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Das materielle Computerstrafrecht
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192 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ gungsweg befindliche Nachrichten werden von § 119 erfasst, die sich der Inhaber eines Anrufbeantworters 931 selbst von einem externen An- schluss aus auf diesen spricht.932 Die obigen Ausführungen haben deut- lich aufgezeigt, dass gerade die Vertraulichkeit solcher Übertragungen im Wege einer Telekommunikation oder über ein Computersystem ge- schützt sein soll. Dasselbe gilt natürlich auch für Inhaltsdaten 933, die der Berechtigte für sich selbst in einen externen Online-Speicher 934 als Nachricht 935 an sich selbst überträgt. Während des Übertragungsvor- gangs genießen daher auch solche Nachrichten den Schutz des § 119. Freilich muss dabei geprüft werden, ob tatsächlich eine » Nachricht « als Übermittlung eines gedanklichen Inhalts vorliegt. Das Übertra- gungsmedium – dh ob im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems – spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle, da beide Übertragungswege tatbestandlich erfasst sind. Man kann da- her in diese Richtung argumentieren, dass für eine » Kommunikation « stets ein Anfang und ein Ende ( Ursprung und Ziel ) determiniert sein muss, weshalb zumindest zwei » funktionale « Anschlüsse ( wie zB Sen- der und Empfänger ) für eine Übertragung notwendig sind. Dabei ist es unbeachtlich, wem diese Anschlüsse zuzuordnen sind.936 Zur Unter- stützung dieser Argumentation kann auch § 94 Abs 4 erster Satz TKG für eine derartige Auffassung. » Telekommunikation « ist als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender tech- nischer Einrichtungen zu verstehen ( Vgl ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; ausdrück- lich auch in ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6 ). 931 Grundsätzlich genießen Anrufbeantworter, Mailboxen sowie in Übertragungsnetze eingebundene Computer als Endgeräte Schutz nach Art 10 a StGG ( siehe Wiederin in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 6 mwN ); siehe dazu auch den Hinweis in FN 49 zu Inhalten einer Telekommunikation bei Schmölzer, Überwachung von Nachrichten und Auskunft über Daten einer Nachrichtenüber- mittlung nach altem und nach neuem Recht. Von der Fernmelde- zur Telekom- munikations-Überwachung – eine problemorientierte Genealogie, in Moos / Jesio- nek / Müller ( Hrsg ), Strafprozessrecht im Wandel, FS Miklau ( 2006 ) 467 ( 475 ). 932 ZB um ihn als eine Art » Gedankenspeicher « zu nutzen. 933 Im Sinne von elektronischen Dokumenten mit gedanklichem Inhalt. 934 Online-Speicherplatz oder -Backup; siehe dazu für viele Anbieter < www. a1.net / hilfe-support / online-festplatte > ( 01. 04. 2014 ). 935 ZB in Form eines Word-Dokuments, das den Kommunikator ( der in diesem Fall selbst auch der Rezipient ist ) an diverse Termine, Aufgaben oder Ereignisse er- innern soll. Als Beispiel kann weiters die Übermittlung einer Word-Einkaufsliste vom PC an das eigene Smartphone des Urhebers genannt werden. 936 Siehe dazu die angeführten Beispiele des selbst geschickten E-Mails und dem Te- lefonat mit seinem eigenen Anrufbeantworter.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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