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242 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Als Computervirus 1196 versteht man daher einen unselbstständi-
gen Programmteil, der sich selbsttätig reproduzieren kann, indem er
sich selbst in andere Programme hineinkopiert.1197 Die Bezeichnung
wurde in Analogie zur Reproduktionsfähigkeit des biologischen Virus
gewählt.1198 Computerviren verbreiten sich idR über ausführbare Com-
puterprogramme, indem sie den Binärcode dieser Dateien manipulie-
ren.1199 Weit verbreitet sind auch sog » Virus-Construction-Kits « 1200, also
» Virenbaukastensysteme «, die sehr einfach im Internet zu finden sind.
Damit besteht für technisch nicht sonderlich Versierte die Möglichkeit,
sich ganz ohne Programmierkenntnisse einen Computervirus » menü-
gesteuert « zu generieren und ggf gleich zu verbreiten ( sog » Kit-Virus « ).
Mit dem Virus infiziert ist eine Datei bzw ein Computersystem dann,
wenn sich das Schadprogramm an diese Datei anhängt und in weiterer
Folge im System tätig werden kann.1201 Von Computerwürmern unter-
scheidet sich der Virus als bloßer Programmteil ( bzw Programmrou-
tine ) grundsätzlich dadurch, dass er stets auf ein Träger- bzw Wirtspro-
gramm angewiesen ist und andernfalls gar nicht lauffähig wäre.
Viren entsprechen im Wesentlichen einer dreiteiligen Programm-
bzw Funktionsstruktur: dem Infektions-, dem Payload- und dem Trig-
germechanismus.1202
Der Infektionsmechanismus sorgt für die Verbreitung des Schad-
programms und besteht grundsätzlich aus mehreren Teilen. Die erste
Funktion deckt die Suche nach Objekten ab, die überhaupt – der Spe-
zifikation zufolge – infiziert werden können. Im Zuge dessen wird
aber idR auch überprüft, ob diese Datei bereits infiziert ist. Die zweite
Funktion kümmert sich um das Einschleusen einer ( Selbst- ) Kopie des
Virencodes in die gefundene Datei zB durch Schreiben eines neuen
Codeabschnitts im Bootsektor oder Einfügen eines Codes in eine Pro-
1196 Es macht uU Sinn zur besseren Unterscheidung in der Informationstechnologie
von » der Virus «, anstelle des medizinischen » das Virus « zu sprechen; in weiterer
Folge ist mit dem Ausdruck » Virus « ausschließlich der Computervirus gemeint.
1197 Siehe von Gravenreuth, Computerviren, 2; weiters Winterer, Viren, 21; Strauss, Tech-
nische und organisatorische Maßnahmen zur Abwehr von Computerviren, ED-
VuR 1989, 130 ff.
1198 Siehe Bergauer, Malware, 156.
1199 Vgl Kersken, IT-Handbuch 5, 1058.
1200 auch » Virii-Creators « genannt; Winterer, Viren, 349.
1201 Vgl Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch, 36; vgl auch Winterer, Viren, 71 f.
1202 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 1059; weiters Harley / Slade / Gattiker, Anti-Viren-Buch,
130 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik