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186 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Im Fall des Aufrufs einer Internetadresse würde der Absender der
Adressanfrage ( nach vorliegendem Gedankenmodell ) » per Brief « den
Empfängern ( vgl Diensteanbietern ) den gewünschten URL 897 mittei-
len, der hier den intendierten Gedankeninhalt repräsentiert, und zwar
gleichgültig, ob sich daraus schlüssige Hinweise auf den Inhalt der Web-
site ergeben oder nicht. Wie bspw im Fall » < www.einszweidrei.org > « ,
wo die ( gedankliche ) Erklärung des Absenders nicht in der Zeichen-
folge der Zieladresse, sondern in der » Information « liegt, » diese kon-
krete Website aufzurufen «.898 Die Besonderheit von Internet-Adressen
liegt im sog » Domain-Name-System « ( DNS ) verborgen, welches es er-
laubt, den für eine Kommunikation im Internet 899 notwendigen IP-Ad-
ressen 900 zur leichteren Handhabung bei der Verwendung durch Men-
schen gewisse – einfacher zu merkende – Namen zuzuordnen. Diese
Domainnamen werden über sog » Nameserver « in einem hierarchi-
schen Domainnamensystem verwaltet.901 Aus diesen Namen-Zuord-
nungen ergibt sich aber, dass den konkreten Domain-Namen bereits
inhaltliche Information der aufzurufenden Websites immanent sein
können, wie zB » < www.aids-hilfe.net > « Doch ist mE eben der » gedank-
liche Inhalt « der Übertragung nicht ausschließlich in der deskriptiven
DNS-Adresse festzumachen, sondern in der umfassenderen Botschaft,
dass der Nutzer diese Website mit diesem Inhalt aufrufen will. Die
schützenswerte Mitteilung liegt also darin, dass der » konkrete Nutzer «
mit dem Inhalt dieser Website in Verbindung gebracht wird. Dies ob-
wohl der Inhalt der Kommunikation in diesem Fall sehr eng mit dem
897 » Uniform Resource Locator «.
898 Siehe zur Untermauerung dieser Ansicht – iZm der Umsetzung der Vorratsdaten-
speicherungs-RL 2006 / 24 / EG – § 102 a Abs 7 TKG 2003 ( BGBl I 27 / 2011 ): » Der In-
halt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene
Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden «. Man be-
achte allerdings die Ungültigerklärung der Vorratsdatenspeicherungs-RL mit Ur-
teil des EuGH 08. 04. 2014, C-293 / 12, C-594 / 12 ( Digital Rights Ireland Ltd bzw Kärnt-
ner Landesregierung ua / Bundesregierung ua ) = ÖJZ 2014 / 54, 337 ( Lehofer ) = ecolex
2014, 397 ( Wilhelm ) = ecolex 2014, 576 ( Zankl ) = jusIT 2014 / 49, 96 ( Klaushofer ) = An-
wBl 2014, 371 ( Schrott ) = NLMR 2014, 95 ( Heißl ) = ÖJZ 2014 / 74, 474 ( Lehofer ) = MR-Int
2014, 17 ( Otto ).
899 In Netzwerken auf Grundlage der TCP / IP Protokollfamilie ( siehe Balzert, Lehr-
buch 2, 36; weiters Hein / Reisner, TCP / IP 2, 14 ff ).
900 Derzeit noch eine rein nummerische Adresse nach dem IPv4 ( nach RFC 791 ): zB
123.123.123.123 ( siehe instruktiv Kersken, IT-Handbuch 5, 220 ff ); für die bereits an-
gedachte neue Version IPv6 ( nach RFC 2460 ) zB 4A29 : 30B4 : 0031 : 0000 : 0000 : 0092 :
1A3B:3394 siehe ebenfalls Kersken, IT-Handbuch 5, 233 ff.
901 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 252 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik