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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
tungsanspruch des § 1 Abs 1 DSG 2000, weshalb auch das dort gegen-
ständliche Datenverständnis maßgebend ist.
Dass daher lediglich der ( unkörperliche ) Informationscharakter
ausschlaggebend ist, macht bezĂĽglich des zu schĂĽtzenden Rechtsguts
jedenfalls Sinn. Die personenbezogenen Daten – wenn auch als reine
Information verstanden – stellen nur das mittelbare Schutzobjekt dar,
da originär die Persönlichkeit eines konkreten menschlichen Indivi-
duums, dessen Integrität und Entfaltungsmöglichkeiten das zentrale
Schutzanliegen bilden.661
Personenbezogene Informationen fallen bei flĂĽchtigen Ereignis-
sen, die gleich wieder in Vergessenheit geraten können, ebenso an, wie
beim schlichten Faktum der Existenz einer Person durch ihr äußeres
Erscheinungsbild in der AuĂźenwelt. Auf ein Festhalten auf einem ( Da-
ten- ) Träger kommt es dabei nicht an.662
Innerhalb der Kategorie der deliktsrelevanten direkt personenbe-
zogenen Daten unterscheidet man einerseits Daten, die einer Person
so zugeordnet sind, dass deren Identität ohne zusätzliche Informati-
onen bestimmt werden kann, und andererseits Daten, die erst unter
Rückgriff auf weitere Zusatzinformationen auf die Identität einer Per-
son schlieĂźen lassen.663 Wesentlich ist folglich, dass es beim Tatobjekt
des § 51 DSG 2000 auf Dateninhalte, dh die Information, ankommt.
§ 51 DSG 2000 liegt – wie auch § 1 Abs 1 DSG 2000 – ein nur relativer
Geheimnisbegriff zugrunde. GeschĂĽtzt sind demnach personenbezo-
gene Daten nur, sofern an ihnen ein » schutzwürdiges Geheimhaltungs-
interesse « besteht.
Das schutzwĂĽrdige Geheimhaltungsinteresse und der Geheim-
haltungsanspruch, sind anhand der Verfassungsbestimmung des § 1
Abs 1 DSG 2000 664 zu ermitteln.665 Da es nicht um die Frage geht, wann
schutzwĂĽrdige Geheimhaltungsinteressen als verletzt erachtet wer-
den, sondern lediglich darum, ob ĂĽberhaupt solche Interessen an den
661 Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und
Sicherheit, 18. Ă–JT Band I / 1 ( 2012 ) 69.
662 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9.
663 Siehe Jahnel, Begriff und Arten von personenbezogenen Daten, in Jahnel ( Hrsg ),
Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2008 ( 2008 ) 27 ( 32 ff ).
664 Was die allgemeine VerfĂĽgbarkeit bzw mangelnde RĂĽckfĂĽhrbarkeit der Daten auf
eine Person anlangt.
665 Siehe Bergauer, Ă–JZ 2013 / 113, 958; weiters Kmetic, GrundzĂĽge des Computerstraf-
rechts ( 2014 ) 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik