammenden » informati-
onellen Selbstbestimmung « 580, die auf dem Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung oder alleinigen Verwendung seiner schützens-
werten personenbezogenen Daten aufbaut.581 Vor allem durch die un-
befugte Datenverwendung durch Dritte wird dieses Rechtsgut beein-
trächtigt. Anders als das Grundrecht auf Geheimhaltung des § 1 Abs 1
DSG 2000 selbst 582 stellt die Strafbestimmung des § 51 DSG 2000 nicht
schon auf die rechtswidrige Ermittlung der Daten ab, sondern erst auf
die anschließende Verwendung 583 – welche allerdings mit dem Ermitt-
lungsvorgang zusammenfallen kann.584
Die einzige gerichtliche Strafbestimmung des DSG 2000 wurde
durch die DSG-Nov 2010 585 in mehrfacher Hinsicht modifiziert.586 Die
Definition des subjektiven Tatbestandes wurde dabei derart abgeän-
dert, dass über den erweiterten Vorsatz ein interessantes Mischdelikt
entstanden ist, da neben einem Bereicherungsvorsatz auch die » bloße «
Schädigungsabsicht bezüglich des Geheimhaltungsanspruchs nach § 1
Abs 1 DSG 2000 berücksichtigt wurde. Durch diese alternative Zusam-
menführung verschiedener subjektiver Unrechtsmerkmale, besitzt § 51
DSG 2000 sowohl Relevanz für vermögensrechtliche Bereicherungen als
auch für beabsichtigte Verletzungen des Geheimhaltungsrechts. Man
könnte insofern von einem » Kombinationsdelikt « sprechen, da die Un-
579 Zu einem gewissen Maß ist § 51 DSG 2000 auch ein Vermögensdelikt ( siehe gleich
im Anschluss ).
580 Der Begriff stammt ursprünglich aus Deutschland und wird dort als eine Aus-
prägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ( iSd Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1
Abs 1 GG ) verstanden. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde 1983
vom deutschen Bundesverfassungsgericht im sog » Volkszählungsurteil « ( BVerfG
15. 12. 1983, 1 BvR 209 / 83 ua ) als Grundrecht anerkannt.
581 Siehe dazu auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 39 ( aF Stand Dezember 1992 ).
582 Siehe allgemein zum Ermittlungsschutz des Grundrechts auf Geheimhaltung
( § 1 Abs 1 DSG 2000 ) Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat ( 2003 ) 62;
weiters Jahnel, Handbuch Rz 2 / 15 mwN; ErlRV 72 BlgNR XIV. GP, 21; siehe auch
VfSlg 12.228 / 1989, 12.880 / 1991, 16.369 / 2001; weiters DSK 05. 04. 2002, K120.766 / 004-
DSK / 2002.
583 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Strafrechtliche Aspekte der Datenverwendung, in
Brodil ( Hrsg ), Datenschutz im Arbeitsrecht. Mitarbeiterüberwachung versus Qua-
litätskontrolle ( 2010 ) 73 ( 74 ); weiters Bergauer, Der Handel mit Patientendaten –
eine ( datenschutzrechtliche ) Straftat ?, ÖJZ 2013 / 113, 958.
584 Mehr dazu unten ( S 132 ff ).
585 BGBl I 133 / 2009.
586 Siehe dazu ausf Bergauer in Jahnel, Jahrbuch 2010, 73 ( 73 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik