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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
rechtsmerkmale der ĂĽberschieĂźenden Innentendenzen eine Bereiche-
rungsintention 587 ( iS eines Vermögensdelikts ) mit einer ( alternativen )
Indiskretionsabsicht in » einer « formal ausgewiesenen Strafbestim-
mung zusammenführen. Auffällig ist, dass die Bereicherungstendenz
schwerer wiegt, weil eine Tatbestandsmäßigkeit über diese subjektive
Alternative des Bereicherungsvorhabens ( 1. DF ) bereits bei einem be-
dingten Vorsatz hergestellt ist. Die ( erweiterte ) Vorsatzalternative, wel-
che auf Verletzung des Geheimhaltungsrechts gerichtet sein muss ( 2.
DF ), erfordert hingegen das höchstmögliche Maß an Vorsatz, nämlich
die Absicht iSd § 5 Abs 2. Der soziale Sinngehalt der beiden Vorsatz-
ziele ist ebenso wie die unterschiedlichen Vorsatzgraduierungen, nicht
als rechtlich gleichwertig einzustufen. Im Übrigen stimmen auch die –
zwar für die formelle Vollendung unbeachtlichen – » materiellen Been-
digungszeitpunkte «, wie sich gleich im Anschluss bei der » Deliktstypi-
sierung unter Einbeziehung der überschießenden Innentendenzen «
zeigen wird – nicht überein. § 51 DSG 2000 enthält somit zwei selbst-
ständige, untereinander nicht austauschbare Deliktsfälle über die kon-
krete BerĂĽcksichtigung des jeweiligen erweiterten Vorsatzes, die diese
Strafbestimmung – bezogen auf die subjektive Tatseite – als kumulati-
ves Mischdelikt begreifen lässt. Offensichtlich wurden zwei Deliktsfälle
nur aus gesetzestechnischen GrĂĽnden unter einer einzigen Bezeich-
nung und mit derselben Strafdrohung zusammengefasst. Bei der De-
liktsgestaltung wäre mE eine Struktur, wie sie § 241 e Abs 1 durch Satz 1
und Satz 2 besitzt, zu bevorzugen. Dort wurden ebenfalls zwei Delikts-
fälle, die sich lediglich über die jeweilige überschießende Innentendenz
voneinander abgrenzen, in einem Absatz – jedoch in zwei getrennten
Sätzen – bei gleicher Strafdrohung zusammengefasst. Doch auch die ge-
meinsame Strafdrohung dieser beiden selbstständigen Deliktsfälle des
§ 51 DSG 2000, ist mE unangemessen. Folglich sollten die Taten den un-
terschiedlichen Unrechtsintensitäten der überschießenden Innenten-
denzen entsprechend sanktioniert werden. So wäre etwa denkbar, die
Strafdrohung des Deliktsfalls mit der ( bloßen ) Schädigungsabsicht hins
des Geheimhaltungsrecht auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Mona-
ten zu reduzieren und den anderen Deliktsfall mit dem bisherigen Straf-
satz – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – zu belassen.
587 § 51 DSG 2000 ist allerdings nicht als ( reines ) Vermögensdelikt zu sehen, obwohl
der Gesetzgeber durch die Bereicherungsintention den personenbezogenen Da-
ten mittelbar einen Vermögenswert zuspricht.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik