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234 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
In diesem Fall ist nach dem rein quantitativen Element ( mehr als 10
Personen ) iSd § 69 von einer öffentlichen Begehung und daher von der
Tathandlung des Veröffentlichens auszugehen. Diese Tathandlung ent-
hält aber tatbestandlich keine Einschränkung, welche die Unbefugt-
heit der Adressaten betrifft, sodass in concreto der Tatbestand erfĂĽllt
ist – obwohl die Empfänger in diesem Fallbeispiel alle befugte Rezipi-
enten sind. Da der objektive Tatbestand erfĂĽllt ist ( die nicht fĂĽr den
Täter bestimmte deliktstaugliche Nachricht wurde von diesem veröf-
fentlicht ), stellen sich keine Tauglichkeitsfragen bezĂĽglich eines Ver-
suchs. Subjektive Tatbestandsmäßigkeit ist ebenfalls hergestellt, da
der Täter – neben dem Tatbildvorsatz – auch in der Absicht handelte,
einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu
verschaffen ( dass tatsächlich kein Unbefugter als Empfänger dabei war,
schadet nicht, handelt es sich doch dabei bloĂź um eine innere Einstel-
lung des Täters, die im Tatzeitpunkt vorliegen muss ). Doch auch mit
einer fehlenden Sozialschädlichkeit der Handlung lässt sich mE nicht
argumentieren, weil das » Veröffentlichen « einer deliktsgegenständli-
chen Nachricht mit entsprechendem Vorsatz gerade den strafrechtli-
chen Unwert der Tat herstellt.
Würde man in diesem Fall das Vorliegen der Tathandlung » einem
anderen Unbefugten zugänglich machen « konstatieren, was vom Wort-
laut gedeckt wäre, wäre das gesetzliche Tatbild mangels der Unbefugt-
heit der Empfänger gar nicht erfüllt, selbst wenn die innere Tatseite
deliktsspezifisch vorliegen wĂĽrde.
Die Erl zur Entstehung des § 120 Abs 2 a verweisen für die Tathand-
lungen des » Zugänglichmachens « und » Veröffentlichens « auf § 120
Abs 2. Dort kommentieren Lewisch / Reindl-Krauskopf, dass der Täter
eine Aufnahme veröffentlicht, » wenn er sie einem unbestimmten Per-
sonenkreis zugänglich macht «.1154
An anderer Stelle und in einem vergleichbaren Zusammenhang
( nämlich zu einer in Erwägung gezogenen neuen Strafbestimmung be-
zĂĽglich Verletzung schutzwĂĽrdiger Geheimhaltungsinteressen durch
Bildaufnahmen ) 1155 wird in den GMat hins der Tathandlung des Veröf-
fentlichens unter Rückgriff auf Lewisch – wie bereits oben angemerkt –
haben ( etwaige Irrtumsprobleme auf subjektiver Tatseite werden an dieser Stelle
nicht näher untersucht ).
1154 Vgl Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 12.
1155 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik