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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
wachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen
Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel
( § 134 Z 5 StPO ) veröffentlicht «.833
Durch diese Bezugnahme wird auch die in § 134 Z 3 StPO normierte
( auf die ins TKG 2003 verweisende ) Definition von Nachrichten ( § 92
Abs 3 Z 7 TKG 2003 ) mittelbar ins materielle Kernstrafrecht übernom-
men. Obwohl § 134 Z 3 StPO auch Nachrichten berücksichtigt, die über
einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weiter-
geleitet werden, und daher die Regelungen über die Überwachung von
Nachrichten über Nachrichten, die dem Regime des TKG 2003 unterlie-
gen, hinausreichen, entspricht der hier gegenständliche Nachrichten-
begriff im Wesentlichen 834 der Definition des § 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003.
Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass der Nachrichtenbegriff
nach § 301 iVm § 134 Z 3 StPO iSd TKG 2003 zu interpretieren ist, wobei
darüber hinaus auch Dienste der Informationsgesellschaft ( § 1 Abs 1
Z 2 NotifG 1999 ) umfasst sind.
Daraus folgt, dass innerhalb des Kernstrafrechts der Begriff » Nach-
richt « je nach Bestimmung unterschiedlich zu interpretieren ist.
Aus der in dieser Arbeit vorgenommenen Untersuchung lassen sich
daher zusammenfassend folgende unterschiedliche Bedeutungen des
Begriffs » Nachrichten « im StGB erkennen:
Für § 119 und § 120 Abs 2 a 835 gilt, dass der Nachrichtenbegriff » auto-
nom « zu verstehen ist und nicht unter Bezugnahme auf das TKG 2003
definiert wird. Obwohl gerade § 119 und zu einem Teil auch § 120 Abs 2 a
ausdrücklich auf den » Inhalt einer Nachricht « abstellen, muss in erster
Linie der Begriff der » Nachricht « inhaltlich verstanden werden, da der
Inhalt einer Nachricht auch das Schicksal der übergeordneten Nach-
833 Man beachte dabei, dass die Bestimmungen zur Auskunft über Vorratsdaten mit
Erkenntnis des VfGH 27. 06. 2014, G 47 / 2012 ua als verfassungswidrig aufgehoben
wurden.
834 Durch die Beifügung in § 134 Z 3 StPO » [ … ] oder einen Dienst der Informations-
gesellschaft [ … ] « wird die Bezugnahme innerhalb der Nachrichtendefinition des
§ 92 Abs 3 Z 7 TKG 2003 auf » öffentlichen Kommunikationsdienst « ( iSd § 3 Z 9 TKG
2003 ) genau genommen verdrängt, da in letztgenannter Legaldefinition » Dienste
der Informationsgesellschaft « ausdrücklich ausgenommen werden. Dies wird
auch dadurch ersichtlich, dass der Bezug zu einem » Kommunikationsnetz «, auf
das aus § 3 Z 9 TKG 2003 wiederum verwiesen wird, neben dem Hinweis auf die
Dienste der Informationsgesellschaft, die Nachricht näher konkretisiert.
835 Siehe unten S 216 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik