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Das materielle Computerstrafrecht
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199 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ son anzufragen, ob sie die Ermächtigung erteilt. Wird diese verweigert, so ist jede weitere Ermittlung gegen die betreffende Person unzulässig und das Verfahren einzustellen. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn die berechtigte Person sie nicht binnen vierzehn Tagen nach An- frage erteilt. Spätestens jedoch muss die Ermächtigung gem § 92 Abs 2 StPO bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen und kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Ins- tanz auch zurückgenommen werden. Als Verletzte werden im Sinn dieser Bestimmung zunächst dieje- nigen verstanden, zu deren Kenntnisnahme die Nachricht bestimmt ist. Schließlich kommt im Fall des Kompromittierens einer Nachrich- tenübertragung auch der Absender der Nachricht als ein Verletzter in Betracht.974 Aufgrund der Strafdrohung ist sachlich das Bezirksgericht zustän- dig ( § 30 Abs 1 StPO ). D. Missbräuchliches Abfangen von Daten ( § 119 a ) § 119 a ( 1 ) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn be- stimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Da- ten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zu- zufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektro- magnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.975 974 Siehe dazu ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26 mit Verweis auf Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 22. 975 BGBl 60 / 1974 idF I 56 / 2006.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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