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162 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
sein kann. Die sozial inadäquate Gefährlichkeit der Handlung lässt
sich daher nur aus dem Tatbildvorsatz samt ĂĽberschieĂźender Innen-
tendenz feststellen. Das » Benützen « der Vorrichtung für andere Zwecke,
wie bspw die Kontaktaufnahme des Täters mit seiner Schnüffelsoftware
ĂĽber ein Netzwerk, die bis dahin noch nicht mit der Nachrichtenerfas-
sung begonnen hat 779 oder das bloĂźe Empfangsbereitmachen einer Vor-
richtung ( im Vorfeld des Versuchsstadiums ), ist freilich nicht erfasst.780
Unter dem Benützen einer Vorrichtung ist jedes tatsächliche Gebrau-
chen zu Abhör- bzw Aufzeichnungszwecken einer konkreten Kommuni-
kation bzw Ăśbertragung zu verstehen. Da das bloĂźe BenĂĽtzen der Vor-
richtung zur Datenspionage fĂĽr eine Strafbarkeit bereits ausreicht, stellt
§ 119 Abs 1 tatbestandlich betrachtet ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar.
3. Subjektive Tatseite
Auf der inneren Tatseite ist neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbild-
vorsatz noch ein erweiterter Vorsatz gefordert, der sich im Stärkegrad
der Absichtlichkeit ( iSd § 5 Abs 2 ) auf die Kenntnisverschaffung rich-
ten muss ( Spionageabsicht ). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusam-
menhang zur Wahrung des bestehenden Geheimnisschutzes von der
Möglichkeit der Beschränkung der Strafbarkeit mittels eines » disho-
nest intent « nach Art 3 CCC Gebrauch gemacht.781
Wegen des höheren Schutzbedürfnisses hins Nachrichteninhalte
wird in § 119 die überschießende Innentendenz dahingehend ausge-
staltet, dass der Täter – im Gegensatz etwa zu § 119 a – lediglich in der
Absicht handeln muss, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis
zu verschaffen. Was die Kenntnisverschaffung von allen anderen Daten
iSd § 119 a betrifft, wird dadurch, dass vom Täter in subjektiver Hinsicht
mehr verlangt wird, die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich angehoben.782
Der Inhalt des erweiterten Vorsatzes zeigt – bei beiden Delikten – eine
Vorverlagerung des RechtsgĂĽterschutzes an, da es in Wahrheit nicht
um das Benützen einer Vorrichtung geht, sondern im Fall des § 119
Abs 1 um das Kenntnisverschaffen von Nachrichteninhalten.783
779 ZB will der Täter diesen noch entsprechend parametrisieren, um die richtigen Da-
tenpakte in weiterer Folge dann abzufangen.
780 Vgl dazu auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
781 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 4.
782 Siehe zum erweiterten Vorsatz des § 119 a siehe S 214 f.
783 Vgl auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik