Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 139 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 139 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 139 -

Image of the Page - 139 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 139 -

139 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ tungsanspruch des § 1 Abs 1 DSG 2000, weshalb auch das dort gegen- ständliche Datenverständnis maßgebend ist. Dass daher lediglich der ( unkörperliche ) Informationscharakter ausschlaggebend ist, macht bezüglich des zu schützenden Rechtsguts jedenfalls Sinn. Die personenbezogenen Daten – wenn auch als reine Information verstanden – stellen nur das mittelbare Schutzobjekt dar, da originär die Persönlichkeit eines konkreten menschlichen Indivi- duums, dessen Integrität und Entfaltungsmöglichkeiten das zentrale Schutzanliegen bilden.661 Personenbezogene Informationen fallen bei flüchtigen Ereignis- sen, die gleich wieder in Vergessenheit geraten können, ebenso an, wie beim schlichten Faktum der Existenz einer Person durch ihr äußeres Erscheinungsbild in der Außenwelt. Auf ein Festhalten auf einem ( Da- ten- ) Träger kommt es dabei nicht an.662 Innerhalb der Kategorie der deliktsrelevanten direkt personenbe- zogenen Daten unterscheidet man einerseits Daten, die einer Person so zugeordnet sind, dass deren Identität ohne zusätzliche Informati- onen bestimmt werden kann, und andererseits Daten, die erst unter Rückgriff auf weitere Zusatzinformationen auf die Identität einer Per- son schließen lassen.663 Wesentlich ist folglich, dass es beim Tatobjekt des § 51 DSG 2000 auf Dateninhalte, dh die Information, ankommt. § 51 DSG 2000 liegt – wie auch § 1 Abs 1 DSG 2000 – ein nur relativer Geheimnisbegriff zugrunde. Geschützt sind demnach personenbezo- gene Daten nur, sofern an ihnen ein » schutzwürdiges Geheimhaltungs- interesse « besteht. Das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse und der Geheim- haltungsanspruch, sind anhand der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 DSG 2000 664 zu ermitteln.665 Da es nicht um die Frage geht, wann schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als verletzt erachtet wer- den, sondern lediglich darum, ob überhaupt solche Interessen an den 661 Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT Band I / 1 ( 2012 ) 69. 662 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2015 / 3, 9. 663 Siehe Jahnel, Begriff und Arten von personenbezogenen Daten, in Jahnel ( Hrsg ), Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2008 ( 2008 ) 27 ( 32 ff ). 664 Was die allgemeine Verfügbarkeit bzw mangelnde Rückführbarkeit der Daten auf eine Person anlangt. 665 Siehe Bergauer, ÖJZ 2013 / 113, 958; weiters Kmetic, Grundzüge des Computerstraf- rechts ( 2014 ) 26.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht