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Das materielle Computerstrafrecht
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234 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ In diesem Fall ist nach dem rein quantitativen Element ( mehr als 10 Personen ) iSd § 69 von einer öffentlichen Begehung und daher von der Tathandlung des Veröffentlichens auszugehen. Diese Tathandlung ent- hält aber tatbestandlich keine Einschränkung, welche die Unbefugt- heit der Adressaten betrifft, sodass in concreto der Tatbestand erfüllt ist – obwohl die Empfänger in diesem Fallbeispiel alle befugte Rezipi- enten sind. Da der objektive Tatbestand erfüllt ist ( die nicht für den Täter bestimmte deliktstaugliche Nachricht wurde von diesem veröf- fentlicht ), stellen sich keine Tauglichkeitsfragen bezüglich eines Ver- suchs. Subjektive Tatbestandsmäßigkeit ist ebenfalls hergestellt, da der Täter – neben dem Tatbildvorsatz – auch in der Absicht handelte, einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen ( dass tatsächlich kein Unbefugter als Empfänger dabei war, schadet nicht, handelt es sich doch dabei bloß um eine innere Einstel- lung des Täters, die im Tatzeitpunkt vorliegen muss ). Doch auch mit einer fehlenden Sozialschädlichkeit der Handlung lässt sich mE nicht argumentieren, weil das » Veröffentlichen « einer deliktsgegenständli- chen Nachricht mit entsprechendem Vorsatz gerade den strafrechtli- chen Unwert der Tat herstellt. Würde man in diesem Fall das Vorliegen der Tathandlung » einem anderen Unbefugten zugänglich machen « konstatieren, was vom Wort- laut gedeckt wäre, wäre das gesetzliche Tatbild mangels der Unbefugt- heit der Empfänger gar nicht erfüllt, selbst wenn die innere Tatseite deliktsspezifisch vorliegen würde. Die Erl zur Entstehung des § 120 Abs 2 a verweisen für die Tathand- lungen des » Zugänglichmachens « und » Veröffentlichens « auf § 120 Abs 2. Dort kommentieren Lewisch / Reindl-Krauskopf, dass der Täter eine Aufnahme veröffentlicht, » wenn er sie einem unbestimmten Per- sonenkreis zugänglich macht «.1154 An anderer Stelle und in einem vergleichbaren Zusammenhang ( nämlich zu einer in Erwägung gezogenen neuen Strafbestimmung be- züglich Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen ) 1155 wird in den GMat hins der Tathandlung des Veröf- fentlichens unter Rückgriff auf Lewisch – wie bereits oben angemerkt – haben ( etwaige Irrtumsprobleme auf subjektiver Tatseite werden an dieser Stelle nicht näher untersucht ). 1154 Vgl Lewisch / Reindl-Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 12. 1155 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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