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Das materielle Computerstrafrecht
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147 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ jekt dermaßen eng definiert, dass eine vollständige Erfassung sämtli- cher Formen des Verarbeitens iSd § 4 Z 9 DSG 2000 als Tathandlungen, die für sich allein genommen ( noch ) nicht den » strafrechtlichen Un- wert « darstellen, jedenfalls gerechtfertigt und auch sachdienlicher wäre. Bereits aus praktischer Sicht ist ein » Benützen von Daten «, ohne in Be- rührung mit den anderen Handlungsalternativen des § 4 Z 9 DSG 2000 zu gelangen, kaum vorstellbar. In der einschlägigen Lit wird unter » Be- nützung « insb das Gebrauchen und Verarbeiten von Daten für die vor- gegebenen Zwecke verstanden.696 Das bedeutet, dass das Benützen mit dem Überbegriff des » Verarbeitens von Daten « definiert wird, obwohl » das Benützen « neben vielen anderen nur eine einzige Handlungsalter- native des Verarbeitens im engen datenschutzrechtlichen Begriffsver- ständnis nach § 4 Z 9 DSG 2000 darstellt und das Verarbeiten von Daten wiederum eine Unterkategorie der Datenverwendung nach § 4 Z 8 DSG 2000 ist.697 Darüber hinaus verwirklicht der Täter diese Tathandlung ge- rade dann, wenn er die Daten nicht nach den » vorgegebenen Zwecken « verwendet, sondern für seine eigenen. Auch streng nach dem Wortsinn interpretiert, impliziert das » Benützen « eine aktive Handhabung der Da- ten, wie das Abfragen, Ausgeben, Löschen, Kopieren, Verknüpfen usw. Nichts anderes wird unter dem Ausdruck » Gebrauchen « von Daten zu verstehen sein, welcher ebenfalls für die nähere Umschreibung des Be- nützens herangezogen wird.698 Es fragt sich, warum nicht – in Klarstel- lung einer nicht deckungsgleichen Definition der Begrifflichkeiten zum DSG 2000 – die konkrete Tathandlung als zB » Selbst-Gebrauchen « be- schrieben wird. Die Aufnahme einer Begrifflichkeit ( hier: Benützen ) als Tatbestandsmerkmal in einen Straftatbestand eines speziellen Sachge- setzes, das in seinen spezifischen Begrifflichkeiten selbst diesen Termi- nus anders verwendet, ist zu vermeiden. Die Rechtsanwendung wird da- durch unnötig erschwert. Es ist aber mE – im Gegensatz etwa zum rein subjektiv angestrebten Selbst-Benützen der Daten des § 118 a Abs 1 – auf das Benützen der » Dateninhalte « abzustellen. 696 Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 4 Anm 10; vgl auch Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 110. 697 Zu beachten ist allerdings, dass sich die österreichische Terminologie des DSG 2000 in diesem Zusammenhang von der Begrifflichkeit der Datenschutz-RL unter- scheidet. In Art 2 Datenschutz-RL umfasst bereits der Begriff der » Verarbeitung « auch die Weitergabe von Daten durch Übermittlung, Verbreitung oder jede an- dere Form des Bereitstellens ( siehe ausf Jahnel, Handbuch, Rz 3 / 108 ). 698 Siehe dazu Dohr / Pollirer / Weiss / Knyrim, DSG 2 § 4 Anm 10; vgl auch Jahnel, Hand- buch, Rz 3 / 110.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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