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Das materielle Computerstrafrecht
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148 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Im Unterschied zu den Handlungsalternativen der Datenweiter- gabe entfaltet jedoch das Benützen der Daten keine unmittelbare Au- ßenwirkung.699 Werden die Daten nämlich durch das Benützen durch den Täter selbst einem anderen zugänglich, so liegt eine Form der Wei- tergabe bzw Übermittlung der Daten vor. Dies führt aber bei näherer Betrachtung dazu, dass bereits das » widerrechtliche Verschaffen « der Daten selbst ein Benützen indiziert, zumindest sofern der Täter da- bei bereits ( inhaltliche ) Kenntnis von den Daten nimmt bzw nehmen kann ( vgl » ermitteln « ).700 Verschafft sich also der Täter widerrechtlich diese Daten, ist ein Benützen im weiteren Sinn derselben ( wie das Er- mitteln, Speichern, Vervielfältigen, Auslesen usw ) eingeschlossen.701 Anders wäre es freilich, wenn der Täter durch einen Dritten ( Bestim- mungstäter ) gegen Entgelt veranlasst würde, sich eine automationsun- terstützt verarbeitete Datei, deren Inhalt er nicht kennt, widerrechtlich zu verschaffen. In diesem Fall geht mit dem widerrechtlichen Verschaf- fen kein Benützen der personenbezogenen Daten einher, da der Täter die personenbezogenen » Inhalte « dieser Datei nicht benützt oder in einer anderen datenschutzrelevanten Form verarbeitet. Auch erscheint auf den ersten Blick anstelle der Tathandlung des Benützens, die des – bereits in der Vorgängerbestimmung des § 48 Abs 1 DSG 1978 702 verwendeten – » Verwertens « sinnvoll, da prinzipiell jede Form der Datenverwendung davon erfasst wäre, die einen wirt- schaftlichen Nutzen für den Täter eröffnen würde. Unter dem » Verwer- ten « versteht man im Strafrecht prinzipiell eine Handlung, bei der der Täter das Geheimnis ( hier: Daten, an denen ein Geheimhaltungsinte- resse besteht ), ohne es anderen zu offenbaren, sich selbst wirtschaft- lich nutzbar macht.703 Diese Handlungsmodalität könnte aber lediglich bei der Deliktsvariante mit der Bereicherungsintention des Täters Sinn machen, denn bei der Alternative bezüglich der Schädigungsabsicht hins des Geheimhaltungsanspruchs wäre sie jedenfalls unpassend, da 699 Siehe dazu auch LG Salzburg 29. 04. 2011, 49 Bl 17 / 11v = jusIT 2011 / 89, 185 ( Thiele ); aA Salimi, ÖJZ 2012 / 115, 998. 700 Siehe S 132 f. 701 Siehe dazu auch LG Salzburg 29. 04. 2011, 49 Bl 17 / 11v = jusIT 2011 / 89, 185 ( Thiele ); aA Salimi in WK 2 DSG § 51 Rz 44, wenn er meint: » Das Ermitteln der Daten kann keine Form des Benützens sein «. 702 BGBl 565 / 1978. 703 Siehe zB Lewisch in WK 2 § 121 Rz 7 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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