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192 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
gungsweg befindliche Nachrichten werden von § 119 erfasst, die sich
der Inhaber eines Anrufbeantworters 931 selbst von einem externen An-
schluss aus auf diesen spricht.932 Die obigen Ausführungen haben deut-
lich aufgezeigt, dass gerade die Vertraulichkeit solcher Übertragungen
im Wege einer Telekommunikation oder über ein Computersystem ge-
schützt sein soll. Dasselbe gilt natürlich auch für Inhaltsdaten 933, die
der Berechtigte für sich selbst in einen externen Online-Speicher 934 als
Nachricht 935 an sich selbst überträgt. Während des Übertragungsvor-
gangs genießen daher auch solche Nachrichten den Schutz des § 119.
Freilich muss dabei geprüft werden, ob tatsächlich eine » Nachricht «
als Übermittlung eines gedanklichen Inhalts vorliegt. Das Übertra-
gungsmedium – dh ob im Wege einer Telekommunikation oder eines
Computersystems – spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle,
da beide Übertragungswege tatbestandlich erfasst sind. Man kann da-
her in diese Richtung argumentieren, dass für eine » Kommunikation «
stets ein Anfang und ein Ende ( Ursprung und Ziel ) determiniert sein
muss, weshalb zumindest zwei » funktionale « Anschlüsse ( wie zB Sen-
der und Empfänger ) für eine Übertragung notwendig sind. Dabei ist
es unbeachtlich, wem diese Anschlüsse zuzuordnen sind.936 Zur Unter-
stützung dieser Argumentation kann auch § 94 Abs 4 erster Satz TKG
für eine derartige Auffassung. » Telekommunikation « ist als technischer Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in
der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender tech-
nischer Einrichtungen zu verstehen ( Vgl ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6; ausdrück-
lich auch in ErlRV 1505 BlgNR XXIV. GP, 6 ).
931 Grundsätzlich genießen Anrufbeantworter, Mailboxen sowie in Übertragungsnetze
eingebundene Computer als Endgeräte Schutz nach Art 10 a StGG ( siehe Wiederin
in Korinek / Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art 10 a StGG Rz 6 mwN ); siehe dazu
auch den Hinweis in FN 49 zu Inhalten einer Telekommunikation bei Schmölzer,
Überwachung von Nachrichten und Auskunft über Daten einer Nachrichtenüber-
mittlung nach altem und nach neuem Recht. Von der Fernmelde- zur Telekom-
munikations-Überwachung – eine problemorientierte Genealogie, in Moos / Jesio-
nek / Müller ( Hrsg ), Strafprozessrecht im Wandel, FS Miklau ( 2006 ) 467 ( 475 ).
932 ZB um ihn als eine Art » Gedankenspeicher « zu nutzen.
933 Im Sinne von elektronischen Dokumenten mit gedanklichem Inhalt.
934 Online-Speicherplatz oder -Backup; siehe dazu für viele Anbieter < www.
a1.net / hilfe-support / online-festplatte > ( 01. 04. 2014 ).
935 ZB in Form eines Word-Dokuments, das den Kommunikator ( der in diesem Fall
selbst auch der Rezipient ist ) an diverse Termine, Aufgaben oder Ereignisse er-
innern soll. Als Beispiel kann weiters die Übermittlung einer Word-Einkaufsliste
vom PC an das eigene Smartphone des Urhebers genannt werden.
936 Siehe dazu die angeführten Beispiele des selbst geschickten E-Mails und dem Te-
lefonat mit seinem eigenen Anrufbeantworter.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik