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Das materielle Computerstrafrecht
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239 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eine » Sachbeschädigung am Computersystem « iS einer ( bloßen ) Substanzbeeinträchtigung bzw Funktionsstörung durch Unbrauch- barmachen wurde allerdings diskutiert.1176 Nach gefestigter Rsp liegt eine Sachbeschädigung nämlich auch dann vor, wenn zwar keine Ver- letzung der Sachsubstanz vorliegt und die Sache an sich unbeschä- digt bleibt, jedoch erst durch einen entsprechenden Aufwand an Zeit und Arbeit wieder der eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt wer- den kann.1177 Abgestellt wird in diesem Fall auf die konkrete Funktion der Sache. Um diese Auffassung auf die Informationstechnologie um- zulegen, musste Hard- und Software als eine untrennbare Funktions- einheit angesehen werden, wobei die Schädigung nur eines dieser un- gleichen Teile die gesamte Funktionseinheit unbrauchbar macht ( vgl bspw Daten auf einer Festplatte ).1178 Reindl fasst diesbezüglich entspre- chende Gegenmeinungen zusammen, die davon ausgehen, dass es ge- radezu die bestimmungsgemäße Aufgabe der ( meisten 1179 ) Datenträger sei, Daten zu speichern, aber auch wieder zu löschen, weshalb die be- stimmungsgemäße Funktionalität trotz rechtswidriger Datenlöschung erhalten bleibe.1180 Die Diskussion über die Anwendbarkeit der Sachbeschädigung bei Datenbeschädigungen wurde durch die Einführung des – der Sachbe- schädigung analogen 1181 – Spezialtatbestands der Datenbeschädigung ( § 126 a ) mit dem StRÄG 1987 weitgehend abgebrochen.1182 Aber auch Art 4 CCC sieht einen solchen Straftatbestand ( » Data interference « ) vor, den es für die Mitgliedstaaten des Europarats in- nerstaatlich umzusetzen gilt. In Österreich bestand allerdings zum Zeitpunkt der faktischen Teilumsetzung 1183 der CCC durch das StRÄG 2002 diesbezüglich kein Umsetzungsbedarf mehr, da nach den GMat die Vorgaben des Art 4 CCC bereits zur Gänze in § 126 a idF StRÄG 1987 1176 Vgl Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Schmölzer in FS Göppinger 2, 237 ( 255 ); wei- ters Schmölzer, EDVuR 1988, 20; siehe auch Seiler, JBl 1989, 746. 1177 Vgl bereits OGH 07. 09. 1978, 12 Os 94 / 78 . 1178 Siehe zB als ein Vertreter dieser Ansicht Seiler in SbgK § 125 Rz 48. 1179 Ausgenommen müssen aber sachgemäß » Read-only-Speichermedien « sein. 1180 Vgl Reindl, E-Commerce, 129 f mwN; auch Proske, Hacking im Strafrecht, EDVuR 1990, 102. 1181 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 und 17, wo die » verhältnismäßig weitgehende Ähnlichkeit sowohl in der äußeren Verhaltensweise als auch im Unwert « mehr- fach angesprochen wird. 1182 Siehe dazu eingehend Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107. 1183 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2012 / 95, 205.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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