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262 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
begrĂĽnden, dass das Sonst-Unbrauchbarmachen nur gegenĂĽber den
Tathandlungen des Veränderns und Löschens subsidiär ist, und da-
her im Fall der Anwendbarkeit im gleichen Rang wie die Datenunter-
drĂĽckung steht.1309 Die Tathandlung des Sonst-Unbrauchbarmachens
ist allerdings im Fall des logischen Löschens der Datenunterdrückung
vorzuziehen.
Das Sonst-Unbrauchbarmachen muss sich jedenfalls – wie das Ver-
ändern und Löschen – auf die Datensubstanz selbst beziehen.1310 Dies
muss zur Folge haben, dass diese » Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit
so weit beeinträchtigt werden, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen
können «.1311 Insoweit könnte man beim Sonst-Unbrauchbarmachen –
neben konventionellen Handlungen – auch von einer » technischen «
Datenveränderung sprechen, im Gegensatz zur Tathandlung des Ver-
änderns, wo es auf eine » inhaltliche Datenveränderung « ankommt.
Eine technische Veränderung von Daten liegt vor, wenn zB Meta-Daten
einer Datei manipuliert werden, sodass diese nicht mehr automations-
unterstützt verwendet werden kann ( zB das logische Löschen, die Än-
derung der Dateierweiterung 1312, Veränderung der » Header-Dateien « 1313
bzw » Datei-Header « 1314 ), obwohl die Inhalte der Daten selbst unverän-
dert bleiben. Dieses funktionale Kriterium kann daher auch zur Ab-
grenzung dieser beiden Tathandlungen herangezogen werden.1315
Dasselbe gilt im Übrigen ebenso für permanente ( sog » Read-Only « )
Speichermedien ( CD-ROM, DVD-ROM 1316 etc ), bei denen eine pro-
grammgesteuerte Veränderung des Dateninhalts ( einschließlich der
Löschung ) technisch nicht möglich ist.1317 Solche Datenträger müssten
1309 AA Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 20.
1310 Ein Tangieren der Datensubstanz bzw des Informationswertes bezĂĽglich des be-
stimmungsgemäßen Gebrauchs reicht aber bereits aus.
1311 Vgl Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 8.
1312 Auch Dateiendung oder » Extension « genannt; es handelt sich um einen normalen
Bestandteil des Dateinamens ( siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 311 ).
1313 Eine Header-Datei wird insbesondere bei der Programmiersprache » C « bzw » C++ «
verwendet. Darin werden die Schnittstellen von vordefinierten Bibliotheksda-
teien definiert, die in ein Programm eingebunden werden ( vgl Kersken, IT-Hand-
buch 5, 479; weiters Balzert, Lehrbuch 2, 834 ).
1314 Darunter versteht man äußere Zusatzinformationen ( auch Meta-Daten oder Kopf-
daten ) einer Datei.
1315 In diesem Sinne wohl auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 70 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1316 Siehe Kersken, IT-Handbuch 5, 154.
1317 Vgl etwa Korge, Die Beschlagnahme elektronisch gespeicherter Daten bei privaten
Trägern von Berufsgeheimnissen ( 2009 ) 14 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik