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154 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
C. Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
( § 119 )
§ 119 ( 1 ) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Com-
putersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht
Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommuni-
kationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
( 2 ) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.727
Nach Art 3 CCC soll die widerrechtliche Überwachung von nicht öf-
fentlichen Übertragungen von Computerdaten zu und von Computer-
systemen oder auch innerhalb eines solchen Systems pönalisiert wer-
den. In Umsetzung dieser Vorgabe durch das StRÄG 2002 wurde die
Strafbestimmung der » Verletzung des Fernmeldegeheimnisses « ( § 119
aF 728 ) entsprechend adaptiert. Dabei wurde ua in Anbetracht der mitt-
lerweile veralteten Terminologie auch auf die aktuelle Begrifflichkeit
des Telekommunikationsgesetzes rekurriert.729 Die Deliktsbezeich-
nung wurde auf » Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses «
und die tatbildliche » Fernmeldeanlage «, die noch aus dem Fernmelde-
gesetz 1993 730 stammte, auf » Telekommunikationsanlage « und » Com-
727 BGBl 60 / 1974 idF I 56 / 2006.
728 In der Fassung BGBl 60 / 1974, die lautete:
§ 119 ( 1 ) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von einer durch
eine Fernmeldeanlage übermittelten und nicht für ihn bestimmten Mitteilung
Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt
oder sonst empfangsbereit macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
( 2 ) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung, die an einer Fernmeldeanlage
angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht worden ist, in der im Abs. 1 be-
zeichneten Absicht benützt.
( 3 ) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch
von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm
durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentli-
che Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
729 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25.
730 Fernmeldegesetz 1993, BGBl 908 / 1993: § 2 Z 2 » Fernmeldeanlage « alle technischen
Anlagen zur Aussendung, zur Übertragung oder zum Empfang von Nachrichten,
sei es auf dem Leitungs- oder Funkweg, auf optischem Wege oder mittels anderer
elektromagnetischer Systeme.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik