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158 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Eine Netzwerkschnittstelle oder der implementierte Empfangsmo-
dus sind aber nicht für widerrechtliche Abhörzwecke geschaffen wor-
den und dienen nicht ausschlieĂźlich illegalen Zwecken.755 Aus diesem
Grund verneint Lewisch auch die Deliktstauglichkeit von WLAN-Adap-
tern zur Datenspionage, da sie lediglich » allgemeine Zugangsschlüs-
sel « für diese Übertragungstechnik darstellen.756
BezĂĽglich des WLAN-Adapters ist zudem anzumerken, dass die-
ser – selbst wenn er in den entsprechenden Empfangsmodus gesetzt
wurde – nicht an einem Computersystem ( oder an einer Telekommu-
nikationsanlage ) » angebracht « wird 757, da im Unterschied zu kabelge-
bundenen Netzwerken eine physische Verbindung mit dem Netzwerk
nicht hergestellt wird.758
Viel eher wird dies vom Auffangbegriff des » Sonst-Empfangsbereit-
machens « erfasst sein.
Eine Vorrichtung wird angebracht, wenn eine » mechanische Ver-
bindung « zwischen der Vorrichtung und der Telekommunikationsan-
lage oder dem Computersystem hergestellt wird.759 Aufgrund des Wort-
lauts, dass die Vorrichtung » an der Telekommunikationsanlage oder
an dem Computersystem angebracht « sein muss, stellt sich die Frage,
ob davon Software-Vorrichtungen ( zB Keylogger-Programme ), die » in «
einem Computersystem implementiert sind, ebenfalls erfasst werden.
Davon zu unterscheiden sind wiederum » Hardware-Keylogger «, die an
externen Schnittstellen – wie handelsüblichen Peripheriegeräten bzw
zwischen 760 externen Geräten und dem Zielcomputer – angeschlos-
sen werden. Nur solche werden aber wohl als Vorrichtung an einem
Computersystem physisch angebracht. Im Fall eines implementier-
ten unkörperlichen Schnüffelprogramms wird man dann wohl vom
» Sonst-Empfangsbereitmachen « ausgehen müssen, da keine » mecha-
755 In erster Linie sind derartige Modi fĂĽr Test- und Analysezwecke implementiert.
756 Siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 4a; aA Lichtenstrasser / Mosing / Otto, ÖJZ 2003 / 14, 253;
in Bezug auf » WarDriving « eine Strafbarkeit auch eher bejahend Thiele in SbgK
§ 119 Rz 54.
757 Wird allerdings ein Computersystem des Täters, das zum Aufzeichnen des Netz-
werkverkehrs ausgestattet ist ( zB Packet-Sniffer ), physisch an einen Netzwerk-
knotenpunkt ( zB Switch, Router ) des Zielnetzwerks angeschlossen, so kann man
vom » Anbringen « der tatbestandlichen Vorrichtung an einem Computersystem
sprechen.
758 Siehe dazu Thiele in SbgK § 119 Rz 49.
759 Vgl ErlRV 30 BlgNR XIII. GP, 255.
760 ZB zwischen Tastaturanschlussstecker und PC-Schnittstelle.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik