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Das materielle Computerstrafrecht
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144 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ für die Tatbildmäßigkeit nicht ( mehr 684 ).685 So sieht dies auch Popp, der ausführt, dass der zum » Offenbaren « gehörende Erfolg erst ( und nur dann ) eingetreten ist, wenn auf der Empfängerseite mindestens eine Person am Ende um die geheime Tatsache weiß und sie der von die- ser Tatsache betroffenen Person zuordnen kann.686 Das » interne Täter- verhalten «, ohne die Daten außenwirksam zu verwenden, reicht somit schon aus.687 Zu diesem Schluss muss man wohl kommen, wenn man sich die faktische Existenz der Tathandlung des » Selbst-Benützens « vor Augen führt, da gerade diese Handlung keine tatsächliche Aufhebung des Geheimhaltungsschutzes im engeren Sinn impliziert. Der Täter ist ja bereits ( rechtmäßig oder nicht ) in Kenntnis der Daten. In diesem Sinn führt auch der OGH aus, dass das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten auch dann nicht ausge- schlossen werde, wenn der Betroffene selbst geschützte Daten einem ( begrenzten ) Personenkreis offenbart.688 Ebenso kommt es für die Strafbarkeit nicht auf das enge Verständ- nis des Geheimhaltungsschutzes an ( iSd ausschließlichen Schutz ge- genüber Preisgabe und Übermittlung an Dritte ). Nach einhelliger da- tenschutzrechtlicher Meinung beinhaltet der Geheimhaltungsschutz auch einen Ermittlungsschutz.689 Dem Täter fehlt in Verwirklichung des Delikts bereits die rechtliche Befugnis zur Verwendung der Da- ten, selbst wenn er diese für die Ausübung seiner beruflichen Tätig- keit innehat. Aus datenschutzrechtlicher Sicht muss jede Zweckände- rung gesondert auf ihre Zulässigkeit geprüft werden, was sich aus dem strengen Zweckbindungsprinzip ergibt. Im Gegensatz etwa zum kern- strafrechtlichen § 120 Abs 2 a, wo die erste Tathandlung des Aufzeich- 684 Siehe aber die Vorgängerbestimmung des § 48 Abs 1 DSG 2000 mit seiner Tat- handlung des » Offenbarens « ( vgl auch OGH 05. 04. 1991, 16 Os 6 / 91[ 16 Os 7 / 91 ] ). 685 Vgl dazu auch die Tathandlung des » Offenbarens « iZm der Verletzung des Amtsge- hemnisses ( § 310 ), wo gefordert wird, dass das Amtsgeheimnis jemandem mitge- teilt wird, der es bisher nicht oder nicht sicher gekannt hat ( vgl Bertel in WK 2 § 310 Rz 7; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 310 Rz 10; Fabrizy, StGB 11 § 310 Rz 3a ). 686 Vgl Popp, IT-Outsourcing und Cloud Computing – zwei neue Herausforderungen für die Criminal Compliance, JSt 2012, 30. 687 AA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 45, der meint, dass jede Tathandlung – auch das Be- nützen – geeignet sein müsse, die Geheimhaltungsinteressen des Opfers zu ver- letzen, was eine Außenwirkung voraussetze. 688 Vgl OGH 03. 09. 2002, 11 Os 109 / 01. 689 Vgl Wiederin, Privatsphäre, 62; weiters Jahnel, Handbuch, Rz 2 / 15 mwN; Jahnel in FS Schäffer, 313 ( 320 ); VfSlg 12.228 / 1989, 12.880 / 1991, 16.369 / 2001; DSK 05. 04. 2002, K120.766 / 004-DSK / 2002.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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