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Das materielle Computerstrafrecht
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186 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Im Fall des Aufrufs einer Internetadresse würde der Absender der Adressanfrage ( nach vorliegendem Gedankenmodell ) » per Brief « den Empfängern ( vgl Diensteanbietern ) den gewünschten URL 897 mittei- len, der hier den intendierten Gedankeninhalt repräsentiert, und zwar gleichgültig, ob sich daraus schlüssige Hinweise auf den Inhalt der Web- site ergeben oder nicht. Wie bspw im Fall » < www.einszweidrei.org > « , wo die ( gedankliche ) Erklärung des Absenders nicht in der Zeichen- folge der Zieladresse, sondern in der » Information « liegt, » diese kon- krete Website aufzurufen «.898 Die Besonderheit von Internet-Adressen liegt im sog » Domain-Name-System « ( DNS ) verborgen, welches es er- laubt, den für eine Kommunikation im Internet 899 notwendigen IP-Ad- ressen 900 zur leichteren Handhabung bei der Verwendung durch Men- schen gewisse – einfacher zu merkende – Namen zuzuordnen. Diese Domainnamen werden über sog » Nameserver « in einem hierarchi- schen Domainnamensystem verwaltet.901 Aus diesen Namen-Zuord- nungen ergibt sich aber, dass den konkreten Domain-Namen bereits inhaltliche Information der aufzurufenden Websites immanent sein können, wie zB » < www.aids-hilfe.net > « Doch ist mE eben der » gedank- liche Inhalt « der Übertragung nicht ausschließlich in der deskriptiven DNS-Adresse festzumachen, sondern in der umfassenderen Botschaft, dass der Nutzer diese Website mit diesem Inhalt aufrufen will. Die schützenswerte Mitteilung liegt also darin, dass der » konkrete Nutzer « mit dem Inhalt dieser Website in Verbindung gebracht wird. Dies ob- wohl der Inhalt der Kommunikation in diesem Fall sehr eng mit dem 897 » Uniform Resource Locator «. 898 Siehe zur Untermauerung dieser Ansicht – iZm der Umsetzung der Vorratsdaten- speicherungs-RL 2006 / 24 / EG – § 102 a Abs 7 TKG 2003 ( BGBl I 27 / 2011 ): » Der In- halt der Kommunikation und insbesondere Daten über im Internet aufgerufene Adressen dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden «. Man be- achte allerdings die Ungültigerklärung der Vorratsdatenspeicherungs-RL mit Ur- teil des EuGH 08. 04. 2014, C-293 / 12, C-594 / 12 ( Digital Rights Ireland Ltd bzw Kärnt- ner Landesregierung ua / Bundesregierung ua ) = ÖJZ 2014 / 54, 337 ( Lehofer ) = ecolex 2014, 397 ( Wilhelm ) = ecolex 2014, 576 ( Zankl ) = jusIT 2014 / 49, 96 ( Klaushofer ) = An- wBl 2014, 371 ( Schrott ) = NLMR 2014, 95 ( Heißl ) = ÖJZ 2014 / 74, 474 ( Lehofer ) = MR-Int 2014, 17 ( Otto ). 899 In Netzwerken auf Grundlage der TCP / IP Protokollfamilie ( siehe Balzert, Lehr- buch 2, 36; weiters Hein / Reisner, TCP / IP 2, 14 ff ). 900 Derzeit noch eine rein nummerische Adresse nach dem IPv4 ( nach RFC 791 ): zB 123.123.123.123 ( siehe instruktiv Kersken, IT-Handbuch 5, 220 ff ); für die bereits an- gedachte neue Version IPv6 ( nach RFC 2460 ) zB 4A29 : 30B4 : 0031 : 0000 : 0000 : 0092 : 1A3B:3394 siehe ebenfalls Kersken, IT-Handbuch 5, 233 ff. 901 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 252 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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