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Das materielle Computerstrafrecht
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132 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ betracht des Rechtsguts der informationellen Selbstbestimmung und der Reichweite des § 1 Abs 1 DSG 2000 632 bezüglich sämtlicher Verar- beitungsformen wohl iSd Verständnisses des ( dort ) als Tathandlung normierten Sich-Verschaffens iSd § 126 c Abs 1 zu verstehen sein.633 Es kommt somit nicht auf eine Gewahrsamsverschaffung an körperlichen Gegenständen an.634 Die bloße unberechtigte Kenntniserlangung der Dateninhalte reicht bereits aus. Ob das Verschaffen auch » widerrechtlich « erfolgte, ist in Anbe- tracht der Gesamtrechtsordnung zu werten. Zu prüfen ist dabei, ob sich jemand ohne rechtlich anerkannten Grund bzw durch einen Ver- stoß gegen eine Rechtsvorschrift diese geschützten Daten verschafft.635 Es spielt dabei keine Rolle, ob sich dieser rechtliche Grund auf die Daten selbst bezieht ( zB Verstoß gegen das Datenschutzgesetz 2000 ) oder auf ihren Träger ( zB Wegnahme eines USB-Sticks mit den delikti- schen Daten iSd § 127 ). Zu beachten ist folglich, dass ein beruflich in- diziertes Verschaffen von Daten, die allerdings vom Arbeitgeber nicht datenschutzkonform verwendet werden sollen, ebenfalls ein wider- rechtliches Verschaffen – weil Verstoß gegen das DSG 2000 – darstellen kann.636 Aber nicht nur rechtliche Gebote bzw Verbote indizieren eine Widerrechtlichkeit, sondern ggf auch ein Sich-Verschaffen gegen den ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Berechtigten.637 In bestimmten Sachverhaltskonstellationen kann jedoch das wi- derrechtliche Verschaffen der Daten bereits mit der Tathandlung des » Selbst-Benützens « zusammenfallen bzw dieser unmittelbar vorange- hen.638 So führt das LG Salzburg in seiner E aus: » [ … ] das widerrechtli- che Fotografieren der Toilettenbesuche der Genannten mittels iPhone, stellt daher eine – vom erforderlichen Vorsatz getragene – widerrecht- liche Benützung von personenbezogenen Daten der Genannten, an de- nen sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben, dar «.639 Ähnliches gilt für den Sachverhalt mit dem sich das OLG Wien be- 632 » Bloßes Wissen « der schutzwürdigen Daten, ohne jegliche Aufzeichnung bzw Ver- körperung der Daten, fällt ebenfalls ( nur ) unter das Grundrecht nach § 1 Abs 1 DSG 2000 ( vgl Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 72 mwN ). 633 Vgl dazu auch die Ausführungen zu § 126 c bzw § 207 a Abs 3. 634 Siehe dazu ausf Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9. 635 Siehe auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 183. 636 Vgl idS wohl auch Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 19. 637 Vgl zur Widerrechtlichkeit im Tatbild auch ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 4. 638 AA offenbar Reindl-Krauskopf, Cyberstrafrecht im Wandel, ÖJZ 2015 / 19, 112. 639 LG Salzburg 29. 04. 2011, 49 Bl 17 / 11v = jusIT 2011 / 89, 185 ( Thiele ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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