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Das materielle Computerstrafrecht
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242 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Als Computervirus 1196 versteht man daher einen unselbstständi- gen Programmteil, der sich selbsttätig reproduzieren kann, indem er sich selbst in andere Programme hineinkopiert.1197 Die Bezeichnung wurde in Analogie zur Reproduktionsfähigkeit des biologischen Virus gewählt.1198 Computerviren verbreiten sich idR über ausführbare Com- puterprogramme, indem sie den Binärcode dieser Dateien manipulie- ren.1199 Weit verbreitet sind auch sog » Virus-Construction-Kits « 1200, also » Virenbaukastensysteme «, die sehr einfach im Internet zu finden sind. Damit besteht für technisch nicht sonderlich Versierte die Möglichkeit, sich ganz ohne Programmierkenntnisse einen Computervirus » menü- gesteuert « zu generieren und ggf gleich zu verbreiten ( sog » Kit-Virus « ). Mit dem Virus infiziert ist eine Datei bzw ein Computersystem dann, wenn sich das Schadprogramm an diese Datei anhängt und in weiterer Folge im System tätig werden kann.1201 Von Computerwürmern unter- scheidet sich der Virus als bloßer Programmteil ( bzw Programmrou- tine ) grundsätzlich dadurch, dass er stets auf ein Träger- bzw Wirtspro- gramm angewiesen ist und andernfalls gar nicht lauffähig wäre. Viren entsprechen im Wesentlichen einer dreiteiligen Programm- bzw Funktionsstruktur: dem Infektions-, dem Payload- und dem Trig- germechanismus.1202 Der Infektionsmechanismus sorgt für die Verbreitung des Schad- programms und besteht grundsätzlich aus mehreren Teilen. Die erste Funktion deckt die Suche nach Objekten ab, die überhaupt – der Spe- zifikation zufolge – infiziert werden können. Im Zuge dessen wird aber idR auch überprüft, ob diese Datei bereits infiziert ist. Die zweite Funktion kümmert sich um das Einschleusen einer ( Selbst- ) Kopie des Virencodes in die gefundene Datei zB durch Schreiben eines neuen Codeabschnitts im Bootsektor oder Einfügen eines Codes in eine Pro- 1196 Es macht uU Sinn zur besseren Unterscheidung in der Informationstechnologie von » der Virus «, anstelle des medizinischen » das Virus « zu sprechen; in weiterer Folge ist mit dem Ausdruck » Virus « ausschließlich der Computervirus gemeint. 1197 Siehe von Gravenreuth, Computerviren, 2; weiters Winterer, Viren, 21; Strauss, Tech- nische und organisatorische Maßnahmen zur Abwehr von Computerviren, ED- VuR 1989, 130 ff. 1198 Siehe Bergauer, Malware, 156. 1199 Vgl Kersken, IT-Handbuch 5, 1058. 1200 auch » Virii-Creators « genannt; Winterer, Viren, 349. 1201 Vgl Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 36; vgl auch Winterer, Viren, 71 f. 1202 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 1059; weiters Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 130 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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