Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 119 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 119 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 119 -

Image of the Page - 119 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 119 -

119 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ rechtsmerkmale der überschießenden Innentendenzen eine Bereiche- rungsintention 587 ( iS eines Vermögensdelikts ) mit einer ( alternativen ) Indiskretionsabsicht in » einer « formal ausgewiesenen Strafbestim- mung zusammenführen. Auffällig ist, dass die Bereicherungstendenz schwerer wiegt, weil eine Tatbestandsmäßigkeit über diese subjektive Alternative des Bereicherungsvorhabens ( 1. DF ) bereits bei einem be- dingten Vorsatz hergestellt ist. Die ( erweiterte ) Vorsatzalternative, wel- che auf Verletzung des Geheimhaltungsrechts gerichtet sein muss ( 2. DF ), erfordert hingegen das höchstmögliche Maß an Vorsatz, nämlich die Absicht iSd § 5 Abs 2. Der soziale Sinngehalt der beiden Vorsatz- ziele ist ebenso wie die unterschiedlichen Vorsatzgraduierungen, nicht als rechtlich gleichwertig einzustufen. Im Übrigen stimmen auch die – zwar für die formelle Vollendung unbeachtlichen – » materiellen Been- digungszeitpunkte «, wie sich gleich im Anschluss bei der » Deliktstypi- sierung unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenzen « zeigen wird – nicht überein. § 51 DSG 2000 enthält somit zwei selbst- ständige, untereinander nicht austauschbare Deliktsfälle über die kon- krete Berücksichtigung des jeweiligen erweiterten Vorsatzes, die diese Strafbestimmung – bezogen auf die subjektive Tatseite – als kumulati- ves Mischdelikt begreifen lässt. Offensichtlich wurden zwei Deliktsfälle nur aus gesetzestechnischen Gründen unter einer einzigen Bezeich- nung und mit derselben Strafdrohung zusammengefasst. Bei der De- liktsgestaltung wäre mE eine Struktur, wie sie § 241 e Abs 1 durch Satz 1 und Satz 2 besitzt, zu bevorzugen. Dort wurden ebenfalls zwei Delikts- fälle, die sich lediglich über die jeweilige überschießende Innentendenz voneinander abgrenzen, in einem Absatz – jedoch in zwei getrennten Sätzen – bei gleicher Strafdrohung zusammengefasst. Doch auch die ge- meinsame Strafdrohung dieser beiden selbstständigen Deliktsfälle des § 51 DSG 2000, ist mE unangemessen. Folglich sollten die Taten den un- terschiedlichen Unrechtsintensitäten der überschießenden Innenten- denzen entsprechend sanktioniert werden. So wäre etwa denkbar, die Strafdrohung des Deliktsfalls mit der ( bloßen ) Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungsrecht auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Mona- ten zu reduzieren und den anderen Deliktsfall mit dem bisherigen Straf- satz – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – zu belassen. 587 § 51 DSG 2000 ist allerdings nicht als ( reines ) Vermögensdelikt zu sehen, obwohl der Gesetzgeber durch die Bereicherungsintention den personenbezogenen Da- ten mittelbar einen Vermögenswert zuspricht.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht