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Das materielle Computerstrafrecht
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250 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 2. Computerdaten Tatobjekt des § 126 a sind in erster Linie » automationsunterstützt ver- arbeitete, übermittelte oder überlassene Daten « ( hier: Daten im engen Sinn bzw Computerdaten ). Darüber hinaus muss der Täter » einen an- deren « schädigen, weshalb als weiteres Tatobjekt ein anderer Mensch tatbildlich erfasst ist. Die Computerdaten, als Schädigungsobjekt des § 126 a, sind Gegenstand der besonderen Verhaltensbeschreibung durch die, der andere Mensch geschädigt werden muss. Da nicht jede Schädigung eines anderen Menschen den Tatbestand erfüllt, sondern nur eine solche, die durch Datenbeschädigung herbeigeführt wird, handelt es sich bei § 126 a um ein verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt. Die tatbildlichen Daten müssen folglich den Rechtsgütern 1245 des ande- ren Menschen, als Rechtsgutträger, zugeordnet sein. Der Datenbegriff wird seit dem StRÄG 2002 in § 74 Abs 2 für das ge- samte Kernstrafrecht » inhaltlich konkretisiert « 1246 und umfasst – sehr weit gehalten – sowohl personenbezogene und nicht personenbezo- gene Daten als auch Programme. Die Klarstellung, dass in Abgrenzung zum Datenschutzgesetz 2000 jede Information vom Datenbegriff um- fasst wird, führt zu dem Schluss, dass es auf den Inhalt der Daten fak- tisch nicht ankommt. So sind reine Systemdaten 1247 und Computerpro- gramme ebenso geschützt, wie sämtliche ( pragmatische ) Information, die mittels Daten repräsentiert wird ( gedanklicher Inhalt ). Selbst auf Systemebene als sinnlose Daten angesehene Zeichenfolgen werden ge- schützt, sofern ein ( Vermögens- ) Interesse des Nutzers daran besteht. Man denke bspw an verschlüsselte Dateien, die den Anschein von völ- lig zufälligen und sinnlosen Zeichenketten erwecken können.1248 Die tatbestandliche Einschränkung auf Daten, die automationsun- terstützt verarbeitet, übermittelt oder überlassen werden, bildet aber die Brücke zu reinen Computerdaten ( hier: Daten im engen Sinn ).1249 1245 Entweder dem » Vermögen « oder dem » Interesse am Fortbestand und der Verfüg- barkeit von Daten «. 1246 In Wahrheit stellt § 74 Abs 2 nämlich keine technische Begriffsdefinition von Da- ten dar, sondern eine auf den Inhalt abstellende Konkretisierung ( siehe zum Da- tenbegriff des Kernstrafrechts bereits S 60 ff ). 1247 Darunter auch Verkehrsdaten, Zugangsdaten, Standortdaten usw. 1248 Vgl auch Schuhr, Analogie und Verhaltensnorm im Computerstrafrecht, ZIS 2012, 441 ( 445 ). 1249 Siehe dazu auch ausdrücklich die Vorgabe aus Art 4 CCC und Art 4 des EU-RB 2005 / 222 / JI.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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