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Das materielle Computerstrafrecht
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171 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ wachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel ( § 134 Z 5 StPO ) veröffentlicht «.833 Durch diese Bezugnahme wird auch die in § 134 Z 3 StPO normierte ( auf die ins TKG 2003 verweisende ) Definition von Nachrichten ( § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 ) mittelbar ins materielle Kernstrafrecht übernom- men. Obwohl § 134 Z 3 StPO auch Nachrichten berücksichtigt, die über einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weiter- geleitet werden, und daher die Regelungen über die Überwachung von Nachrichten über Nachrichten, die dem Regime des TKG 2003 unterlie- gen, hinausreichen, entspricht der hier gegenständliche Nachrichten- begriff im Wesentlichen 834 der Definition des § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass der Nachrichtenbegriff nach § 301 iVm § 134 Z 3 StPO iSd TKG 2003 zu interpretieren ist, wobei darüber hinaus auch Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999 ) umfasst sind. Daraus folgt, dass innerhalb des Kernstrafrechts der Begriff » Nach- richt « je nach Bestimmung unterschiedlich zu interpretieren ist. Aus der in dieser Arbeit vorgenommenen Untersuchung lassen sich daher zusammenfassend folgende unterschiedliche Bedeutungen des Begriffs » Nachrichten « im StGB erkennen: Für § 119 und § 120 Abs 2 a 835 gilt, dass der Nachrichtenbegriff » auto- nom « zu verstehen ist und nicht unter Bezugnahme auf das TKG 2003 definiert wird. Obwohl gerade § 119 und zu einem Teil auch § 120 Abs 2 a ausdrücklich auf den » Inhalt einer Nachricht « abstellen, muss in erster Linie der Begriff der » Nachricht « inhaltlich verstanden werden, da der Inhalt einer Nachricht auch das Schicksal der übergeordneten Nach- 833 Man beachte dabei, dass die Bestimmungen zur Auskunft über Vorratsdaten mit Erkenntnis des VfGH 27. 06. 2014, G 47 / 2012 ua als verfassungswidrig aufgehoben wurden. 834 Durch die Beifügung in § 134 Z 3 StPO » [ … ] oder einen Dienst der Informations- gesellschaft [ … ] « wird die Bezugnahme innerhalb der Nachrichtendefinition des § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 auf » öffentlichen Kommunikationsdienst « ( iSd § 3 Z 9 TKG 2003 ) genau genommen verdrängt, da in letztgenannter Legaldefinition » Dienste der Informationsgesellschaft « ausdrücklich ausgenommen werden. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass der Bezug zu einem » Kommunikationsnetz «, auf das aus § 3 Z 9 TKG 2003 wiederum verwiesen wird, neben dem Hinweis auf die Dienste der Informationsgesellschaft, die Nachricht näher konkretisiert. 835 Siehe unten S 216 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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