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Das materielle Computerstrafrecht
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220 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Ein- richtungen zu verstehen « 1088 ist. Darunter würden audiovisuelle Videokonferenzen über das Inter- net ebenso fallen, wie bloße Bildübertragungen einer Kommunikation in Gebärdensprache. Im Anwendungsbereich des § 120 Abs 2 a liegen jedoch ausdrück- lich nicht Nachrichten, die » im Wege eines Computersystems « über- mittelt werden. Insoweit lässt sich festhalten, dass eine Abstufung des Schutzumfangs in den Strafbestimmungen, die das Kommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis betreffen, zu erkennen ist: ▷ § 119 erfasst Nachrichten, die im Wege einer Telekommunikation oder im Wege eines Computersystems übertragen werden. ▷ § 119 a stellt auf Daten ab, die im Wege eines Computersystems übertragen werden. ▷ § 120 Abs 2 a erfasst Nachrichten, die im Wege einer Telekommuni- kation übertragen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle erneut, dass unter den Begriff der Tele- kommunikation neben der klassischen ( auch analogen ) Sprachtelefo- nie über Fest- oder Mobilfunknetze oder Nachrichten per Fernschrei- ber, Telegraf 1089 und Telefax 1090, auch die moderne IP-Telefonie 1091 sowie diverse Kommunikationen per ( Computer- ) Datenübertragun- gen ( wie zB E-Mail, SMS, MMS ) 1092 fallen. Im Gegensatz zu den §§ 119, 119 a wird bei den Tathandlungen nicht auf das bloße Benützen einer speziellen Vorrichtung abgestellt. Der Tä- ter muss die Nachricht vielmehr entweder aufzeichnen oder sie einem anderen Unbefugten zugänglich machen oder veröffentlichen. Dies ist insofern auffällig, als das durch die Intensität dieser Tathandlungen bestehende Gefährdungspotential höher zu sein scheint, als beim blo- 1088 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 25 und ErlRV 1325 BlgNR XXII. GP, 6. 1089 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 39 mit weiteren Beispielen. 1090 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 51. 1091 Auch Internet-Telefonie oder Voice-over-IP ( VoIP ) genannt; dabei wird ein Ge- spräch in digitalisierter Form in Echtzeit über ein paketvermittelndes Datennetz mittels des IP-Protokolls übertragen ( siehe Hein / Reisner, TCP / IP 2, 499 f ). 1092 Siehe dazu auch ErlRV 1316 BlgNR XXII. GP, 5; weiters Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 20.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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