Page - 239 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 239 -
Text of the Page - 239 -
239
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Eine » Sachbeschädigung am Computersystem « iS einer ( bloßen )
Substanzbeeinträchtigung bzw Funktionsstörung durch Unbrauch-
barmachen wurde allerdings diskutiert.1176 Nach gefestigter Rsp liegt
eine Sachbeschädigung nämlich auch dann vor, wenn zwar keine Ver-
letzung der Sachsubstanz vorliegt und die Sache an sich unbeschä-
digt bleibt, jedoch erst durch einen entsprechenden Aufwand an Zeit
und Arbeit wieder der eigentlichen Zweckbestimmung zugefĂĽhrt wer-
den kann.1177 Abgestellt wird in diesem Fall auf die konkrete Funktion
der Sache. Um diese Auffassung auf die Informationstechnologie um-
zulegen, musste Hard- und Software als eine untrennbare Funktions-
einheit angesehen werden, wobei die Schädigung nur eines dieser un-
gleichen Teile die gesamte Funktionseinheit unbrauchbar macht ( vgl
bspw Daten auf einer Festplatte ).1178 Reindl fasst diesbezĂĽglich entspre-
chende Gegenmeinungen zusammen, die davon ausgehen, dass es ge-
radezu die bestimmungsgemäße Aufgabe der ( meisten 1179 ) Datenträger
sei, Daten zu speichern, aber auch wieder zu löschen, weshalb die be-
stimmungsgemäße Funktionalität trotz rechtswidriger Datenlöschung
erhalten bleibe.1180
Die Diskussion über die Anwendbarkeit der Sachbeschädigung bei
Datenbeschädigungen wurde durch die Einführung des – der Sachbe-
schädigung analogen 1181 – Spezialtatbestands der Datenbeschädigung
( § 126 a ) mit dem StRÄG 1987 weitgehend abgebrochen.1182
Aber auch Art 4 CCC sieht einen solchen Straftatbestand ( » Data
interference « ) vor, den es für die Mitgliedstaaten des Europarats in-
nerstaatlich umzusetzen gilt. In Ă–sterreich bestand allerdings zum
Zeitpunkt der faktischen Teilumsetzung 1183 der CCC durch das StRÄG
2002 diesbezĂĽglich kein Umsetzungsbedarf mehr, da nach den GMat
die Vorgaben des Art 4 CCC bereits zur Gänze in § 126 a idF StRÄG 1987
1176 Vgl Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107; Schmölzer in FS Göppinger 2, 237 ( 255 ); wei-
ters Schmölzer, EDVuR 1988, 20; siehe auch Seiler, JBl 1989, 746.
1177 Vgl bereits OGH 07. 09. 1978, 12 Os 94 / 78 .
1178 Siehe zB als ein Vertreter dieser Ansicht Seiler in SbgK § 125 Rz 48.
1179 Ausgenommen müssen aber sachgemäß » Read-only-Speichermedien « sein.
1180 Vgl Reindl, E-Commerce, 129 f mwN; auch Proske, Hacking im Strafrecht, EDVuR
1990, 102.
1181 Siehe JAB 359 BlgNR XVII. GP, 16 und 17, wo die » verhältnismäßig weitgehende
Ähnlichkeit sowohl in der äußeren Verhaltensweise als auch im Unwert « mehr-
fach angesprochen wird.
1182 Siehe dazu eingehend Schick / Schmölzer, EDVuR 1992, 107.
1183 Siehe dazu Bergauer, jusIT 2012 / 95, 205.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik