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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
jekt dermaßen eng definiert, dass eine vollständige Erfassung sämtli-
cher Formen des Verarbeitens iSd § 4 Z 9 DSG 2000 als Tathandlungen,
die für sich allein genommen ( noch ) nicht den » strafrechtlichen Un-
wert « darstellen, jedenfalls gerechtfertigt und auch sachdienlicher wäre.
Bereits aus praktischer Sicht ist ein » Benützen von Daten «, ohne in Be-
rührung mit den anderen Handlungsalternativen des § 4 Z 9 DSG 2000
zu gelangen, kaum vorstellbar. In der einschlägigen Lit wird unter » Be-
nützung « insb das Gebrauchen und Verarbeiten von Daten für die vor-
gegebenen Zwecke verstanden.696 Das bedeutet, dass das Benützen mit
dem Überbegriff des » Verarbeitens von Daten « definiert wird, obwohl
» das Benützen « neben vielen anderen nur eine einzige Handlungsalter-
native des Verarbeitens im engen datenschutzrechtlichen Begriffsver-
ständnis nach § 4 Z 9 DSG 2000 darstellt und das Verarbeiten von Daten
wiederum eine Unterkategorie der Datenverwendung nach § 4 Z 8 DSG
2000 ist.697 Darüber hinaus verwirklicht der Täter diese Tathandlung ge-
rade dann, wenn er die Daten nicht nach den » vorgegebenen Zwecken «
verwendet, sondern für seine eigenen. Auch streng nach dem Wortsinn
interpretiert, impliziert das » Benützen « eine aktive Handhabung der Da-
ten, wie das Abfragen, Ausgeben, Löschen, Kopieren, Verknüpfen usw.
Nichts anderes wird unter dem Ausdruck » Gebrauchen « von Daten zu
verstehen sein, welcher ebenfalls für die nähere Umschreibung des Be-
nützens herangezogen wird.698 Es fragt sich, warum nicht – in Klarstel-
lung einer nicht deckungsgleichen Definition der Begrifflichkeiten zum
DSG 2000 – die konkrete Tathandlung als zB » Selbst-Gebrauchen « be-
schrieben wird. Die Aufnahme einer Begrifflichkeit ( hier: Benützen ) als
Tatbestandsmerkmal in einen Straftatbestand eines speziellen Sachge-
setzes, das in seinen spezifischen Begrifflichkeiten selbst diesen Termi-
nus anders verwendet, ist zu vermeiden. Die Rechtsanwendung wird da-
durch unnötig erschwert. Es ist aber mE – im Gegensatz etwa zum rein
subjektiv angestrebten Selbst-Benützen der Daten des § 118 a Abs 1 – auf
das Benützen der » Dateninhalte « abzustellen.
696 Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 4 Anm 10; vgl auch Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 110.
697 Zu beachten ist allerdings, dass sich die österreichische Terminologie des DSG
2000 in diesem Zusammenhang von der Begrifflichkeit der Datenschutz-RL unter-
scheidet. In Art 2 Datenschutz-RL umfasst bereits der Begriff der » Verarbeitung «
auch die Weitergabe von Daten durch Übermittlung, Verbreitung oder jede an-
dere Form des Bereitstellens ( siehe ausf Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 108 ).
698 Siehe dazu Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 4 Anm 10; vgl auch Jahnel, Hand-
buch, Rz 3 / 110.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik