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Das materielle Computerstrafrecht
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162 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ sein kann. Die sozial inadäquate Gefährlichkeit der Handlung lässt sich daher nur aus dem Tatbildvorsatz samt überschießender Innen- tendenz feststellen. Das » Benützen « der Vorrichtung für andere Zwecke, wie bspw die Kontaktaufnahme des Täters mit seiner Schnüffelsoftware über ein Netzwerk, die bis dahin noch nicht mit der Nachrichtenerfas- sung begonnen hat 779 oder das bloße Empfangsbereitmachen einer Vor- richtung ( im Vorfeld des Versuchsstadiums ), ist freilich nicht erfasst.780 Unter dem Benützen einer Vorrichtung ist jedes tatsächliche Gebrau- chen zu Abhör- bzw Aufzeichnungszwecken einer konkreten Kommuni- kation bzw Übertragung zu verstehen. Da das bloße Benützen der Vor- richtung zur Datenspionage für eine Strafbarkeit bereits ausreicht, stellt § 119 Abs 1 tatbestandlich betrachtet ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. 3. Subjektive Tatseite Auf der inneren Tatseite ist neben dem ( zumindest bedingten ) Tatbild- vorsatz noch ein erweiterter Vorsatz gefordert, der sich im Stärkegrad der Absichtlichkeit ( iSd § 5 Abs 2 ) auf die Kenntnisverschaffung rich- ten muss ( Spionageabsicht ). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusam- menhang zur Wahrung des bestehenden Geheimnisschutzes von der Möglichkeit der Beschränkung der Strafbarkeit mittels eines » disho- nest intent « nach Art 3 CCC Gebrauch gemacht.781 Wegen des höheren Schutzbedürfnisses hins Nachrichteninhalte wird in § 119 die überschießende Innentendenz dahingehend ausge- staltet, dass der Täter – im Gegensatz etwa zu § 119 a – lediglich in der Absicht handeln muss, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis zu verschaffen. Was die Kenntnisverschaffung von allen anderen Daten iSd § 119 a betrifft, wird dadurch, dass vom Täter in subjektiver Hinsicht mehr verlangt wird, die Schwelle zur Strafbarkeit deutlich angehoben.782 Der Inhalt des erweiterten Vorsatzes zeigt – bei beiden Delikten – eine Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes an, da es in Wahrheit nicht um das Benützen einer Vorrichtung geht, sondern im Fall des § 119 Abs 1 um das Kenntnisverschaffen von Nachrichteninhalten.783 779 ZB will der Täter diesen noch entsprechend parametrisieren, um die richtigen Da- tenpakte in weiterer Folge dann abzufangen. 780 Vgl dazu auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26. 781 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; weiters ErlStV 1645 BlgNR XXIV. GP, 4. 782 Siehe zum erweiterten Vorsatz des § 119 a siehe S 214 f. 783 Vgl auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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